Die gesetzliche
Rente ist für die große Mehrheit der abhängig Beschäftigten
einzige Alterssicherung. Gesetzlich verbürgt ist, dass die gesetzliche
Rente im Alter den erreichten Lebensstandard garantiert, d.h. sie
muss Altersarmut ausschließen und soziale Teilhabe sicherstellen.
Voraussetzung hierfür ist die Vollerwerbstätigkeit während des gesamten
Arbeitslebens. Tätigkeiten, die als Voraussetzungen für Erwerbsarbeit
individuell wie gesellschaftlich unabdingbar sind - heute mehr denn
je - wie Zeiten der Bildung und Ausbildung, wurden stark beschnitten
und sind nicht mehr ausreichend berücksichtigt. Eine nachhaltige Rentenreform
muss für die heute Jungen die Gewissheit schaffen, dass auch für
sie ein normales Leben im Alter gesichert wird.
Doch gerade die
heutigen Jungen / Beitragszahler werden als zukünftige Rentner erheblich
benachteiligt. Durch die unehrlichen "Rentenreformen"
erhalten Sie bei etwa gleich hohen Beitragssätzen eine stark geminderte
Rente im Alter. Dazu kommt, dass ohne ausreichende Rentenanpassung an Lohn und Preissteigerungen
die Kaufkraft der Renten ständig weiter abnimmt und damit wie jährliche
Rentenkürzungen wirkt. Das führt gerade bei den geringen monatlichen Durchschnittsrenten
in der GRV von 666
€ West und 764 € Ost
(aus "GRV
in Zahlen 2010", aktuelle Ausgabe siehe Inhaltsverzeichnis
unter
Hintergrund-Informationen) heute
schon zu massenhafter Altersarmut und steht im krassen Widerspruch
zum Anspruch der dynamischen Rente als wesentliches Element
der gesetzlichen Pflichtversicherung: Mit den im Arbeitsleben
gezahlten einkommensabhängigen Beiträgen den erreichten
Lebensstandard im Alter zu sichern.
Seit
den 1990er Jahren wird eine unehrliche Diskussion über den Reformbedarf
unserer sozialen Sicherung, insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung,
geführt. Erforderliche Reformen werden, ohne offene und ehrliche
Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Einflüssen und Korrekturmöglichkeiten,
reduziert auf ausschließliche Belastungen der Versicherten durch
einseitige Beitragserhöhungen und Rentenkürzungen. Es ist
erforderlich in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei den Beiträgen
in die Gesetzliche Rentenversicherung um das in vielen
Jahren eingezahlte Eigentum (grundgesetzlich gesicherte Rentenanwartschaften) der
Versicherten handelt und nicht um mildtätige Gaben, die beliebig
verteilt oder gekürzt werden können, wie es in der heutigen öffentlichen
Diskussion als ganz selbstverständlich dargestellt wird.
Es
war zur Zeit hoher Massenarbeitslosigkeit, dramatisch gestiegener Aussiedlerzahlen
und der Wiedervereinigung (Eingliederung der Ostrenten). Mit der seit
1957 umfassendsten Rentenreform durch das Rentenreformgesetz 1992
sollte die Rentenversicherung "langfristig konsolidiert und das Vertrauen
der Versicherten und Rentner gestärkt und ausgebaut" werden. Doch
dem gemeinsamen "Jahrhundertwerk" von CDU/CSU, FDP und
SPD folgten in kurzen Abständen immer mehr einschneidende "Reformen"
der Rentenversicherung.
Ergebnis
aller bisherigen Rentenreformen: Kürzung*
heutiger und besonders künftiger Renten.
Das Netto-Rentenniveau**
sinkt von rund 70 %
bis auf unter 52 % in 2030.
*Genau genommen
gab es bisher keine Kürzung der Rente, sondern eine permanente Absenkung
des Rentenniveaus durch Ausfall oder Reduzierung der Rentenanpassungen
sowie geringere Renten bei Neuzugang durch zum Beispiel gekürzte Anrechnungszeiten,
Anhebung der Altersgrenzen, Einführung von Kürzungsfaktoren,
höhere Steuersätze und KV/PV-Beiträge.
Durch diese Reformmaßnahmen steht Rentner-Haushalten immer weniger
Geld zur Verfügung. Das kommt letztlich auf das Gleiche heraus. **Nach
Berechnungsformel vor der Riesterreform und ohne
Berücksichtigung der weiter reduzierenden Besteuerungseinflüsse
des Alterseinkünftegesetz
ab dem 1.1.2005.
|
Als Begründung wurde in der öffentlichen
Darstellung von Politik, Wirtschaft und Medien der "demographische
Wandel mit dramatischen Auswirkungen in 50 Jahren" beschworen.
Kein Thema für den Reformbedarf der Rentenversicherung waren dagegen
die Belastungen der versicherungsfremden Leistungen und der real
existierenden <Massenarbeitslosigkeit> seit Anfang der 1980er
Jahre, auch nicht in der Begründung dieses "Jahrhundertwerks".
Die kurzfristigen und viele auch rückwirkenden Änderungen,
in der Regel mit zu geringem Vertrauensschutz, passen so gar nicht zu der "langfristigen
Stabilisierung der Finanzlage der GRV wg der prognostizierten Demographie-Problematik
in 30 bis 50 Jahren". So wurden für 2001 vorgesehene Altersanhebungen
bereits auf 1997 und 2000 vorgezogen, mit dem "Gesetz eines
gleitenden Übergangs in den Ruhestand" von 1996 und dem "WFG"
1997. Auch wurden 1991 und 1993 die Beitragssätze
der GRV unvertretbar gesenkt, um dafür die Arbeitslosenbeiträge
aufzustocken. Die Folgen der Massenarbeitslosigkeit mit sinkenden
Einnahmen und steigende Ausgaben wurden, obwohl ein Problem der gesamten
Gesellschaft, nicht
aus Steuermitteln, sondern von den gesetzlich Versicherten allein finanziert.
Die
"Rentenreformen" der Regierungen Kohl, Schröder und Merkel: Statt
nachhaltiger Problemlösung, sinkende Renten trotz hoher Beiträge. Durch die, besonders
im Zeitraum seit 1989 beschlossenen Reformmaßnahmen - die schrittweise
Leistungsreduzierung der gesetzlichen Rentenversicherung -
mit besonders gravierendem Einfluss der Riester-Refom führen
zur Senkung des Rentenniveaus von ca 70% auf ca 50% in
2030. Die Rentenreform von 1992 (mit einem nachfolgenden
Reform-Stakkato) eröffnete die Demontage der GRV mit einem gravierenden
Unterschied aller bisherigen Eingriffe in die gesetzliche Rentenversicherung:
Ständige Leistungskürzungen führten zum Verlust der 1957 garantierten
Lebensstandardsicherung. Die GRV kann Altersarmut künftig nicht
mehr verhindern.
Herausragende
Verschlechterungen für GRV-Versicherte erfolgten durch
o
die
Rentenreform 1992 (Bundesgarantie aufgehoben, Anhebung der Altersgrenzen,
Kürzung
von Anrechnungszeiten,..). o die Riesterreform 2001: Entlastung
der Arbeitgeber auf Kosten der Versicherten
Mehrkosten
und Leistungsverschlechterung durch Privatvorsorge anstelle
paritätischer Beitragsfinanzierung der Gesetzlichen
Rentenversicherung Nutznießer dieser Reformpolitik: Arbeitgeber, Versicherungen
und Banken o
die Einführung
von Kürzungsfaktoren - ab 1999 und später -
Reduzierung der künftigen Rentenanpassungen, einem Grundelement
der dynamischen Rente seit 1957.
___________________________________________________________________
Zusammenfassung der wichtigsten
Veränderungen des Rentenrechts seit 1989: Diese
Übersicht macht auch deutlich dass die vielen Rechtseingriffe
der Politik nicht der vorgeblichen Stabilisierung der Alterssicherung
dienen:
Kurzfristige, oftmals durch Hektik gekennzeichnete politische
Eingriffe in das Rentenrecht mit dem Ziel der Entlastung des Bundeshaushalts
und der Arbeitgeber, sowie zum einseitigen Vorteil der Versicherungswirtschaft, zeigen
die erheblichen Benachteiligungen heutiger und künftiger Rentner
auf.
Die Politik
griff mit zahllosen Gesetzen und Gesetzesänderungen nach Belieben
in die Eigentumsrechte und Besitzstände der Rentenversicherten ein
und zerstörte bei vielen das Vertrauen in die GRV. Bedenklich ist
auch, dass durch diese "Reformen" dem Bürger immer
weniger die Möglichkeit gegeben wird, gesetzliche Regelungen, die
ihn selbst betreffen, nachzuvollziehen. Es ist völlig inakzeptabel,
dass die Politik sich in einem so wichtigen sozialen Bereich wie
der gesetzlichen Rente Zugriffsmöglichkeiten verschafft, die der
Kontrolle der Bürger und des Großteils ihrer Volksvertreter immer
mehr entzogen sind.
1989
Rentenreformgesetz
1992 (RRG 1992) vom 18. Dez. 1989 Was
Sie zusätzlich wissen sollten
Das RRG 1992, trat
in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 1992 in Kraft. Das Rentenrecht
der Arbeiter, Angestellten und der im Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer
wurde als VI. Sozialgesetzbuch zusammengefasst. Zu den wichtigsten
Veränderungen der seit 1957 umfassendsten Rentenreform durch das
RRG 92 zählen: o Die Bundesgarantie gilt nur noch eingeschränkt
für die GRV der Arbeiter
und Angestellten (§§ 214, 215 SGB VI). o Es werden Beitragserhöhungen
zulässig, ausschliesslich um Finanzierungslücken der Umlagefinanzierung
durch die Beitragszahler auszugleichen und nicht mehr, wie von Beginn
an von Januar 1891 bis 1992,
vom Staat. (§ 214SGB VI). o Änderung der Rentenanpassung
von der Bruttolohn- auf die Nettolohnentwicklung, d.h. Rentenanpassung
nun nach den geringer steigenden Nettolöhnen durch steigende Steuern
und Sozialversicherungsbeiträge. o Anhebung der Altersgrenzen
60 (Frauen, Arbeitslose) und 63 (langjährig Versicherte) auf 65
Jahre. Stufenweise über 12 Jahre, vom Jahr 2001 an, mit Vorbehalt,
dass 1998 die Arbeitslosigkeit keine große Rolle mehr spielt. o
Für jedes Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme ab 62 mindert sich
die Rente um 3,6% (sogenannter versicherungsmathematischer Abschlag).
Regelungen wurden in Folgejahren mehrfach geändert. o Kürzung
der schulischen Anrechnungszeiten auf insgesamt maximal sieben Jahre,
von vorher maximal 13 Jahren (max. 4 Jahre Schule ab dem vollendeten
16. Lebensjahr, max. 4 Jahre Fachschul- und max. 5 Jahre Hochschulausbildung),
sowie geringere Bewertung: Mit höchstens 75% des Durchschnitts -
Einkommens pro Jahr o Nur noch die ersten 4 (vorher 5) Versicherungsjahre
werden mit 90% des Durchschnittseinkommens aller Versicherten bewertet. o
Verlängerung der angerechneten Kindererziehungszeiten von einem
auf drei Jahre für Geburten ab 1992 o Zahlung von Pflichtbeiträgen
für Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld)
ab 1992.
Ziel des RRG92 war die langfristige Stabilisierung der Finanzlage
der GRV, es folgten jedoch in kurzen Abständen viele weitere einschneidende
"Rentenreformen" sowie häufiges Vorziehen der Wirksamkeit
von Änderungen. Das RRG 1992 beinhaltet viele rückwirkenden
Eingriffe in bereits nach Recht und Gesetz erworbenen Ansprüche
der gesetzlich Rentenversicherten, der Vertrauensschutz wird äusserst
restriktiv gehandhabt. Die Bundesgarantie für die GRV
der Arbeiter und Angestellten (§§ 214, 215 SGB VI) wurde abgeschafft
und ersetzt durch einen Überbrückungskredit. Es werden Beitragserhöhungen
zulässig, ausschliesslich um Finanzierungslücken des Umlageverfahrens
auszugleichen. Ein unglaublicher Vertrauens- und Rechtsbruch
der Politik gegenüber den Rentenversicherten, die vom Staat in das
Umlageverfahren zwangsverpflichtet wurden. Als dominierende
Begründung bestimmten "Prognosen demographischer Entwicklung
in fünfzig Jahren wie auch die allgemeine steigende *Lebenserwartung die öffentliche Diskussion. Auf die wesentliche
Ursache der Finanzierungsschwierigkeiten der GRV durch die Massenarbeitslosigkeit
wird gar nicht eingegangen. Auch die seit 1957 bestehende ungenügende
Erstattung der versicherungsfremden Leistungen durch den "Bundeszuschuß"
ist kein Thema in diesem gemeinsamen "Jahrhundertwerk von CDU/CSU,
FDP und SPD". Die stark ansteigenden versicherungsfremden
Leistungen durch die Ende der 1980er Jahre dramatisch gestiegenen
Aussiedlerzahlen, wie die Rentenzahlungen in die neuen Länder ab
1.1.92, führten zu stark ansteigender Fremd-Belastung der Rentenversicherung. *Eine
Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts
der Hans-Böckler-Stiftung (WSI) kommt zu dem Ergebnis, dass Geringverdienende,
(Großteil der GRV-Versicherten), bis zu fünf Jahre früher sterben
als Besserverdienende und pensionierte Beamte des höheren Dienstes
(vgl. WSI-Mitteilungen 5/2008, S. 274 ff.).
1992
Rentenüberleitungsgesetz
(RÜG) Zum 1.1.1992
wird das gesamte Rentenrecht (SGB VI) auf die neuen Länder übertragen.
Dadurch erhalten alle Rentenempfänger der neuen Länder Rentenzahlungen,
ohne Rentenansprüche aufgrund eigener Beitragszahlungen, aus der
Gesetzlichen Rentenversicherung statt aus dem Bundeshaushalt. Die
schwarzgelbe Kohl-Regierung entlastet per Rentenüberleitungsgesetz
den Bundeshaushalt zu Lasten der GRV-Versicherten. Unions- und FDP-Politiker
beteiligen sich anschliessend an der öffentlichen Debatte über die
"marode Rentenversicherung".
1996
Gesetz zur Änderung
des SGB VI und anderer Gesetze o das Befreiungsrecht
von der Versicherungspflicht zur GRV wegen Zugehörigkeit zu einem
berufsständischen Versorgungswerk wird verschärft. o Begrenzung
der Hinzuverdienste von EU- und BU-Rentnern.
2. SGB VI-ÄndG o Umstellung
des Rentenanpassungsverfahren
in den neuen Ländern, zum 1.7.1996
analog dem Verfahren in den alten Ländern.
Gesetz zur Förderung
eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuStFG
v. 23.07.1996 BGBl. I S. 1078 ) o Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit künftig auch nach mindestens 24-monatiger
Altersteilzeitarbeit möglich. o Die Altersgrenze
von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder ATZ
wird in monatl. Schritten auf 63 Jahre ab
Dez.1999 angehoben.
Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz 1997 (WFG 97 vom 25.9.1996) (Weitere
Anhebungen von Altersgrenzen) o Versicherungsfreiheit
von Studenten bei einer - mehr als geringfügigen - Beschäftigung
wird aufgehoben o Das Wiederholungsintervall
für Kuren) wird auf mindestens vier Jahre festgeschrieben. Die Dauer
der Kuren wird auf drei Wochen verkürzt (Regelfall). o Altersgrenze
bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder ATZ wird ab 2000
von 63 Jahren in monatlichen Schritten auf 65 Jahre ab Dez.2001
angehoben. o Altersgrenze
bei der Altersrente für Frauen wird ab 2000 von 60 Jahren in monatlichen
Schritten auf 65 Jahre ab Dez.2004 angehoben. o vorzeitige
Inanspruchnahme der Rente nur mit Rentenabschlag von 3,6 v.H.
pro Jahr (also bis zu 18,0%), und zwar für die gesamte Rentenlaufzeit. o vorzeitige
Inanspruchnahme der Rente ab 63 nur mit Rentenabschlag von
3,6 v.H. pro Jahr o Altersgrenze
für die Altersrente für langjährig Versicherte wird ab dem Jahre
2000 in monatlichen Stufen von 63 auf 65 Jahre (ab Dez. 2001) angehoben. o Anerkennung
von Ausbildungszeiten erst ab dem 17. Lebensjahr (bisher 16) und
nur noch bis zu maximal 3 (bisher 7) Jahren auf Basis von höchstens
75 v.H. (bisher 90) des Durchschnittsentgelts. (Bis Ende 1991
wurden noch bis zu 13 Jahre mit 100% des Durchschnittsentgelts berücksichtigt,
1992 erfolgte eine stufenweise Absenkung auf 7 Jahre bei max. 75
v.H. des Durchschnittsentgelts. Im Vergleich zu 1991 bedeutet dies
für Studierende im Durchschnitt einen monatlichen Rentenverlust
von 470 DM, im Vergleich zum RRG 1992 von immerhin 170 DM monatlich).
1999
Rentenreformgesetz
1999 (RRG 1999 vom 16.12.1997) o Altersrente
für langjährig Versicherte künftig ab 62 (bisher: 63) Jahre vorzeitig
möglich (Abschläge dann bis zu 10,8% statt bisher bis zu 7,2%) o Altersrente
für Schwerbehinderte wird ab dem Jahre 2000 in monatlichen
Stufen um je einen Monat auf 63 (bisher: 60) Jahre angehoben. Für
vermindert
Erwerbsfähige (GdB unter 50%) kein Anspruch mehr auf diese Rentenart. o Altersrenten
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und für Frauen
entfallen für Rentenzugänge ab 2012. o Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeitsrenten (EU- und BU-Renten) und die Altersrente
für Berufs- oder Erwerbsunfähige mit 60 Jahren werden für Rentenzugänge
ab 2000 abgeschafft. Statt
dessen erhalten Versicherte bis zum vollendeten 65. Lebensjahr evtl.
eine Rente (grundsätzlich als Zeitrente für längstens drei Jahre)
wegen teilweiser (RF=0,5) oder voller (RF=1,0) Erwerbsminderung. o Einführung
des Demographiefaktors mit dem Ziel der Rentenniveausenkung ab Juli
1999. Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen
(Gesamtbevölkerung anstatt von GRV-Versicherten)
Gesetz zu Korrekturen
in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte
(Regierungswechsel 1999, von Kohl, Schwarz-Gelb
zu Schröder, Rot-Grün) o Demographiefaktor
ausgesetzt für 1999 und 2000 o Die mit dem
RRG 99 eingeführte Änderung der Renten wg verminderter Erwerbsfähigkeit und
Anhebung der Altersgrenze für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige
wird für das Jahr 2000 ausgesetzt. o Rentenregelungen
für Scheinselbständige, arbeitnehmerähnliche Selbständige und versicherungspflichtige
Selbständige. o Der Bund erstattet
der RV die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht
und kürzt entsprechend die Bundeszuschüsse. o Der zusätzliche
Bundeszuschuss wird zur Entlastung des Bundeshaushalts gekürzt (2000:
1,1 Mrd. DM, 2001: 1,1 Mrd. DM, 2002: 1,3 Mrd. DM, 2002: 0,2 Mrd.
DM). o Ökosteuer-Einnahmen
fliessen zum Teil in den zusätzlichen Bundeszuschuss. o Die Rentenanpassung
erfolgt 2000 und 2001 nicht entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne, abzüglich eines demographischen Faktors, sondern entsprechend
der Veränderung der Lebenshaltungskosten. o Maßnahmen,
die in 2000 bis 2003 bewirken, dass die zusätzlichen Mittel aus
der Ökosteuerreform zur Beitragssatzsenkung in der GRV eingesetzt
werden können. Die Rente und die Ablehnung des CDU-FDP Rentenreformgesetzes
1999 (RRG 1999) war ein zentrales Wahlkampfthema. Die SPD versprach,
die „unsozialen Kürzungen“ zurückzunehmen und die private Vorsorge
zu stärken. Die ("Verschlimmbesserungen") der rot-grünen
Rentenpolitik unter Bundeskanzler Schröder zwischen 1998 und 2004
kann man in vier Phasen einteilen, mehr: 3.
Überblick: rot-grüne Rentenpolitik 1998 bis 2004
2000
Haushaltssanierungsgesetz
2000 (HSanG 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534)
o Die Renten werden in 2000 und 2001 nicht an die Lohnentwicklung,
sondern lediglich an die Inflationsrate angepasst. o Der Bund senkt
die RV-Beiträge für Wehr-/Zivildienstleistende um 25%. o Beiträge des
Bundes für Arbeitslosenhilfe-Empfänger/innen werden gesenkt. Mit
Lafontaines Nachfolger Hans Eichel begann ein Politikwechsel und
ein Erstarken der „Modernisierer“ in der SPD. Eichels Finanzpolitik
unter dem Credo der Haushaltskonsolidierung sah bei der Rentenversicherung
ein Einsparvolumen von 13 Mrd. DM vor. Daraufhin wurde mit dem Haushaltssanierungsgesetz
1999 festgelegt, dass die Renten in den Jahren 2000 und 2001 nicht
an die Lohnentwicklung, sondern lediglich an die Inflationsrate
angepasst und der Beitragssatz von 19,5 auf 19,3 Prozent herabgesetzt
wird, was den Bundeshaushalt insgesamt um geschätzte 20 Mrd. DM
entlasten sollte. Quelle: Thomas
Alboth
Kap.3.
2001
Gesetz zur Reform
der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 2001 (BGBl. I S. 1827 vom 20. Dezember 2000) o An die Stelle
der bisherigen BU-/EU-Renten tritt (bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres)
eine zweistufige Erwerbsminderungsrente. o Berufsunfähigkeitsrenten
werden für nach dem 1.1.1960 Geborene ganz abgeschafft, das verbleibende
Absicherungsniveaus sinkt von 0,6667 auf 0,5. o Keine Erwerbsminderungsrente
erhalten Versicherte bei einem Restleistungsvermögen von mindestens
6 Stunden. o Die Altersgrenze
bei der Altersrente für Schwerbehinderte der Geburtsjahrgänge ab
1941 wird von 60 auf 63 angehoben. o Anspruch auf
Schwerbehindertenaltersruhegeld wird auf Schwerbehinderte begrenzt,
bisher auch Berufs- oder Erwerbsunfähige. o Gegenüber
der im HSanG festgelegten Abschlagshöhe wird der Erhöhungsbetrag
zum zusätzlichen Bundeszuschuss für die Jahre 2001 bis 2003 gekürzt. o Für arbeitsmarktbedingte
Erwerbsminderungsrenten wird ein Finanzausgleich von der BA* an die
GRV eingeführt. Die Leistungen für Erwerbs- und Berufsunfähige
werden künftig deutlich abgesenkt: Das Risiko der Berufsunfähigkeit
wird nur noch bei über 40jährigen abgedeckt. Die neue „Erwerbsminderungsrente
(EU)“ wird an die noch leistbare Arbeitszeit angepasst, wobei jede
nur denkbare Tätigkeit angenommen werden muss. Die Streichung des
Rentenversicherungsschutzes bei Berufsunfähigkeit in der GRV ist
ein erheblicher Eingriff in die grundgesetzliche Eigentumsgarantie.
Die seit Jahrzehnten bestehenden Ansprüche wurden ohne ausreichenden
Bestandsschutz und ohne ausreichende schonende Übergangsregelungen,
besonders angesichts der hohen Massenarbeitslosigkeit, kurzfristig
wirksam. *Arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten sind versicherungsfremden
Leistungen und müssten aus dem Bundeshaushalt und nicht von der
BA finanziert werden.
4. Euro-Einführungsgesetz
2001 Das Gesetz zur
Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung
anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 29.12.2000
(BGBl I S. 1983) beinhaltet in erster Linie die Umstellung auf Euro-Beträge.
Darüber hinaus enthält das 4. Euro-Einführungsgesetz eine
Reihe von sozialrechtlichen Änderungen, so auch des Rentenrechts: o Die Ermittlung
des anrechnungsfähigen Einkommens bei Witwen/r- und Waisenrenten
wird modifiziert: Z.B. kann die Witwenrente nicht mehr allein wg
Erwerbseinkommen sondern zusätzlich durch ALG-Bezug gekürzt werden.
Riester-Rentenreform
2001 Was
Sie zusätzlich wissen sollten
zu Riester-Reform
und Riester-Rente Einführung von Riester-Rente mit AVmG. Sowie
Einführung von Riester-Faktor und Beitragssatz-Deckelung mit
AVmEG (siehe auch Kürzungsfaktoren)
Das
Prinzip der paritätischen Rentenfinanzierung und der Lebensstandardsicherung
wird gebrochen. Die solidarische gesetzliche Rentenversicherung
muss durch Privatvorsorge ohne Beteiligung der Arbeitgeber ergänzt
werden, um die Lebensstandardsicherung im Alter wieder herzustellen.
Risikoreichere und teurere Privat-Rentenversicherung (Riesterrente)
als Teilersatz der GRV! Der Arbeitgeber-Anteil des RV-Beitrags wird
auf 11 % begrenzt. Für die Erwerbstätigen kommt zu max. 11 % AN-Anteil
noch zusätzlich 4 % Beitrag für die Riesterrente. Stetig sinkendes
Renten-Niveau für "Junge" aber auch für "Alte"
von ca. 70 % auf 64 % (offiziell 67%); die Lebensstandardsicherung
der GRV ist dadurch auch für viele "Alte" nicht mehr gegeben.
Die GRV erfüllt damit nicht mehr die seit 1957 gesetzlich verbindliche
Funktion der Lebensstandardsicherung. Den "Jungen" wie
den "Alten" droht durch die Riesterreform verstärkt Altersarmut,
wenn nicht eine grundsätzliche Wende eingeleitet wird. Altersvermögensgesetz
(AVmG) 29.6.2001 (BGBl. I S. 1310) Inkrafttreten
der einzelnen Artikel zwischen dem 1.1.1998 und dem 1.1.2009
(Original-Titel:
Gesetz zur Reform
der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens)
o Aufbau der privaten Altersvorsorge, o Änderungen im
Bereich der betrieblichen Altersvorsorge, Einführung von Pensionsfonds,
Neufassung § 10a Einkommensteuergesetz, o Zertifizierungsvorschriften
sowie Ausgleichszahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung an
die Krankenkassen; o Die RV-Träger
informieren und beraten über Leistungsvoraussetzungen und
Verfahren. o Die RV-Träger
können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach dem EStG geförderten
Altersvorsorge Auskünfte erteilen. o Ab 2003 wird
der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss um 409 Mio.
Euro vermindert. (Wg. Finanzierung Grundsicherungsgesetz ab 2003
GSiG vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S.1310, 1335) o Die Fortschreibung
ab dem Jahre 2004 erfolgt auf Basis des unverminderten Erhöhungsbetrages,
so dass die Kürzung jeweils exakt den Betrag von 409 Mio. Euro umfasst. Altersvermögensergänzungsgesetz
(AVmEG) 21.3.2001
(BGBl. I S. 403) Inkrafttreten der einzelnen Artikel zwischen
dem 23.12.1995 und dem 1.1.2002 (Original-Titel:
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens) o
Ziel der Reform ist die "langfristige Stabilisierung des Beitragssatzes".
o Er soll
20 Prozent bis 2020 und 22 Prozent bis 2030 nicht überschreiten. (o Ausgleichsfaktor wurde
im Rahmen der Einführungsänderungen zurückgezogen und ersetzt durch geä.Anpassungsformel.) o
Erhaltung eines Rentenniveaus
über 64 v.H.(am 13.6.01 geä.von 64 auf 67%, s.
u.) o Modifizierte Bruttoanpassung: Aufwendungen zur privaten
Altersvorsorge werden vom Lohnniveau abgezogen. Steuerrechtsänderungen,
die höhere Nettolöhne zur Folge haben, bleiben unberücksichtigt. o Die im HSanG
vorgesehene Inflationsanpassung der Renten im Jahre 2001 wird aufgegeben. o Förderung einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge
über Zulagen und Steuerentlastungen. o Stärkung der betrieblichen
Altersversorgung, insbesondere durch Entgeltumwandlung o
Verpflichtung der Bundesregierung zu Maßnahmen gegen ein Unterschreiten
des Rentenniveaus, o Änderung von 21 Gesetzen und Verordnungen;
Neufassungsermächtigung für das 6. Buch Sozialgesetzbuch. o
Die
Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge bewirkt Mindereinnahmen
bis zu 15,2 Mrd DM (2008).
Diese, von ihrem Konzept her
langfristig angelegte Rentenreform überdauerte nur drei Jahre: Für
das Jahr 2004 wurde als Sofortmaßnahme die Rentenanpassung einmalig
ausgesetzt („Nullrunde“). Die Riester-Rentenreform 2001
hat mit dem Prinzip der paritätischen Rentenfinanzierung gebrochen:
Um die so genannten Lohnnebenkosten niedrig zu halten, soll die
von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern je zur Hälfte per Umlage
finanzierte Rente durch eine kapitalgedeckte Zusatzrente ergänzt
werden. Die Beteiligung der Arbeitgeber an den Kosten für die zusätzliche
Vorsorge wird dabei nicht sichergestellt. Auch die Rentenanpassung
wieder nach Bruttolohn ab 2001 erfolgte wg. dem verstärktem Druck
auf die Lohnnebenkosten, die gesenkt werden sollen. Die Senkungen
hätten aber den Nettolohn und damit die Rentenanpassung erhöht (Mehr
Netto vom Brutto). Mit der Einführung von Riester- bzw. Ausgleichsfaktor
werden die künftigen Anpassungen aller bereits laufenden Renten
gekürzt und koppeln auch die heutigen Rentner immer weiter von der
Lebensstandardsicherung ab. Für die kommenden Rentnergenerationen
macht die Rentenreform 2001 eine dramatisch zunehmende Verarmung
unausweichlich, wenn nicht eine grundsätzliche Wende eingeleitet
wird. <siehe Riester-Reform>
Zweites Gesetz
zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer
Gesetze Vom 13.6.2001, verkündet in Jahrgang 2001
Nr. 26 vom 19.6.2001. o Korrektur des Nettorentenniveau-Wertes
von 64% in 67% in Artikel 7a: Das AVmEG wird in Artikel
1 Nr 36 (SGB VI, §154 Abs3 Satz1) geändert von 64% geändert in 67%: Die Bundesregierung hat Maßnahmen vorzuschlagen,
wenn im 15-jährigen Vorausberechnungszeitraum das neu definierte
Nettorentenniveau 67% unterschreitet. Dieser auf Betreiben
der Gewerkschaften erhöhte Schwellenwert konnte aus Zeitgründen
nicht mehr in das AVmEG aufgenommen werden. Dieser neue offizielle
Wert 67% beruht auf der nicht vergleichbaren Rechenbasis nach Riester.
Tatsächlich wird das Rentenniveau durch die Riesterreform bis 2030
auf 64% gesenkt.
2002
Gesetz zur Bestimmung
der Schwankungsreserve 2002 o Schwankungsreserve
wird reduziert auf eine Bandbreite von zwischen 0,8 und 1,2 Monatsausgaben,
bisher 1,0 bis 1,5.
2003
Beitragssatzsicherungsgesetz
o Schwankungsreserve
wird reduziert auf eine Bandbreite von zwischen 0,5 und 0,7 Monatsausgaben.
2004
Haushaltsbegleitgesetz
2004 o Der allgemeine
Bundeszuschuss zur ArV/AnV wird um 2 Mrd. EUR gekürzt
Zweites Gesetz
zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze o Rentner zahlen
vollen Pflegeversicherungsbeitrag, bisher die Hälfte. o Aussetzung
der Rentenanpassung 2004 (Nullrunde) o Schwankungsreserve
auf neue Bandbreite von zwischen 0,2 und 0,7 Monatsausgaben. o Rücknahme
der mit Haushaltsbegleitgesetz 2004 beschlossenen Kürzung des allgemeinen
Bundeszuschusses.
Drittes Gesetz
zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze o Der Auszahlungszeitpunkt
der Rente wird für Neurenten (ab April 2004) auf das Monatsende
(bisher Monatsanfang) verschoben
RV-Nachhaltigkeitsgesetz
vom 21.7.2004 (Anpassungsformel erneut wesentlich
geändert) "Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlage
der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)" o
Einführung von Nachhaltigkeitsfaktor und Parameter a o
Einführung einer Schutzklausel,sie schliesst Rentenkürzungen (durch
Anwendung des Riester-Faktors und des Nachhaltigkeitsfaktors) aus. o
Ziel des Anpassungsverfahrens ist künftig alleine die Begrenzung
des Beitragssatzanstiegs auf 20% (2020) bzw. 22% (2030). o Die bisherige
»Niveausicherungsklausel (erst 2001geändert: 67% nach "Riester-Rechnung") wird gestrichen.
o Als Mindestsicherungsziel wird ein Nettorentenniveau vor Steuern
in Höhe von 46% (bis 2020) bzw.43% (bis 2030) festgelegt o Überprügung
der Rente ab 67 in 2008. (Auch auf Überprügung des neuen Ziel
Nettorentenniveau v.St. 46%. o Die pauschale Anhebung der ersten
36 Pflichtbeiträge entfällt für Rentenzugänge ab 2009, sofern es
keine Berufsausbildung betrifft. o Anrechnung wegen schulischer
Ausbildung nach vollendetem 17. Lj. (bis zu drei Jahre) entfällt
für Rentenzugänge ab 2009. o Die Höher-Bewertung von Fachschulzeiten,
Zeiten beruflicher Bildung und Ausbildung wird auf max. 36 Monate
begrenzt. o Die Berücksichtigung der Ausbildungssuche als Anrechnungszeit
wird auf Versicherte ab Alter 17 beschränkt. o Anhebung der Altersgrenze
von 60 auf 63 für Renten wg Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
in monatl. Stufen ab 2006. o Die Schwankungsreserve wird in Nachhaltigkeitsrücklage
umgetauft; der obere Zielwert wird von 0,7 auf 1,5 Monatsausgaben
erhöht o Wechsel zwischen verschiedenen Altersrenten und
damit auch eine Neuberechnung von Bestandsrenten wird ausgeschlossen.
Kritik des
RV-Nachhaltigkeitsgesetz von SoVD aus dem Jahr 2004. Ziel
des Entwurfs für ein RV-Nachhaltigkeitsgesetz ist, das Rentenniveau
bis 2030 erheblich zu senken. Hierzu sieht der Gesetzentwurf eine
Vielzahl von Leistungskürzungen vor. Diese Leistungskürzungen werden
nach aktuellen Berechnungen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger
(VDR) dazu führen, dass das Bruttorentenniveau von heute rund 48
% auf 39 % im Jahr 2030 sinken soll. In Nettozahlen bedeuten die
Leistungskürzungen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes eine Absenkung
des Nettorentenniveaus von heute rund 70 % auf 52,2 % im Jahr 2030.
"Mindestrentenniveau"
ist eine bewusste Täuschung der Öffentlichkeit.
Denn es handelt sich hierbei keineswegs um das Niveau einer
Mindestrente. Vielmehr geht es um die Höchstrente für die Versicherten,
die 45 Jahre lang den Durchschnittsverdienst erzielt haben. Nachhaltigkeitsfaktor
kürzt künftige Rentenanpassungen:
Sinkt die Zahl der Beitragszahler gegenüber den Rentnern (z.B.
aufgrund wachsender Arbeitslosigkeit oder aufgrund demografischer
Veränderungen), dann sinken automatisch auch die Rentenanpassungen.
Der Nachhaltigkeitsfaktor soll nicht voll, sondern nur zu 25 % auf
die Rentenanpassungen auswirken. Dieses "Gewichtungsfaktor"
(Faktor A) soll gleichzeitig ein Steuerungselement für die Höhe
der Rentenanpassungen sein. Mit anderen Worten: Will die Bundesregierung
eine Rentenanpassung noch weiter absenken, dann wird der Gewichtungsfaktor
von 25 % einfach erhöht. Bewertete Anrechnungszeiten werden
gestrichen Das radikale Zusammenstreichen der Anrechnung
von Schul- und Hochschulausbildung kann schon die Versicherten treffen,
die ab 2005 in Rente gehen. Das ist keine langfristige Reform, sondern
ein kurzfristiger Eingriff zu Lasten der älteren Versicherten, die
diese Kürzung nicht mehr durch eine verstärkte private Altersvorsorge
ausgleichen können... Zur
Quelle
Siehe auch Stellungnahmen: Volkssolidaritaet,
Paritätischer
Wohlfahrtsverband,
VDR
2005
Alterseinkünftegesetz
(AltEinkG) von
2004 o Höhere Besteuerung
der Renten o Für alle Rentner
einschliesslich Rentenzugang 2005 erhöht sich der Besteuerungsanteil
von etwa 27 % bis 35 % auf 50% ab 1.1.2005. o Die Renten
werden künftig (Zugang ab 2040) voll besteuert, durch Umstellung
auf die nachgelagerte Besteuerung. o Der Besteuerungsanteil
wird für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang bis zum Jahre 2020
in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1%
bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben. o Änderungen
im Bereich der privaten Altersvorsorge und der Riester-Rente.
Kritik wg. langjähriger Rentenversicherungszeit, mehr als 30
Versicherungsjahre 1. Eine Erhöhung der Renten-Besteuerung (steuerpflichtiger
Ertragsanteil)
von 32 % auf 52 % ist unangemessen und ungerecht in Anbetracht, dass
Rentenbeiträge von 45 Versicherungsjahren nur wenige Jahre vor Einführung
der Änderung steuerfrei gestellt wurden. Dass der Arbeitgeberanteil
der Rente nicht versteuert wurde, darf nicht nachträglich zum Nachteil
angerechnet werden. Durch die jahrzehntelange eindeutige Gesetzeslage
wurde ein Vertrauenstatbestand geschaffen aus dem sich das Recht
herleitet, dass für Renteneinnahmen die Besteuerung nach dem früheren
Gesetz anzusetzen ist. Darüber hinaus ist in der rückwirkenden Änderung
ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip zu sehen, verstärkt durch
eine fehlende Vertrauensschutzregelung. Die Erhöhung der Besteuerung
einer Rente von 32 % auf 52 % (um 62,5 %) mindert Einnahmen ab 2006,
wenn neben der Rente zum Beispiel Einkünfte aus Betriebsrente, Einkünfte
aus einem Vorsorgekonto bezogen werden oder und bei gemeinsamer
steuerlicher Veranlagung mit berufstätigem Ehepartner. 2. Einfrieren
des Steuerfreibetrages auf Lebenszeit Bis 2005 galt ein steuerpflichtiger
Ertragsanteil von 32%. Dieser %-Satz wurde für die gesamte Laufzeit
des Rentenbezugs festgeschrieben und damit auch der daraus resultierende
Steuerfreibetrag von 68%. Ab 2005 gilt nicht nur ein höherer Steuersatz
von 52%, sondern der entsprechende Steuerfreibetrag (48%) wird als
Absolutbetrag in Euro für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs
festgeschrieben. Mit dem Effekt dass alle künftigen Rentenanpassungen
zu 100% versteuert werden. Die Begründung hinsichtlich dieser Regelung
lautet wie unter Punkt 1.
Siehe auch Rechtsgutachten
zur Rentenbesteuerung der ADG,
Verfasser
Dr. Horst Morgan, Januar 2011 oder unter BRR
Krasses
Fehlurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung
der Rentenbesteuerung ab 2005 In akribischer
und zäher Recherchearbeit über mehrere Jahre deckt Rentner
Dr. Horst Morgan, Ingenieur im Ruhestand, auf, dass
das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) auf einem krassen
Fehlurteil des Bundesverfassungsgerichts gründet.
Aus
einem taz Interview mit Dr. Horst Morgan vom 28.05.2013: „Es
geht um ein krasses Fehlurteil des Bundesverfassungsgerichts,
darum, wie ein Gericht, eine Sachverständigenkommission
und der Gesetzgeber gemeinsam einen Beitrag geleistet
haben zur Altersarmut. Also es betrifft die Jüngeren,
die im Arbeitsprozess Stehenden ebenso wie die Älteren
und die Rentner. Das Gesetz, von dem hier die Rede ist,
ist das "Alterseinkünftegesetz". Die Besteuerung
von Renten erfolgt ja seit dem 1. 1. 2005 nach diesem
Gesetz. Es wurde am 9. Juli 2004 verkündet, trat zum
1. Januar 2005 in Kraft. Es geht zurück auf ein Urteil
des Bundesverfassungsgerichts von 2002 und auf die Arbeitsergebnisse
und Empfehlungen einer extra eingesetzten "Sachverständigenkommission
zur Neuordnung der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen
und Alterseinkommen".
Das
BVerfG hat versucht, anhand von drei Argumentationslinien,
die "steuerliche Benachteiligung von Pensionären"
gegenüber Rentnern aufzuzeigen. a) durch einen
Vergleich der damals gültigen Besteuerung von Renten
und Pensionen, b) durch eine Analyse der Kapitalflüsse
in der Rentenversicherung und c) durch einen Vergleich
der steuerlichen Belastung von Beamten und Pflichtversicherten
in der Erwerbsphase. Keine dieser drei Argumentationslinien
ist frei von Fehlern.
a)
Bei dieser Argumentationslinie, die den Kern des
Urteils bildet, bedient sich das Gericht der Hilfe von
vier Tabellen. Aber: In der 1. Tabelle sind alle
Werte für Renten und Pensionen falsch. Beispielsweise
ist von einer Rente von 62.000 Mark die Rede, aber solche
Renten gibt es nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung,
die Pensionen hingegen sind viel zu niedrig angesetzt,
solche Pensionen gab es auch nicht. Die wirkliche Pension
war um knapp 5.000 DM höher zu dieser Zeit. In der
2. Tabelle sind die Werte für Renten falsch,
und auf dieser Basis werden wieder die Steuern angeguckt.
In Tabelle 3 sind die Werte für Renten und das
zu versteuernde Zusatzeinkommen falsch. Das Gericht
hat festgestellt, auch Rentner haben Zusatzeinkommen.
Und dann wird gesagt, es gibt bei Ledigen ein zu versteuerndes
Zusatzeinkommen in Höhe von 10.000 DM, laut Statistischem
Bundesamt waren es aber nur 5.000 DM, wobei die Hälfte
davon der sog. ’Eigentümer-Mietwert‘ ist – eine rein
statistische Größe. Also sind es nur 2.500 DM. Das Verfassungsgericht
hat aber den vierfachen Wert eingesetzt. Und schließlich
sind in der 4. Tabelle demzufolge die Werte für alle
Pensionen und das zu versteuernde Zusatzeinkommen falsch.
Falsch bedeutet: Die vom Gericht verwendeten Zahlen
widersprechen entweder den vom Gericht selbst zitierten
Quellen oder dem Beamtenrecht.
Geld der Beitragszahler
an Stelle von Steuermitteln b) Hier wurde ein
Fehler gemacht bei der Analyse der Kapitalflüsse in
der Rentenversicherung. Es wertet den Bundeszuschuss
quasi als besteuerbares Einkommen. Es hat in seiner
Beweisführung aber 3 Fakten nicht beachtet: 1. dass
die Steigerung der "Eckrente" – die gibt es
auch nur auf dem Papier – nicht auf den Bundeszuschuss,
sondern auf immer höhere Rentenversicherungsbeiträge
zurückzuführen ist. 2. dass die fehlenden Teile
des Bundeszuschusses durch Rentenversicherungsbeiträge
gedeckt werden (verdeckte Besteuerung). 3. dass
die angesparten Kapitalstöcke in der Rentenversicherung
von insgesamt 17 Jahresausgaben ersatzlos enteignet
wurden. Wobei Punkt 2 und 3 de facto eine steuerliche
Subventionierung von Beamten und Pensionären beinhalten,
da ja Geld der Beitragszahler an Stelle von Steuermitteln
benutzt wird. Und das stellt einen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz Artikel 3 GG dar und verletzt also
Verfassungsrecht.
c)
Der Fehler liegt hier beim Vergleich der steuerlichen
Belastung von Beamten und Pflichtversicherten in
der Erwerbsphase. Das Gericht versucht durch eine Analyse
der Erwerbsphase zu zeigen, dass Pflichtversicherte
nur einen geringen Teil ihrer eigenen Rentenversicherungsbeiträge
aus versteuertem Einkommen entrichtet haben, es argumentiert
im Prinzip wie oben beschrieben bei der Behandlung der
Vorsorgepauschale. Zur Vorsorgepauschale von Beamten
vermerkt das Gericht, dass die ihnen wegen der Versicherungsfreiheit
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung seit 1983
nur in geringerem Maße zur Verfügung steht. Das
Gericht verschweigt, dass Beamte bis 1982 eine gleich
hohe Vorsorgepauschale erhielten wie Pflichtversicherte,
obwohl sie keine Sozialabgaben zu leisten haben. Aber
selbst nach der der Kürzung 1983 erhielten Beamte im
Vergleich zu Pflichtversicherten immer noch eine zu
hohe Vorsorgepauschale, bei genauer Berechnung. Und
das war aber der "Beweis" des Gerichts, dass
es in der ’"Erwerbsphase" die Pflichtversicherten
sind, die die großzügigen steuerlichen Nachlässe hatten.
Das Gericht hat also viel zu niedrige Pensionen
zugrunde gelegt und viel zu hohe Renten, von denen mindestens
40 % der Männer und 90 % der Frauen nur träumen können.
Dass Frauen bei uns, trotz Verfassung, weniger verdienen
als Männer und dass sie in der Regel jämmerliche Renten
bekommen, das müsste sich auch schon bis zu den Experten
durchgesprochen haben. Es interessiert sie auch nicht
das Problem der Niedriglöhne. Was für mich ein ganz
großes Problem ist, weil sie nicht zum Lebensunterhalt
reichen, sondern auch weil es die Rentenhöhe entscheidend
festlegt.
Fehlerhafte
Arbeit der Sachverständigenkommission Nur durch
die Verwendung falscher Werte für Renten, Pensionen
und zu versteuerndes Zusatzeinkommen konnte das Bundesverfassungsgericht
seine Auffassung der "steuerlichen Benachteiligung
der Pensionäre" gegenüber den Rentnern stützen.
Erwähnen möchte ich unbedingt noch, dass dieses Urteil
ausgelöst wurde durch die Klage eines pensionierten
Staatsanwalts, der seiner Frau nichts mehr zahlen wollte
und sich darüber geärgert hat, dass sie viel weniger
Steuern zahlt als er. Und jetzt komme ich zur
fehlerhaften Arbeit der Sachverständigenkommission unter
Rürup. Die Sachverständigenkommission bestand
aus sechs Mitgliedern, fünf davon waren Beamte. Zwei
davon verfügten in Bezug auf Renten über ein überdurchschnittliches
Fachwissen. Der Vorsitzende Herr Rürup und auch der
Herr Rische, damals Präsident der BfA. Keinem sind die
gravierenden Fehler im Urteil des Bundesverfassungsgerichts
aufgefallen. Der Herr Rische hätte ja wissen müssen,
wie hoch Renten sind. Und der Herr Rürup, der Rentenpapst
der Regierung Schröder, der wusste natürlich auch nicht,
dass es solche hohen Renten gar nicht gibt. Und dass
der Bundeszuschuss zu gering ist, war ihnen auch entfallen,
obwohl es vorher anderswo beide mal gesagt haben. Von
Sachverstand keine Spur! Sie bemerkten auch nicht,
dass gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen
wird, selbst bei ihrem Leitbild, dem "Typisierten".
Und die fünf Beamten, die wussten auch nichts, nicht
mal, dass es derart niedrige Pensionen, wie im Urteil
zu lesen, gar nicht gibt. Die Kommission hat ungeprüft
die falschen Daten und Argumente des Bundesverfassungsgerichts
übernommen und in ihre Empfehlung eingearbeitet. Von
Sachverstand keine Spur! Aus all diesen Fehlern ergeben
sich handfeste steuerlich-finanzielle Nachteile für
Pflichtversicherte und Rentner. Es sind sieben Nachteile,
die ich Ihnen nur mal ganz kurz zusammenfassen möchte.
Zwei davon sind sozusagen ursächlich: der "Rechtsprechungsnachteil"
durch das Fehlurteil und der "Nachteil durch die
Arbeit der Sachverständigenkommission". Beide wiederum
haben fünf weitere Nachteile zur Folge: I. den "Vorsorgepauschale-Nachteil":
geringere Vorsorgepauschale für Pflichtversicherte für
alle Versicherungen, die sie mit Beamten gemeinsam haben.
II. den "Progressionsnachteil": höhere
Besteuerungsbasis bzw. Steuern der Pflichtversicherten
durch Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
aus zu versteuerndem Lohn. III. den "Grundpreis-Nachteil":
unterschiedliche Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem
Einkommen für gleich hohen Rentenanspruch, aber Besteuerung
der Rente nach gleicher Systematik (Steuersatz, Freibeträge).
IV. den "Nachteil der verdeckten Besteuerung":
Verwendung von Rentenversicherungsbeiträgen als Ersatz
für Steuermittel. Und V. den "Nachteil der
Doppelbesteuerung": Doppelbesteuerung der Rentenversicherungsbeiträge
aus versteuertem Einkommen durch obige steuerlich-finanzielle
Nachteile. Na ja, das sind wohl Nachteile genug!
Wir
werden alle behumst! Bis ich so weit war, das
alles wirklich zu durchschauen und auch zu berechnen,
was die Nachteile in Geldwert ausmachen, ist viel Zeit
vergangen. Es hat fast zehn Jahre gedauert, dieses Fehlurteil
und seinen weiteren Weg bis zum Gesetz zu untersuchen.
Bis ich beweisen konnte, wie dadurch zwei Drittel der
deutschen Bevölkerung arm gemacht werden... Ein starkes
Motiv war sicher, offenzulegen, werden wir betrogen
oder nicht. Und wenn ja, worin besteht eigentlich
der Betrug? Gleichzeitig aber, das muss ich zugeben,
war ich von der Schurkerei fasziniert. Dass z. B. über
45 Jahre Steuerpräferenzen wieder zurückgenommen werden,
das sieht man nicht. Das steht da nicht. Das müssen
Sie selber nachrechnen. Rürup hat alles in die Anhänge
getan. Es (Schurkerei) ist "perfekt" gemacht...
2010
haben wir unsere Klage eingereicht. So lange
hat es gedauert, bis ich wirklich dahintergekommen bin,
wie hoch wir alle behumst werden. Wenn Sie klagen, dann
müssen Sie einen triftigen Klagegrund haben und einen
sogenannten "Nachteil", das ist übrigens ein
sehr alter juristischer Begriff und steht für einen
persönlichen Schaden... Sie glauben gar nicht,
wie man da als Mensch behandelt wird. Was man uns für
Hindernisse in den Weg legte. Dennoch haben wir die
erste Hürde genommen und landeten beim Finanzgericht
und da liegen wir nun schon seit drei Jahren herum.
Aber wir warten und halten uns fit mit dem Laufband
...
Quelle:
Artikel der taz.de Rentner
klagt gegen Steuernachteile Vor dem Gesetz.
28.05.2013 Herr Morgan rechnet ein umstrittenes
Instrument im Steuerrecht nach: Was hat es mit der „typisierenden
Betrachtung“ nach Bert Rürup auf sich?
Mehr
zum Thema auf der Homepage von Dr. Horst Morgan:
Das
Alterseinkünftegesetz - Altersarmut per Gesetz
|
Gesetz zur Organisationsreform
der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) o Die ArV (Rentenversicherung
der Arbeiter) und AnV (Rentenversicherung der Angestellten) werden
unter den Namen „Deutsche Rentenversicherung“ zur allgemeinen Rentenversicherung
zusammengefasst. o Zusammenschluss
des VDR (Dachverband der Rentenversicherungsträger) und der BfA
(Rentenversicherung der Angestellten) zur „Deutschen Rentenversicherung
Bund“ o Die Namen
der Rentenversicherungsträger setzen sich künftig aus der Bezeichnung
„Deutsche Rentenversicherung“ und einer angefügten Regionalbezeichnung
zusammen. Beispiel:
LVA Baden-Württemberg geändert in Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
o Eine Ausnahme
bildet die „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“, welche
die bislang drei branchenbezogenen Versicherungsanstalten in eine
einheitliche überführt. o Der Zusammenschluss
des VDR und der BfA zur „Deutschen Rentenversicherung Bund“ soll
die Steuerungs- und Koordinierungsfunktion auf Bundesebene stärken. Grundsatz-
und Querschnittsaufgaben für die gesamte Rentenversicherung mit
verbindlicher Entscheidungskompetenz gegenüber den Trägern. o Durch eine
Neuregelung der Finanzverfassung werden die Zahlungsströme zwischen
den Rentenversicherungsträgern reduziert. o Alle Rentenversicherungsträger
werden verpflichtet, ein Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten
durchzuführen. Eine damit sich anbietende buchhalterisch korrekte Erfassung
und Ausweisung versicherungsfremder Leistungen unterbleibt weiterhin.
2006
Gesetz zur Änderung
des IV. und VI. Buches Sozialgesetzbuch o Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge
pflichtversicherter Beschäftigter werden am drittletzten Bankarbeitstag
des Monats fällig (Vorziehen des Fälligkeitstermins).
Haushaltsbegleitgesetz
2006 o Steuerfreie
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge für Grund-Stundenlohn von mehr
als 25 Euro sind nicht mehr sozialversicherungsfrei. o Vom Pauschalbeitrag
für geringfügig Beschäftigte entfallen auf die RV künftig 15 Prozentpunkte. o Der allgemeine
Bundeszuschuss zur RV wird um die entsprechenden Mehreinnahmen gekürzt,
so dass die Mehreinnahmen ausschließlich dem Bund zufließen. (In
2006 um geschätzte 170 Mio. Euro und ab 2007 um jeweils 340 Mio.
Euro)
Zweites Gesetz
zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze o Rentenanpassung
ohne Wirkung von Ein-Euro-Jobs
2007
Erstes Gesetz
zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze o Alg II-Empfänger
sind dann nicht rentenversicherungspflichtig, wenn sie neben dem
Bezug von Alg II versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig
selbständig tätig sind oder Alg beziehen o Einschränkung
der Rentenversicherungspflicht von Alg II-Empfängern. o Bemessungsgrundlage
für die RV-Beiträge von Alg II-Empfängern sind monatlich 205 € (bisher:
400 €)
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 30.04.2007 Siehe
auch Rente ab 67
o
Die Regelaltersgrenze wird in Jahrgangsstufen beginnend ab 2012
bis zum Jahre 2029 auf 67 Jahre angehoben. o
Bestandsprüfung
von 2010 an alle vier Jahre, ob die Rente ab 67 Jahre weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen
Regelungen bestehen bleiben können. <BT-Drucksache 16/4583>
(S.4) o Altersrente für
Schwerbehinderte: Die Altersgrenze wird von 63 auf 65 Jahre angehoben. o
Altersrente für langjährig Versicherte, die eine Wartezeit von 35
Jahren erfüllt haben: Die Altersgrenze wird von 65 auf 67
Jahre angehoben. o Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
die eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben: Die Altersgrenze
beträgt 65 Jahre. o Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
Bergleute - die Altersgrenze wird von 60 auf 62 Jahre erhöht. o Große Witwen-/Witwerrente: Die Altersgrenze wird von
45 auf 47 Jahre angehoben. o Schutzklausel wird modifiziert durch
Einführung des Ausgleichsfaktors, auch "Nachholfaktor"
oder "Anpassungsfaktor" genannt. o Der Ausgleichsfaktor
soll dafür sorgen, dass, durch die Schutzklausel unterlassenen Rentenkürzungen,
die rechnerische Rentenanpassung ab 2011 nur zur Hälfte weitergegeben
wird. Positive Rentenanpassungen würden so lange halbiert, bis die
unterlassenen Minusanpassungen der letzten Jahre wieder nachgeholt
sind. Kritik zur Schutzklausel-Modifizierung: Den Rentnerinnen und Rentner wurde eine Nichtkürzung
versprochen. Die Nachholung dieser Nichtkürzung zu späterer Zeit
mag zwar formell keine Rentenkürzung darstellen; faktisch bedeutet
dies einen erneuten Vertrauensbruch der Politik. Durch diese Modifizierung
wird beim Rentenanpassungsmechanismus jegliche Transparenz und Verständlichkeit
aufgehoben. Der Nachholfaktor wird nur mehr geringfügige Rentenanpassungen
zulassen und die Rentner auf unbestimmte Zeit von der allgemeinen
Einkommensentwicklung abkoppeln.
Kritik Volkssolidarität Die
Volkssolidarität weist darauf hin, dass die in den vergangenen Jahren
eingeleiteten Renten-„Reformen“ sich bereits heute spürbar negativ
auf Rentenansprüche und Renteneinkünfte auswirken. Diese Entwicklung
und die Langzeitfolgen einer immer noch hohen Massenarbeitslosigkeit
führen dazu, dass die Gefahr von Altersarmut zunimmt. Grundlegende
Einwände den Gesetzentwurf abzulehnen. Im Vordergrund stehen dabei
die mit der Anhebung der Altersgrenzen verbundenen Verschlechterungen
im Leistungsbereich sowie die mit der Modifizierung der Schutzklausel
beabsichtigten Kürzungen für künftige Rentenanpassungen nach dem
Jahre 2010.... Ferner sollten alternative Möglichkeiten zur
Fortentwicklung der GRV geprüft werde, wie z. B. eine Erwerbstätigenversicherung.
Neben der Ablehnung der Änderung der Schutzklausel wegen der
Kürzung künftiger Rentenanpassungen weitere Ablehnungsgründe: Die Änderung
der Schutzklausel erschwert die Transparenz des Rentenrechts
weiter und lässt die Rechtssicherheit fraglich erscheinen.
mehr <AltersgrenzenanpassungsG_Stellungnahmevolkss.PDF>
auf PC.../Doku
2008
Gesetz zur Förderung
der zusätzlichen Altersvorsorge o Die Beitragsfreiheit
der Entgeltumwandlung für betrAV (bis zu 4% der RV-BBG) wird auf
Dauer festgeschrieben (bisher: bis Ende 2008) o Anhebung der
Kinderzulage für die «Riester-Rente» für ab dem 01.01.2008 geborene
Kinder auf 300 Euro
Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer
Menschen - Drucksache 16/3793 >>siehe PC../Doku/Drucksache
16-3793
Weitere Renteneingriffe nach 2008? Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und
zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) Stellungnahme
der Volkssolidarität
Bundesverband e. V.
Gesetz zur Verbesserung der
Beschäftigungschancen älterer Menschen und die entsprechenden Anträge der
Fraktionen der FDP und der LINKEN . Stellungnahme
der Volkssolidarität
Bundesverband e. V.
Stellungnahme der Volkssolidarität zur Rentenanpassung
2009 Die Bundesregierung verabschiedete am 22. April 2009 die
Rentenwertbestimmungsverordnung 2009, die eine Anpassung der gesetzlichen Renten
um 2,41 Prozent in den alten und um 3,38 Prozent in den neuen Ländern
vorsieht.
Am
16.12.2010 vom Kabinett beschlossenes Haushaltsbegleitgesetz kritisiert
VDK, Mascher als "sozial
unausgewogenes Sparpaket. Streichung des Rentenversicherungsbeitrags für Langzeitarbeitslose.
"Die ohnehin niedrige rentenrechtliche Absicherung von monatlich 2,09 Euro pro
Jahr der Arbeitslosigkeit ganz zu streichen, statt diese deutlich zu erhöhen,
ist zynisch. Für diesen Personenkreis ist Altersarmut programmiert." Quelle:
http://www.vdk.de/kv-freudenstadt/ID45975
Quellen:
SGB VI, Verdi, SoVD, VDK, Wikipedia, Der Paritätische, Thomas
Alboth, Gesetzquellen: SGB VI, BMJ,
Bundestag, Bundesgesetzblatt.
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