GRV erhalten - Ändern, was falsch läuft
Seit 1957 verhindert
die GRV weitgehend Altersarmut, erfolgreicher als je zuvor.
Die
gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist mit großem Abstand die
wichtigste Altersicherung in Deutschland. Sie hat sich in ihrer
über 100jährigen Geschichte bewährt und bewiesen, daß sie - und
nur sie - fähig ist, selbst existentielle Krisen des Staates (zwei
Weltkriege sowie zwei Inflationen und Währungsreformen) zu überstehen.
Durch Versicherungspflicht, Umlagefinanzierung und dynamische* Rente verhinderte
die GRV seit 1957 Altersarmut bis Anfang der 1990er Jahre. Die
GRV kann aufgrund der politischen Eingriffe Altersarmut künftig
nicht mehr vermeiden Mit
den „Rentenreformen“ ab 1992 - ganz besonders die Riester-Reform -
wurden massive Leistungsreduzierungen,
Eingriffe in die Rentenanpassung und Rentenniveau-Senkungen durch
zahllose Gesetzesänderungen von den bisherigen Regierungsparteien, Schwarz-Gelb-Rot-Grün,
beschlossen. Das Ergebnis: Die GRV kann - trotz Rentenbeiträgen
auf hohem Niveau - Altersarmut künftig nicht mehr vermeiden. Diese Reformen sind gescheitert. Für die
große Mehrzahl der abhängig Beschäftigten bleibt die GRV einzige Alterssicherung. Es besteht nach wie vor Reformbedarf.
Nötig ist eine Reform, die die wirklichen Ursachen angeht und die Übel
an der Wurzel packt. *Rentenanpassung an die Lohnentwicklung
zum Erhalt eines Rentenniveaus von 70% des Nettoeinkommens bzw.
50 % vom Brutto als Lebensstandardsicherung im Alter.
Inhaltsverzeichnis
1. Die Alten zahlten die Renten der Alten
2. Eigentumsbeziehung zwischen Rentenbeitrag und Rente(nleistung)
3.
20 Jahre Rentenreformen – Anspruch und Wirklichkeit
4. Was geändert
werden muss
5. Die Gesetzliche Rentenversicherung GRV - Grundsätzliches
Begriffserklärungen
Bundesgarantie
Dynamische
Rente
Eigentumsgarantie
GRV
- Grundsätzliches
Mackenroth-These
Paritätische
Finanzierung
Umlagefinanzierung
1. Die Alten zahlten die Renten der Alten Zuallererst
ist die falsche Behauptung auszuräumen „die Jungen zahlen die Renten
der Alten", im so genannten Generationenvertrag. Es wid immer wieder öffentlich behauptet die Renten der „Alten“
seien nicht auf Eigenleistung gestützt sondern eine Sozialleistung,
die von den „Jungen“,den heutigen Beitragszahlern, finanziert würde. Richtig ist,
jeder Versicherte, ob jung oder alt, zahlt selbst seine Rentenbeiträge
einschließlich des Arbeitgeberanteils über viele Jahrzehnte in die
Rentenkasse. Aus diesen Beitragszahlungen berechnet sich der Rentenanspruch
der gesetzlich Versicherten an die Gesetzliche Rentenversicherung
und damit letztlich an den Staat. Rentenversicherte erwerben Anspruch
auf eine definierte Rentenhöhe. Streng nach dem individuellen Einkommen
der Versicherten - nach dem sich auch die Höhe der Rentenbeiträge
bestimmt - errechnet sich in Abhängigkeit von persönlicher Versicherungszeit und dem Durchschnittseinkommen
aller GRV-Versicherten nach der Rentenformel die absolute
Höhe des Rentenanspruchs. Auf dieser Basis wird auch in der Rentenauskunft
der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die persönliche Rentenhöhe den Rentenversicherten
mitgeteilt. Selbstverständlich gilt ebenso: Die Jungen finanzieren über ihre
Beitragszahlungen selber ihre - nach Grundgesetz eigentumsgeschützten
- Rentenansprüche, denn die Jungen von heute sind die Alten von morgen. Ausschliesslich der Staat ist verantwortlich
dafür, dass aufgrund der
Beitragszahlungen (in der Regel nach 45 Jahren) Rentenauszahlungen
in der zugesicherten Höhe erfolgen. Der Bund ist verpflichtet, die
Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung aufrechtzuerhalten.
Diese allgemeine, durch die Bundesgarantie ergänzte Sicherungsfunktion
des Bundeszuschusses bringt die Haftung des Bundes als letztverantwortlichen
Organisator der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ausdruck.
Generationenvertrag?
Einen Generationenvertrag gibt es nicht. Gemeint ist damit die
1957 eingeführte Umlagefinanzierung in der GRV, für deren Funktionieren
allein der Staat verantwortlich ist. Die 1957 unter Adenauer eingeführte
Umlagefinanzierung ist ein grundsätzlich vorteilhaftes Finanzierungsverfahren,
werden doch die riesigen, milliardenhohen monatlichen Beitragseinnahmen nicht über Jahrzehnte den Finanzmarktrisiken
ausgeliefert, sondern direkt monatlich für die Rentenauszahlungen
an die Versicherten verwendet. 1957 wurden 14%
vom monatlichen Bruttolohn einbehalten, dafür wurden direkt aus
diesen Einnahmen die Rentenzahlungen finanziert ohne den Umweg einer
Finanzanlage. Der Begriff „Generationenvertrag“
wird zunehmend dazu missbraucht zu verschleiern, dass allein der Bund verantwortlich
ist, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung
aufrechtzuerhalten. Dies wurde bereits durch die Rentenreform
1992 von unseren Politikern verwässert im § 153 SGB VI durch den
willkürlich festgelegten Unterschied innerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung zwischen Arbeiter und Angestellten zur ebenfalls der gesetzlichen Rentenversicherung
angehörende Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See.
Im übrigen hat aber die heutige Rentner-Generation mit ihren hohen Beitragszahlungen
nicht nur ihren eigenen lebensstandardsichernden Rentenanspruch
finanziert, sondern darüberhinaus die unter Adenauer angehobenen
Renten der damaligen Rentnergeneration - entgegen deren bis dahin niedrigeren Rentenansprüchen
- wesentlich mitfinanziert. Wie auch viele weitere Entnahmen der
Rentenkasse, vor allem für versicherungsfremde Leistungen. So wurden
aus den Beitragszahlungen der 1957 ins Berufsleben Eingetretenen
bis 2001 nach 45 Jahren über
500 Milliarden Euro für versicherungsfremde Leistungen zweckentfremdet,
bis 2008 insgesamt über 600 Milliarden Euro. In meinen Augen ein jahrzehntelanger
bis heute von der Politik verfügter Diebstahl des Staates an den
Rentenversicherten...
2. Eigentumsbeziehung zwischen Rentenbeitrag und Rente(nleistung) Wie für jede vertragsrechtliche Beziehung
gilt: „Leistung verpflichtet
zur vereinbarten Gegenleistung“. Dagegen wird bei der Gesetzlichen Rentenversicherung
jedoch ständig verstoßen. Dem Beitrag muss eine zugesagte Rentenleistung entsprechen. Für
eine bestimmte Beitragshöhe erhalte ich eine bestimmte Rentenleistung.
Steigt die Beitragshöhe muss auch die zugehörige Rentenleistung
steigen.
Für die heutigen Beitragszahler gilt der
Rechtsanspruch
genauso: Werden ihre Beiträge erhöht, erhöht sich ihr persönlicher
Rentenanspruch - die Höhe ihrer eigenen künftigen Rente. Mit der Höhe der Renten heutiger
Rentner hat das gar nichts zu tun. Genausowenig kann das Rentenniveau
der heutigen Rentner gesenkt werden um die Rentenausgaben der GRV
zu senken, ohne gegen elementare Rechtsgrundsätze zu verstoßen. Von den heutigen Rentnern sind über viele Jahrzehnte Beiträge erhoben
worden, für die Ihnen die Aufrechterhaltung ihres Lebensstandards entsprechend
Ihres bisherigen Einkommens
(70% vom Nettoverdienst, 1957 sogar 75%) im Alter zugesichert wurde.
Sind zum Beispiel wegen
Massenarbeitslosigkeit und prekärer Beschäftigung die Einnahmen
der Rentenversicherung niedriger als die Ausgaben für die aktuellen
Rentenzahlungen, müssen die Fehlbeträge vom Staat aus dem Steueraufkommen
ausgeglichen werden, gemäß gesetzlicher Regelung. Von Anfang
an wurde von der Politik gegen diese Grundsätze verstoßen, siehe auch
Abschnittdeckungsverfahren. Früher ohne gravierende Einbußen
bei der zugesagten Lebensstandardsicherung im Alter für die Betroffenen, seit der
Rentenreform 1992 und insbesondere der
"Riesterreform“
jedoch in unerträglichem Umfang.
Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung
in der Gesetzlichen Rentenversicherung GRV
Der VDR formulierte es so: „Der Sozialversicherungsbeitrag
ist der Preis für die gehobene soziale Sicherung, die die Sozialversicherung
im Vergleich zur staatlichen Fürsorge bietet. Die Zahlung dieses
Beitrages stellt für die Versicherten nur dann kein unzulässiges
Sonderopfer dar, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles eine auch der Höhe nach äquivalente
Gegenleistung auslöst.“
Wilfrid Schreiber 1955 im Memorandum:
Zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung Dem Grundsatz der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung,
bezogen auf jeden einzelnen Versicherten, ist im strengsten Sinne
Geltung zu verschaffen. Eine „Neuverteilung der Einkommen"
unter den Versicherten findet nicht mehr statt. Jede Rente soll individuell durch Beitragsleistungen
verdient sein.
Wilfrid Schreiber
1955 im Memorandum:
Zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung Die Rechtskonstruktion eines „Solidaraktes zwischen
jeweils 2 Generationen", ohnehin dem europäischen
Rechtsdenken neu und ungewohnt, erfordert als Korrelat
gebieterisch die Konstanterhaltung des Beitragsprozentsatzes.
Dieser Satz müßte für alle Zeiten unverrückbar und jeglicher
Manipulation entzogen sein. Seine Unantastbarkeit müßte
vielleicht gar in der Verfassung (im Grundgesetz) verankert
werden.
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Rentenkasse als Selbstbedienungsladen der Politik Der Staat verwendet Rentenbeitrags-Einnahmen aus der Rentenkasse
ohne Verpflichtung, dass Rentner den entsprechenden Gegenwert ihrer
Beitragszahlung als Rente erhalten. Politische Praxis ist und war
es, von Beginn im Jahr 1957 an, Beitragsüberschüsse abzuschöpfen oder Rentenbeiträge zu erhöhen,
ohne dass die Renten erhöht werden, in der Regel für Wahlgeschenke
oder um Unterdeckungen der Umlagefinanzierung auszugleichen, siehe
unten. Diese
massive Verletzung des Eigentumsrechtes der Versicherten ist von der
Rechtsprechung toleriert
worden, trotz grundgesetzlichem Eigentumsschutz. Unrecht bleibt es in meinen Augen allemal. Erleichtert wurde und wird diese Praxis durch die
Verschleierung
der Ausgaben der Rentenversicherung insbesondere durch zwei Unterlassungen:
1. In den Ausgaben der RV der Arbeiter und Angestellten sind laut
Erhebungen zu VDR-Zeiten über 30 Prozent versicherungsfremde Leistungen
enthalten. Das sind Leistungen, die aus Staatsmitteln zu finanzieren
sind, der RV zur Auszahlung übertragen wurden, ohne jedoch der GRV
den vollen Betrag aus dem Bundeshaushalt zu erstatten. Inzwischen, seit 1957
bis 2015, in Summe
über 700 Milliarden Euro. 2. Obwohl monatlich Zahlungen in
Milliardenhöhe für
versicherungsfremde Leistungen anfallen, werden sie nicht buchhalterisch erfasst und
nicht komplett in der offiziellen Darstellung der RV-Ausgaben ausgewiesen.
Beispiele großzügigster Bedienung aus der Rentenkasse:
Regierung Adenauer
Mit Einführung der dynamischen Leistungsrente 1957 wurden 14%
vom monatlichen Bruttolohn einbehalten, dafür wurden alle bestehenden
Renten und alle Neurenten um 70% erhöht, jedoch ohne Beitragsgegenleistung
der Empfänger. Sicher ein Segen angesichts der damaligen kargen Renten.
Und solange die zugesagten Rentenzahlungen für die Beitragszahler erfolgten, noch tolerierbar.
Rentenberg 1967 Beitragserhöhung
von 14 auf 18% von 1967 bis 1973 wegen des befristeten
Finanzierungsbedarfes durch den Rentenberg - weil
die stark besetzten Geburtsjahrgänge vor 1914 das Rentenalter
erreichten, während sich auf der Seite der Beitragszahler
die Geburtenausfälle während des Ersten Weltkriegs,
der Weltwirtschaftskrise und Mitte der vierziger Jahre
auswirkten. Diese Mehrbelastung hätte als versicherungsfremde
Leistung aus dem Bundeshaushalt finanziert werden müssen.
Auch nach dieser "Bewältigung" des Rentenberges
auf Kosten der Versicherten wurde der Beitrag nicht
wieder auf 14% abgesenkt. Siehe auch Abschnittdeckungsverfahren.
Regierung Brandt/Scheel Sie dynamisierte die 2,6 Millionen Kriegsopferrenten, flexibilisierte
die Altersgrenzen und verhalf denen, die irgendwann einmal selbstständig
gewesen waren, durch geringfügige Nachzahlungen zu vollen Rentenanwartschaften
- für die damalige Mittelschicht das Geschäft ihres Lebens. Und auch
hier galt: Solange die zugesagten Rentenzahlungen für die Beitragszahler erfolgten, noch tolerierbar.
Regierung Kohl/Genscher Von ihr wurde die Rentenkasse mit weiteren Fremdleistungen in
gigantischer Höhe geschwächt: Teilfinanzierung der deutschen Einheit
aus der Rentenkasse sowie Finanzierung der Renten für Spätaussiedler.
Fremdleistungen für viele, die nie etwas in die Rentenkasse eingezahlt hatten. Anschließend
wurde die „marode Situation der Rentenkasse" von CDU und Wirtschaft
beanstandet und weitere „Sparmaßnahmen" gefordert. Eine solche Unverfrorenheit ist kaum zu fassen.
(Erst ca. 10 Jahre später wurde der sogenannte Bundeszuschuss soweit erhöht,
um speziell diese Teilfinanzierung der deutschen Einheit aus der Rentenkasse abdecken
zu können).
Um nicht missverstanden zu werden: Natürlich müssen all diese
Menschen unterstützt werden. Aber dazu darf nicht in die Kasse der
GRV gegriffen werden. Sondern die erforderlichen Mittel sind aus
dem allgemeinen Staatshaushalt zu nehmen. Bevor heute Politiker von nicht mehr finanzierbarer Rentenkasse
reden, sollten erst einmal alle diese widerrechtlichen Rentenkassen-Entnahmen samt Zins
vom Staat in die Rentenkasse zurückgezahlt werden. Es geht um über
700
Milliarden Euro.
|
3.
Über 20 Jahre „Rentenreformen“ – Anspruch und Wirklichkeit
Anspruch - Offizielle Reformbegründungen Als Begründung wurde in der öffentlichen Darstellung von Politik,
Wirtschaft und Medien der "demographische Wandel mit dramatischen
Auswirkungen in 50 Jahren wie auch die steigende Lebenserwartung
beschworen. Diese Entwicklungen bzw. Prognosen treffen grundsätzlich zu, sind in
ihrer Auswirkung jedoch dramatisch überzeichnet. Siehe auch Öffentliche
Renten-Diskussion. Mit dem Rentenreformgesetz 1992 sollte die Rentenversicherung
langfristig konsolidiert und das Vertrauen der Versicherten und
Rentner gestärkt und ausgebaut werden. Doch dem gemeinsamen "Jahrhundertwerk"
von CDU/CSU, FDP und SPD folgten in kurzen Abständen immer mehr
einschneidende "Reformen" der Rentenversicherung. Nach
weiteren Reformen wird im Jahr 2001 die
“Riesterreform“ eingeführt
als "größte Sozialreform der Nachkriegsgeschichte" mit
den gravierendsten Änderungen für die Rentenversicherten. Die „Beitragsstabilisierung“ sei zugleich
eine wichtige Voraussetzung für mehr Wachstum und Beschäftigung
und zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Durch diese
Reform soll die gesetzliche Rentenversicherung auch langfristig für die jüngere Generation
bezahlbar bleiben und ihr im Alter ein angemessener Lebensstandard
gesichert werden. Für die GRV-Versicherten gilt dies allerdings nur durch
eine zusätzliche staatlich geförderte private Altersvorsorge. Die Rentenanpassungen der
GRV werden durch die neue Formel gebremst. Viele „Reformen“ folgten
der "größten Sozialreform der Nachkriegsgeschichte" in
noch kürzeren Abständen als nach dem "Jahrhundertwerk" von 1992.
Die Wirklichkeit - Mit vielen "Reformen" die
Probleme vergrößert
Als Antwort auf die langfristigen "Demographie-Probleme"
bieten die Renten - "Reformen":
Kurzfristig wirkende Leistungskürzungen
und
niedrigere Renten trotz hoch bleibender Beiträge.
Die bisherigen
Rentenreformen unter den Regierungen: Schwarz-Gelb, Rot-Grün und Schwarz-Rot erscheint
vielen als "Unrecht in Gesetzen verfasst". Besonders betroffen:
Künftige Rentner, die heutigen "Jungen". Sie müssen nach
wie vor die gleich hohen Rentenversicherungs- Beiträge, knapp 20 % vom Brutto (einschliesslich
der AG-Beiträge)
zahlen, ihr Rentenanspruch liegt aber weit unter der seit
1957 geltenden Lebensstandardsicherung von 70 % des letzten Nettolohnes.
Die "Alten" kommen allerdings nur besser weg je früher sie
sterben.
Angesichts heutiger durchschnittlicher monatl. Rentenhöhen (Ende
2009, West/Ost) von 931/952 Euro bei Männer und 521/669 Euro bei
Frauen werden viele Renten in Zukunft auf Sozialhilfeniveau
sinken. In weiteren "Reformen" wurden durch die Einführung von Kürzungsfaktoren
zum einen durch Beitragserhöhungen ansteigende Rentenansprüche begrenzt,
zum anderen das Rentenniveau von 70 % des letzten Nettolohnes auf
ca. 50% in 2030 gesenkt. Wohlgemerkt bei gleich hohen, eher steigenden Beitragssätzen.
Das primäre Problem ist nicht „Wie schützen wir die soziale Rentenversicherung
vor Krisen-Wirkungen?", sondern: „Wie bekämpfen, vermeiden, verhindern wir Krisen?" Die Antwort auf die Frage
„Was wird im Krisenfall mit dem Haushalt der Rentenversicherungsträger?"
lautet also: Der Staat verpflichtet sich, im Krisenfall den Trägern
der Rentenversicherung aus Mitteln der autonomen Kaufkraftschöpfung
Zuschüsse zu leisten, die den krisenbedingten Ausfall an Beitragsaufkommen
kompensieren und eine ungestörte Weiterzahlung der Renten nach der geltenden
Rentenformel sicherstellen. Wilfrid Schreiber 1955 im Memorandum: Zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung
|
Sozialverbände und andere haben immer
wieder davor gewarnt, dass die tief greifenden Rentenkürzungen der
vergangenen Jahre im Zusammenwirken mit den zunehmenden Lücken in den Erwerbsbiographien
der Versicherten durch Arbeitslosigkeit, Niedrigeinkommen oder Formen
von prekärer Beschäftigung in Zukunft zu einem erheblichen Anstieg
der Altersarmut führen werden. Mit der Zunahme von Altersarmut besteht
gleichzeitig die Gefahr, dass auch die gesetzliche Rentenversicherung
an Vertrauen und Akzeptanz verlieren und ihre verfassungsrechtliche
Legitimation als Pflichtversicherung in Frage gestellt wird. Dies gilt insbesondere
dann, wenn eine wachsende Zahl von Versicherten selbst nach Jahrzehnten
der Beitragsentrichtung Rentenleistungen erhält, die unterhalb oder
nur knapp oberhalb des Grundsicherungsniveaus liegen. Denn die Grundsicherungsleistungen
werden auch ohne Vorleistungen erbracht.
4. Was geändert werden muss
Die wirklichen Ursachen für den Reformbedarf der GRV Zunächst einmal haben die aktuellen Finanzierungsprobleme der
Sozialversicherungssysteme ohnehin nichts mit den Veränderungen
der Alterspyramide zu tun, die gegenwärtig durch einen hohen Anteil
von Menschen im erwerbsfähigen Alter gekennzeichnet ist. Die aktuellen Probleme sind im Wesentlichen
auf die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit, auf die Umverteilung des
Volkseinkommens zu Lasten der Löhne und Gehälter und auf die Ausbreitung
prekärer und niedrig entlohnter Arbeitsverhältnisse zurückzuführen. Durch
die Massenarbeitslosigkeit gehen den Sozialversicherungen erhebliche
Beitragseinnahmen und den öffentlichen Haushalten entsprechende
Lohnsteuereinnahmen verloren, während andererseits die Ausgaben der Arbeitslosen-
und der Rentenversicherung steigen. Ein weiteres Problem stellen
die versicherungsfremden Leistungen dar, mit denen die GRV bis heute
belastet wird. Sie werden nicht korrekt ausgewiesen und werden wegen fehlender Aktualisierung
unvollständig erfasst. Näheres zu versicherungsfremden Leistungen.
Die Demographieveränderung ist massiv überzeichnet aufgrund langfristiger
damit höchst unsicherer Prognosen, die allein auf die GRV fokussiert
wurden. Der tatsächliche Reformbedarf wird verzerrt. Im Mittelpunkt der
öffentlichen Darstellung stehen die Geburtenraten in Deutschland. Dagegen
blieben wesentliche Einflüsse unberücksichtigt: Die permanente Abnahme versicherungspflichtiger Beschäftigung, die Arbeitsmigration
durch EU-Erweiterung und Antragsländer, steigende Produktivität
und Wertschöpfung, Beitragsausfälle durch Arbeitslosigkeit und sinkende
Löhne mit einhergehender Belastung des hochverschuldeten Bundeshaushalts.
Diese Ursachen und Einflüsse werden nicht berücksichtigt und nicht öffentlich
diskutiert. Statt die Ursachen zu bekämpfen wurden sie verstärkt durch: Förderung
der prekären Beschäftigung, steuerliche Förderung von Fertigungsverlagerungen
ins Ausland, Verhinderung von Mindestlöhnen, Verzicht auf Ausgleichsleistungen
aus den Unternehmensgewinnen für wegrationalisierte sozialversicherungspflichtige
Arbeit(splätze), durch Steuersenkungen - besonders für hohe Einkommen
und Unternehmen - statt Steuergerechtigkeit
und Einnahmeverbesserungen des Haushaltes (Subventionsabbau, Steuerbetrug,
..), Finanzierung von Arbeitslosigkeit statt Finanzierung staatlicher
Arbeitsplätze.
Lebensstandardsicherung
im Alter muss wieder sichergestellt werden Als
wesentliche Konsequenz aus den vielen einseitigen politischen Eingriffen
müssen Grundforderungen an die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
entsprechend der Zielsetzung der Rentenreform von 1957 mit einer
dynamischen Lebensstandardsicherung im Alter auf Basis 70% des letzten
Netto- bzw 50% des Bruttolohnes, wieder erfüllt werden.
GRV
nachhaltig reformieren und auf alle Erwerbstätigen erweitern Wie
nachstehend beschriebenen ist die GRV zu reformieren und schnellstmöglich
auf alle Erwerbstätigen zu erweitern. Über die abhängig Beschäftigten
hinaus sind alle Selbstständigen, Landwirte, Politiker, und Beamte
in die GRV zu verpflichten. Alle bisherigen übrigen gesetzlichen
Altersicherungssysteme, wie die Beamtenversorgung, die Berufsständischen
Rentenversicherungen, etc. sind unter Berücksichtigung eines
Bestandsschutzes durch die allgemeine GRV zu ersetzen
Eine
ausführliche Darstellung der erforderlichen Änderungen, die unsere
Altersversorgung wieder sicher und zukunftsfest machen, findet sich
unter Die
Rentenreform - Alternative "GRV für alle".
5. Die Gesetzliche Rentenversicherung GRV - Grundsätzliches
Was die GRV seit 1957 leisten soll und worauf die Versicherten Anspruch
haben. Immer wieder versuchen "unsere Politiker" die Umlagefinanzierung umzudeuten,
entgegen den Regelungen, wie sie seit der Reform von 1957 festgelegt
sind. Deshalb ist es dringend nötig in Erinnerung zu rufen, dass
diese Leistungszusagen für die eingeforderten Beiträge der
Versicherten nach wie vor Gültigkeit haben.
Gesetzliche
Rentenversicherung in Zahlen. DRV-Broschüre
"GRV in Zahlen". Aktuelle Ausgabe siehe Inhaltsverzeichnis.
Offizielle statistische Angaben (Versicherte und Rentner,
Durchschnittsrentenhöhen, Beitragssätze, etc) der Deutschen
Rentenversicherung.
Vorteile der Rentenversicherung als staatliche Pflichtversicherung Eine staatlich organisierte Rentenversicherung begründet sich
aus den Vorteilen für Versicherte wie für den Sozialstaat: Für die
Versicherten größerer Leistungsumfang und unvergleichlich höhere
Sicherheit der Altersvorsorge gegengenüber privatwirtschaftlichen Angeboten. Für den Staat:
Minimierung der Sozialkosten durch Vermeidung von Altersarmut gerade
des größten und gefährdetsten Bevölkerungsanteils, der abhängig
Beschäftigten. Eine Versicherungspflicht vermeidet, dass weite
Bevölkerungskreise besonders in jungen Jahren die notwendige Vorsorge
vernachlässigen und im Alter staatliche Hilfe benötigen. Rein private Vorsorgesysteme wären gesamtwirtschaftlich nicht
ausreichend sicher. Auch die Finanzmarktkrise hat mit ihren Milliardenverlusten
wieder gezeigt, dass selbst fundierte Finanzkenntnisse und verfügbare
-beratung der Kommunen, Unternehmen, des Versicherungs- und Finanzmarktes
(Rentenfonds), sowie Vermögende vor hohen Anlageverlusten nicht
schützen. Die Marktrisiken privater Altersvorsorge wären für breite
Bevölkerungsteile mit überwiegend geringer Finanzmarkt-Kompetenz aus diesen Gründen
unvertretbar hoch. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar warum in Deutschland,
im Gegensatz zu fast allen europäischen Staaten, gerade einkommensstarke
Bevölkerungskreise aus einer allgemeinen solidarischen Versicherungspflicht
ausgeklammert werden.
Grundlage unserer heutigen umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung
ist die Rentenreform 1957 Mit
der grundlegenden Rentenreform des Jahres 1957 wurde eine weitgehende
Neukonzeption von Leistungs- und Finanzierungsrecht der Gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV) vom Staat eingeführt. Ausschlag für eine
große Reform gaben die Ergebnisse einer statistischen Erhebung: Viele Rentner-Haushalte
lebten am oder unter dem Existenzminimum. Aus einer Vielzahl von
Plänen für eine umfassende Sozialreform war der so genannte Schreiber-Plan
Grundlage für die Rentenreform von 1957. Mit der Rentenreform
von 1957 erreichte Adenauer sein Ziel, die Bundestagswahl 1957
zu gewinnen. Das Ansehen Adenauers und der CDU war wg der Wiederaufrüstung
und der Einführung der Wehrpflicht tief gesunken. Adenauer machte die weit
verbreitete Altersarmut zum erfolgreichen Wahlkampfthema. Die Reform
trat rückwirkend ab 1. Januar 1957 in Kraft. Die Altersrente war
nun nicht mehr Zuschuss zum Unterhalt, sondern sollte künftig allein zur Sicherung des Lebensstandards
ausreichen. Mit Einführung der Umlagefinanzierung: 1957 wurden 14%
vom monatlichen Bruttolohn einbehalten, dafür wurden direkt aus
diesen Einnahmen die Rentenzahlungen finanziert ohne den Umweg einer
Finanzanlage und „Dynamisierung“ der Renten:
Automatische Koppelung der Rentenhöhe an das Lohn-Niveau durch die
jährliche Rentenanpassung als Zinsersatz für die jahrzehntelang
erfolgten Beitragseinzahlungen, wurde
die Altersarmut weitgehend verdrängt.
Was schon Schreiber forderte Wilfrid Schreiber gilt als „Vater der Rentenreform 1957".
Als Geschäftsführer des Bundes Katholischer Unternehmer entwickelte
er einen Entwurf zur Reform der Gesetzlichen Rentenversicherung,
der 1957 erheblich abgewandelt vom Bundestag beschlossen wurde. Dafür
stand Schreiber: o Lebensstandardsicherung im Alter durch die GRV allein
o Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung o GRV für alle Erwerbstätigen
o GRV frei von versicherungsfremden Leistungen o
Rentenversicherung in Krisenzeiten
nicht demontieren, sondern Ursachen angehen bei: Konjunkturschwankungen,
Arbeitslosigkeit, Aussterben, Geburtenrückgang. Schreibers Argumente Eine
Kommentierung aus heutiger Sicht Schreiber
- Memorandum Der
Schreiber-Vorschlag im Original als Vorlage für die Rentenreform
1957
Die Umlagefinanzierung der Gesetzlichen Rentenversicherung ab
1957 Durch die Rentenreform 1957 wurde die Umlagefinanzierung
- bis 1967 vorerst als Abschnittdeckungsverfahren - in die
Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom Staat eingeführt. Durch
die Koppelung von Beitragseinnahmen und Rentenhöhe an die Entgelte
der Versicherten waren regelmäßige und systemkonforme Rentenerhöhungen möglich. Statt
Rücklagen zu bilden, waren – paritätisch finanziert – 14
% des Bruttolohnes zu zahlen, die sofort für Rentenzahlungen verwendet
wurden. Das ermöglichte eine sofortige, deutliche Rentenerhöhung und fortan
eine dynamische Anpassung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung.
Alle bestehenden Renten und alle Neurenten wurden um rund 60 % erhöht, jedoch
ohne Beitragsgegenleistung der Empfänger. Sicher ein Segen angesichts
der damaligen kargen Renten. Bei Vollbeschäftigung und jährlich
steigenden Löhnen zwischen 6 und 12 % flossen in die
damalige Rentenkasse Jahr für Jahr Milliardenbeträge. 1957 betrugen
die Rücklagen 12 Milliarden DM (6 Mrd €), demgegenüber stand eine Rentenauszahlung
von unter 1 Milliarde DM (0,5Mrd €). Diese milliardenschweren Renteneinzahlungen
verführten von Anfang an Regierungen wie Parlamentarier aller Parteien
zu allergroßzügigsten Wahlgeschenken aus der Rentenkasse. Siehe auch
GRV-Wandlung
bis RRG92.pdf Ingenhuett, Alterssicherung-Umlageverfahren-ohne-Alternative_Tegtmeier,
Wikipedia, Schmähl Ein grundsätzlich vorteilhaftes Finanzierungsverfahren,
werden doch die riesigen, milliardenhohen monatlichen Beitragseinnahmen nicht über Jahrzehnte den Finanzmarktrisiken
ausgeliefert, sondern direkt monatlich für die Rentenauszahlungen
an die Versicherten verwendet. Die Umlagefinanzierung setzt aber auch voraus, dass die
Rentenausgaben durch die Beitragseinnahmen abgedeckt sind. Diese
Verpflichtung des Bundes, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen
und den Ausgaben der Rentenversicherung auszugleichen, ist gesetzlich geregelt durch
Bundeszuschuss und Bundesgarantie (§1384 ArVNG 1957 und §111 AnVNG
1957, bzw. §1384 RVO und §111 AVG). Die Versicherungspflicht, als massiver Eingriff in die grundgesetzlich
geschützten Eigentumsrechte der Versicherten, stellt den Staat in
die besondere Verantwortung, die Rentenzahlungen als äquivalenten
Gegenwert der Beitragszahlungen über Jahrzehnte sicher zu stellen.
Unterscheidung der Bundeshaftung/Bundesgarantie durch
das Rentenreformgesetz
1992 SGB VI § 153 Umlageverfahren (1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres
durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich,
durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt. (2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung* sind insbesondere
die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes**, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere
die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen
und Ausgaben**. * „allgemeinen Rentenversicherung“ ist die „Gesetzliche Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten (GRV)“ ** Willkürliche
politische Unterscheidung mittels Rentenreformgesetz
1992 zur
Verwässerung der Bundeshaftung
bei der
Gesetzlichen Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten
Umlagefinanzierung als Retter kapitalgedeckter Rentenversicherung
Die Tatsache, dass das Umlageverfahren sofort funktionstüchtig
ist, sobald Rentenanwartschaften anerkannt werden, führte dazu,
dass das Umlageverfahren gerade in solchen Situationen eingeführt
wurde, in denen Ansprüche aus dem Kapitaldeckungsverfahren wegen Kapitalverlust nicht mehr
erfüllt werden konnten. Die Geschichte der deutschen Rentenversicherung
im 20. Jahrhundert bietet dafür Beispiele. Die Rentenversicherung
war ursprünglich kapitalgedeckt. Im Zuge der großen Inflation bis 1923 ging jedoch
das Vermögen der kapitalgedeckten Rentenversicherung zu einem großen
Teil verloren, sodass im Anschluss das Umlageverfahren angewendet
werden musste, um die erworbenen Rentenanwartschaften zu erfüllen. Zwar erfolgte
in den dreißiger Jahren wieder der Aufbau eines Kapitalstocks. Als
dieser jedoch am Ende des Zweiten Weltkriegs erneut vernichtet war,
konnten wieder nur durch Anwendung des Umlageverfahrens die Rentenzahlungen fortgesetzt
werden. Auch in anderen Ländern war die Einführung umlagefinanzierter
Alterssicherungsmodelle die notwendige Antwort auf das Scheitern
kapitalgedeckter Systeme angesichts von Finanzkrisen und anderen Umwälzungen:
In den USA wurde die umlagefinanzierte „Social Security“ im Rahmen
des New Deal 1935 als Reaktion auf die Große Depression eingeführt.
Wenn eine vorübergehende Krise zum Zusammenbruch des Kapitaldeckungsverfahrens
führte, lag der Ausweg im Umstieg auf das robustere Umlageverfahren.
Auch 1957 war dies ein Grund für Umstellung auf die Umlagefinanzierung. Für den Anfang wurde die Umlagefinanzierung jedoch als "Abschnittsdeckungsverfahren über 10 Jahre"
eingeführt und erst ab 1967 als uneingeschränkte Umlagefinanzierung
praktiziert.
Abschnittdeckungsverfahren Quelle: Alterssicherung - Umlageverfahren ohne Alternative? Werner
Tegtmeier, 1998 PDF, Seite 7 Von der Abkehr der Kapitaldeckung über das Abschnittsdeckungsverfahren
zum Umlageverfahren. Die grundlegende Rentenreform des Jahres 1957 führte zu einer
weitgehenden Neukonzeption von Leistungs- und Finanzierungsrecht
der GRV. Die Einführung der dynamischen Rente führte zum Umlageverfahren.
Im Umlageverfahren waren durch die Koppelung von Beitragseinnahmen
und Rentenhöhe an die Entgelte der Versicherten regelmäßige und
systemkonforme Rentenerhöhungen möglich. Erleichtert wurde die Entscheidung
für eine Abkehr vom Kapitaldeckungsprinzip aber auch durch die wenige
Jahre zuvor aufgestellte sogenannte Mackenroth-These. Für eine Volkswirtschaft
gelte, so Mackenroths These, daß aller Sozialaufwand immer nur aus
dem Volkseinkommen der laufenden Periode gedeckt werden könne.
Mackenroth-These Sozialausgaben einer Volkswirtschaft wird immer aus dem laufenden
Volkseinkommen erbracht. "Es gibt keine Ansammlung von Periode
zu Periode, kein "Sparen" im privatwirtschaftlichen Sinne,
es gibt einfach gar nichts anderes als das laufende Volkseinkommen als Quelle für den Sozialaufwand.“
Gesichert ist, dass das Hauptvolumen aus dem laufendem Volkseinkommen
kommt.
|
Trotz
aller Argumente erschien jedoch der unmittelbare Umstieg zum Umlageverfahren
als zu gewagt. Deshalb wurde in Form des Abschnittsdeckungsverfahrens
ein Mittelweg eingeschlagen, der eine deutliche Reduzierung des erforderlichen
und nunmehr als Rücklage bezeichneten Vemögens ermöglichte. Danach sollte für einen zehnjährigen Deckungsabschnitt ein einheitlicher
Beitragssatz in einer Höhe festgesetzt werden, daß die Beitragseinnahmen
zusammen mit dem Bundeszuschuß und den sonstigen Einnahmen einschließlich Zinsen nicht nur die im Verlauf des Deckungsabschnittes
anfallenden Ausgaben decken, sondern darüber hinaus noch eine Rücklage
verbleiben, die der Jahresausgabe im letzten Jahr des Deckungsabschnittes
entsprechen sollte. Der erste Deckungsabschnitt erstreckte sich
über die Jahre 1957 bis 1966.
Als die konjunkturelle Entwicklung zum ersten Mal seit 1957 eine
Inanspruchnahme der Rücklage erforderlich machte, zeigte sich -
obwohl die Rentenversicherung 1966 das gesetzliche Rücklagensoll
erfüllte - daß dieses riesige Vermögen im Bedarfsfall gar nicht rechtzeitig
im erforderlichen Umfang zur Verfügung
stand: Um zu verhindern, daß es auf einem nervös reagierenden Kapitalmarkt
zu Kurseinbrüchen kommt, konnten die vorhandenen Wertpapiere nicht
schnell genug oder aber nicht zum unterstellten Wert veräußert werden.
Ein weiterer Grund für die Ablösung des Abschnittsdeckungsverfahrens
war die Beitragssatzfestsetzung für den Deckungsabschnitt der Jahre
1967 bis 1976. Um für den gesamten Abschnitt einen einheitlichen
Beitragssatz festzusetzen, hätte nach den Vorausberechnungen der bis zum Jahresende
1966 geltende Beitragssatz von 14 % um bis zu vier Prozentpunkte
zum Jahresanfang 1967 angehoben werden müssen. Grund für diese *Beitragserhöhung war die für Mitte der siebziger Jahr absehbare
Verschlechterung des Verhältnisses von Rentnern zu Beitragszahlern
(seinerzeit als „Rentenberg“ bezeichnet), weil die stark besetzten
Geburtsjahrgänge vor 1914 das Rentenalter erreichten, während sich auf der Seite
der Beitragszahler die Geburtenausfällen während des Ersten Weltkriegs,
der Weltwirtschaftskrise und Mitte der vierziger Jahre auswirkten.
Der drastische Beitragssatzanstieg wäre nicht nur zur Finanzierung des zu erwartenden
Anstiegs der Rentenausgaben erforderlich gewesen, sondern wegen
der Koppelung der Rücklage an die Rentenausgaben auch für die entsprechende
Erhöhung der Rücklage. In den ersten Jahren des Deckungsabschnitts
hätte in erheblichem Umfang Vermögen aufgebaut werden müssen, das
dann in den letzten Jahren wieder bis auf eine Jahresausgabe hätte
abgebaut werden müssen. Der für unausweichlich angesehene Beitragsanstieg sollte
auf das zur Finanzierung der Renten unbedingt erforderliche Ausmaß
beschränkt werden und zudem nicht in einem Schritt erfolgen, sondern
auf mehrere Jahre verteilt werden. Ergebnis dieser Überlegungen war 1969 der Übergang auf das reine
Umlageverfahren. Die Rücklage wurde auf drei Monatsausgaben zum Ende des Kalenderjahres
begrenzt und erhielt die eindeutig formulierte Aufgabe, kurzfristige
Einnahmen- und Ausgabenschwankungen auszugleichen, was das Erfordernis
einer liquiden Anlage bedingte. Darüber hinausgehende Überschüsse oder
Defizite sollten durch entsprechende Veränderungen des Beitragssatzes
verhindert werden. Die Rücklage wurde deshalb
1977 in Schwankungsreserve umbenannt. Seit 1992 beläuft sich die Höhe
der Schwankungsreserve aufgrund einer Änderung durch das Rentenreformgesetz
1992 statt auf drei nur noch auf eine Monatsausgabe.
*Anmerkung
K.A.: Genau diese bereits in den 1950er Jahren vorhergesehene "Rentenberg-Problematik
wurde von Schreiber zum Anlass genommen auf die absolute Unzulässigkeit
des Ausgleichs eines Fehlbedarfes zwischen Einnahmen und Ausgaben
der GRV durch Beitragssatz-Erhöhungen zu verweisen. Schreiber
begründete es wie folgt: "Eine Heraufsetzung des Beitragsprozentsatzes,
befristet auf die genannten 15 kritischen Jahre und genau dosiert
nach dem Fehlbedarf, wäre eine einfache Lösung, aber auch die bedenklichste.
Die Rechtskonstruktion eines „Solidaraktes zwischen jeweils 2
Generationen", ohnehin dem europäischen Rechtsdenken neu und
ungewohnt, erfordert als Korrelat gebieterisch die Konstanterhaltung
des Beitragsprozentsatzes. Dieser Satz müßte für alle Zeiten unverrückbar
und jeglicher Manipulation entzogen sein. Seine Unantastbarkeit
müßte vielleicht gar in der Verfassung (im Grundgesetz) verankert
werden. Eine Höherbelastung der Beitragszahler jener 15 Jahre würde
die Last, die Spät-Folgen der Weltkriege - denn darum handelt es
sich ja - auf höchst willkürliche Weise verteilen." Noch
deutlicher: Die vorübergehende Finanzierung des Mehrbedarfs durch
den Rentenberg für 15 Jahre waren als versicherungsfremde
Leistung aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren. Ein weiterer Betrug
an den Rentenversicherten war die Beibehaltung des von 14 auf 18% angehobenen
Renten-Beitragsatzes bis heute.
Dynamische Rente – laufende Rentenanpassung zur Sicherung des
Lebensstandards Als Dynamisierung der Renten wurde die Einführung einer laufende
Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung bezeichnet. Dadurch
sollten Renten auch nach Jahren gestiegener Löhne und Preise ihre
Kaufkraft wie zu Rentenbeginn beibehalten. Die laufende Rentenanpassung
ist überdies auch der gebotene Ausgleich für die jahrzehntelang
erhobenen Beiträge, die bei einer kapitalgedeckten Rentenversicherung
entsprechend hohe Zinserträge erbracht hätten. Orientierungsgröße bei der Einführung
der dynamischen Rente durch die Rentenreform 1957 war die Bruttolohnentwicklung:
Das Rentenniveau sollte rd. 60% des letzten Bruttoentgelts betragen.
Dies entsprach damals rd. 75% des letzten Nettoverdienstes, da die
Renten frei von Steuer- und Sozialabgaben waren. Zwar wurde das
gesteckte Ziel von 75 Prozent der Nettolöhne nicht erreicht – die
Standardrente bewegte sich in den folgenden Jahren bei rund 70 Prozent. In den Jahren 1957 bis
1969 stiegen die Löhne um 115,7 %, die Renten folgten und stiegen
um 110,5 % (Wikip). Die Rentenleistung der GRV allein sollte zum
Unterhalt des Versicherten (-Haushalts) ausreichen. Alle zusätzlichen Alterssicherungen (betriebliche
Altersversorgung, private Alters- und Lebensversicherungen etc.)
sollten zur Aufbesserung der Leistung der GRV dienen, sie aber nicht
ersetzen. Über viele Jahrzehnte galt ein Rentenniveau von 70 Prozent des durchschnittlichen Lebenseinkommens. Diese Lebensstandardsicherung leistet die GRV seit der Riesterreform
2001 künftig nicht mehr. Mit der „Riesterreform“ und weiteren "Reformen"
wurde durch Einführung von Kürzungsfaktoren das Rentenniveau von
70 % des letzten Nettolohnes auf ca. 50% schrittweise bis
2030 gesenkt. Lebensstandardsicherung
ist auch als Gegenbegriff zur Grund- oder Existenzsicherung zu verstehen.
Sie muss deutlich darüber liegen. Bedeutsam ist dabei vor allem
die vom Bundesverfassungsgericht immer wieder bestätigte Eigentumsgarantie
(nach Art. 14 GG) von Rentenanwartschaften, so dass das Rentenniveau
nicht beliebig gesenkt werden kann, sondern mindestens mit der Inflationsrate
steigen sollte. Bereits seit Mitte/Ende der 70er Jahre wurde jedoch immer wieder kürzend
in die Anpassung eingegriffen, so daß die Renten nicht ausreichend
gestiegen sind.
Paritätische Finanzierung Mit paritätische Finanzierung ist gemeint, dass der Rentenversicherungsbeitrag
je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gezahlt wird. Die
Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen sind Lohnbestandteile
der Versicherten. Betriebswirtschaftlich ist es unerheblich, ob die
Rentenbeiträge hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gezahlt
werden, beides sind Lohnkosten für den Arbeitgeber. Der Wegfall
dieser Leistung entspräche einer Lohnkürzung, da dieser Beitragsanteil aus dem Restlohn des Arbeitnehmers
finanziert werden müsste. Der Arbeitgeberanteil zum Sozialversicherungsbeitrag wurde bereits
bei der Gründung des deutschen Sozialsystems eingeführt.
Die Kostenauswirkung des Arbeitgeberanteils an der Rentenversicherung
wurde wieder kompensiert. Die üblicherweise nach Produktivitätsfortschritt
fälligen Erhöhungen des Nominallohns unterblieben nach Einführung der paritätischen
Finanzierung einfach oder verlangsamten sich solange bis die Vorleistung
des Arbeitgeberbeitrages kompensiert war. Mit der Riesterreform 2001 wurde mit dem Prinzip der paritätischen
Rentenfinanzierung gebrochen. Die solidarische gesetzliche Rentenversicherung
muss durch Privatvorsorge ohne Beteiligung der Arbeitgeber ergänzt
werden, um die Lebensstandardsicherung im Alter wieder herzustellen.
Eigentumsgarantie Die
gesetzliche Rente ist ein über Jahrzehnte durch eigene Beitragszahlungen
erworbener persönlicher Leistungsanspruch der Versicherten an die
Rentenversicherung und damit letztlich an den Staat. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts sind Rentenanwartschaften durch
die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt. Nach bisherigen
Erfahrungen ist jedoch ausreichender Eigentumsschutz für die Versicherten
der GRV gegenüber politischen Eingriffen auf juristischem Weg kaum zu erwarten.
Selbst in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wird zum
Beispiel die Umdeutung des Umlageverfahrens als "Generationenvertrag"
juristisch sanktioniert und damit die Absicht, die politisch-finanzielle
Verantwortung vom Staat auf die Versicherten abzuwälzen, unterstützt.
Vor allem aber wird vom Bundesverfassungsgericht dem "politischen
Ermessen" ein viel zu großer Spielraum zugestanden. Aus dieser Erkenntnis resultiert die Konsequenz für uns Versicherte:
Gesetze werden von Politikern gemacht, auf die können wir über Wahlen
am ehesten Einfluss nehmen.
Bundesgarantie Aufgrund der Zwangsverpflichtung und der Verfahrensregelung durch
den Staat ist für das Funktionieren eines solchen Umlageverfahrens
allein der Staat verantwortlich. So auch 1997 der VDR (Vorgänger
der DRV) im Heft 5, 01/1997 VDR – Fakten und Argumente: "Der Bund ist auch verpflichtet, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit
der Rentenversicherung aufrechtzuerhalten. Diese allgemeine, durch
die Bundesgarantie ergänzte Sicherungsfunktion des Bundeszuschusses
bringt die Haftung des Bundes als letztverantwortlicher Organisator der gesetzlichen
Rentenversicherung zum Ausdruck." Aufgrund
der Bundesgarantie ergibt sich daraus die Finanzierungspflicht für den Staat, wenn die Rentenauszahlungen nicht
durch die Beitragszahlungen gedeckt werden können Bis 1992
galt die Bundesgarantie nach §§ 1384 RVO, 111 AVG. Mit dem RRG 1992 unter der schwarzgelben
Regierung Kohl wurde die Bundesgarantie mit krassem Bruch dieser
Rechtsansprüche umgewandelt in einen
zeitlich befristeten zinslosen Überbrückungskredit, der von der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, d.h. ihren Rentenversicherten, zurückzuzahlen
ist (§ 214, SGB VI). Umso deutlicher wird die Willkürlichkeit
dieser politische Unterscheidung im Vergleich: Für die ebenfalls der gesetzlichen Rentenversicherung
angehörende Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See gilt diese
Änderung nicht (§ 215, SGB VI). Es werden Beitragserhöhungen zulässig ausschliesslich um Finanzierungslücken
des Umlageverfahrens auszugleichen. Die Rentenhöhe berechnet sich
nach der Rentenformel (§ 64, SGB VI). Die Beitragssatzerhöhung wird
zwar im akt.Rentenwert der Rentenformel berücksichtigt, jedoch
durch Einführung mehrerer Rentenkürzungsfaktoren führt sie nicht
zu einer angemessenen Rentenerhöhung. Trotz hoher Rentenbeiträge ist die Rentenhöhe für die heutigen
"Jungen" deutlich niedriger als bei gleichen Beitragszahlungen
vor den Reformen. Entgegen ständiger Generationengerechtigkeits-Behauptungen
unserer Politiker von CDU/CSUFDPGRÜNESPD führen ihre Reformen zur massiven Benachteiligung
gerade der heutigen Jungen und künftigen Rentenempfänger.
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