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Versicherungsfremde
Leistungen und "Bundeszuschuss"
Inhaltsverzeichnis 1 Milliardenschwere
Fremdleistungen belasten die gesetzliche
Rentenversicherung
Eine eindeutige gesetzliche Abgrenzung und Ausweisung der
versicherungsfremden Leistungen ist schon lange
überfällig. Siehe auch Griffe in die Rentenkasse – Fadenscheinige Begründungen der Regierung Merkel
3 Gesetzliche Rentenversicherung:
Der Staat bedient sich Strafanzeige gegen BMAS
von der Leyen wegen falscher Berichterstattung im
Rentenversicherungsbericht 2013 Strafanzeige gg.
Rentenversicherung - zurückgewiesen. Doch der
Widerstand bleibt ungebrochen. Von H. Schimpf
1. Was
sind "versicherungsfremde Leistungen"? 1.1 Abgrenzung umstritten Die
Abgrenzung der versicherungsfremden von den
versicherungskonformen Leistungen der Rentenversicherung
ist äußerst umstritten….. Eine
eindeutige Bestimmung des Fremdleistungsbegriffs
ermöglicht letztlich nur das
Kriterium der individuellen
Beitrags-/Leistungsäquivalenz. Der
Sozialversicherungsbeitrag ist der Preis für
die gehobene
soziale Sicherung, die die Sozialversicherung im
Vergleich zur staatlichen
Fürsorge bietet. Die Zahlung dieses Beitrages stellt für
die Versicherten nur
dann kein unzulässiges Sonderopfer dar, wenn der
Eintritt des
Versicherungsfalles eine auch der Höhe nach äquivalente
Gegenleistung auslöst.
Nicht beitragsäquivalente Leistungen fallen in den
Bereich der staatlichen, aus
Steuermitteln zu finanzierenden Sozialpolitik. Damit sind alle Leistungen der
Rentenversicherung als versicherungsfremd anzusehen,
die nicht oder nicht in
vollem Umfang durch Beiträge der Versicherten
gedeckt sind. Ganz
überwiegend
gehören diese Leistungen auch nicht zum ursprünglichen
Aufgabenkatalog der
Rentenversicherung; sie wurden vielfach erst in
neuerer Zeit - zuletzt vor
allem im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung -
eingeführt. 1.2 Fallgruppen Anrechnungszeiten Zu
den Anrechnungszeiten zählen u.a. Zeiten der Krankheit
und
Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Diese Zeiten sind
versicherungsfremd, weil über sie Risiken
abgedeckt werden, die anderen Sozialleistungsträgern -
der Kranken- und der
Arbeitslosenversicherung - zuzuordnen sind. Die
Rentenreform 1992 hat die beitragsfreien
Anrechnungszeiten bereits
begrenzt. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus dem
zum 1. Januar 1997 in
Kraft getretenen Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz. Zeiten der
Arbeitslosigkeit und
Krankheit ohne Leistungsbezug bleiben zwar
Anrechnungszeiten; sie haben jedoch
nur noch anwartschaftserhaltende Wirkungen und führen
nicht mehr unmittelbar zu
einer Erhöhung der Rente. Auch hinsichtlich der
Ausbildungs-Anrechnungszeiten (Zeiten des
Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs)
sieht das Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz eine Stärkung des
Versicherungsprinzips vor. Diese Zeiten werden nur noch
bis zu
einer Höchstdauer von 3 Jahren (statt bisher 7 Jahren)
angerechnet. Der Gesetzgeber hat damit die in den
Ausbildungs-Anrechnungszeiten besonders deutliche
Umverteilung von "unten nach oben"
eingeschränkt. Ausbildungs- Anrechnungszeiten sind
versicherungsfremd, weil ihre
Berücksichtigung die Gleichheit im Risiko, die eine
Versicherung zwangsläufig
voraussetzt, verletzt. Den länger Ausgebildeten steht im
Versicherungsfall bei
gleicher Beitragsleistung eine höhere Rente zu als
Personen mit kürzeren
Ausbildungszeiten. Kriegsfolgelasten Versicherungsfremd sind ferner die
beitragsfreien Ersatzzeiten (z.
B. Zeiten des militärischen Dienstes, der
Kriegsgefangenschaft oder Flucht).
Diese Zeiten haben Entschädigungscharakter. Auch der
rentenrechtliche Ausgleich
von NS-Unrecht, der Nachteilsausgleich nach dem 2.
SED Unrechtsbereinigungsgesetz sowie die - durch das
Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz ebenfalls
eingeschränkten - Leistungen nach dem
Fremdrentengesetz
beruhen auf staatlicher Entschädigung. Für alle diese
Tatbestände gilt: Die
Finanzierung von Entschädigungsleistungen kann nur
gesamtgesellschaftlich
erfolgen; sie darf nicht auf einzelne Personengruppen
begrenzt werden. Zurechnungszeit - systemimmanent Über die Zurechnungszeit wird bei
Frühinvalidität oder bei frühem
Tod zugunsten des Versicherten oder seiner
Hinterbliebenen die
Versicherungsdauer fiktiv bis zum 60. Lebensjahr
verlängert. Obwohl es sich um
eine beitragsfreie Zeit handelt, ist sie
systemimmanent. Als
Versicherungselement dient sie der Kompensation der
versicherten Risiken. Familienlastenausgleich Versicherungsfremd sind hingegen die
Aufwendungen der
Rentenversicherung für die 1986 eingeführten
Kindererziehungszeiten, die Kindererziehungsleistungen
an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921, die
Kinderberücksichtigungszeiten und
die - auslaufenden - Kinderzuschüsse. Daß es sich bei
diesen Leistungen um
solche des allgemeinen Familienlastenausgleichs
handelt, ist vom Gesetz-geber mehrfach
anerkannt worden. Sie gehören damit zu den staatlichen
Aufgaben, die
gleichheits-gerecht nur aus dem Steueraufkommen
finanziert werden können.
Würden für die Finanzierung Beitragsmittel eingesetzt,
wären z. B. Beamte,
Selbständige und Personen mit Einkünften oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze
oder aus Vermögen am Familienlastenausgleich nicht
beteiligt, obwohl auch ihre
Alterssicherung von der nachwachsenden Generation
erwirtschaftet wird. Sozialpolitische Korrektur der Fakten Versicherungsfremd
sind Leistungen der Rentenversicherung auch
dann, wenn sie höher sind, als es durch die eingezahlten
Beiträge gerechtfertigt wäre. Beispiel
hierfür ist die Regelung über "Mindestentgeltpunkte bei
geringem Arbeitsentgelt"
("Rente nach Mindesteinkommen"). Danach werden bei
Personen, die der
Rentenversicherung 35 Jahre oder länger angehört haben,
niedrige
Pflichtbeiträge aus Zeiten bis 1991 unter bestimmten
Voraussetzungen angehoben.
Ziel dieser erst 1972 eingeführten Regelung ist es zu
verhindern, daß niedrige
(Frauen-) Löhne die Höhe der späteren Renten negativ
beeinflussen. Eine solche
sozialpolitische Korrektur der Fakten ist einer
Versicherung jedoch fremd. Eine
ähnliche Korrektur der Fakten erfolgt durch die
Höherbewertung der Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer
Berufsausbildung und
durch die Anrechnung von Sachbezügen vor dem 1. Januar
1957. Die
Rentenversicherung muß auch in diesen Fällen zur
Entlastung der staatlichen
Sozialhilfe individuelle Versicherungsverläufe
aufbessern, um ein angemessenes
Sicherungsniveau zu gewährleisten. Das Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz hat die Sonderbewertung
der Zeiten einer
beruflichen Ausbildung ebenfalls deutlich eingeschränkt. Rentenrechtliche Absicherung des
Risikos der Arbeitslosigkeit Die gesetzliche Rentenversicherung
versichert den Ausfall der
Erwerbsfähigkeit, nicht den der Erwerbstätigkeit.
Dennoch entlastet sie - vor allem über
Frühverrentungen wegen Arbeitslosigkeit - die
Arbeitslosenversicherung in erheblichem Umfang. Die
Förderung der
Altersteilzeitarbeit und die zwischen 1997 und 2001
erfolgende Anhebung der
Altersgrenze für die "Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit" von 60 auf 65 Jahre werden diese
Entwicklung erst
längerfristig eindämmen, da wegen der
Vertrauensschutzregelung nach wie vor
eine große Zahl von Versicherten vorzeitig in Rente
geht. Versicherungsfremd
sind ferner die Folgekosten, die sich als Konsequenz
der konkreten Betrachtungsweise
des Bundessozialgerichts aus der Berücksichtigung der
Arbeitsmarktlage bei den Berufs-
und Erwerbsunfähigkeitsrenten ergeben. Bestandsschutz in den neuen
Bundesländern Die
von der Rentenversicherung gezahlten Auffüllbeträge
sowie
Renten- und Übergangszuschläge zu Renten
in den neuen Bundesländern sind ebenfalls
versicherungsfremd.
Diesen Leistungen stehen keine Beiträge (auch keine
Beitragszahlungen an das
Sozialversicherungssystem der DDR) gegenüber. Der
Bestandsschutz ist eine
direkte Folge der deutschen Vereinigung und damit aus
Steuermitteln zu finanzieren. Der
Abschätzung der versicherungsfremden Leistungen liegt
als
Basis das Rentenvolumen des Jahres 1995 zugrunde. 1995
hat die
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
insgesamt rund 298 Mrd. DM an
Renten einschließlich der Leistungen für Kindererziehung
gezahlt. Über 34
Prozent des Rentenvolumens (= rund 102 Mrd. DM)
entfielen auf
versicherungsfremde Leistungen. 14,3 Prozent des
Rentenvolumens (= rund 42,7
Mrd. DM) waren durch den Bundeszuschuß nicht gedeckt (vgl.
Tabelle). ……… Zurechnungszeiten
und
die Hinterbliebenenrenten angesehen. 1. Einseitige Belastung des Faktors
Arbeit Die
Finanzierung versicherungsfremder Leistungen aus
Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberbeiträgen hat eine einseitige Belastung
und Verteuerung des
Faktors Arbeit zur Folge. Die Beiträge zur
Sozialversicherung und damit auch
die Personalzusatzkosten wären bei einer
Steuerfinanzierung niedriger als bei
der Beitragsfinanzierung…. …… ....... Bei
der Bemessung des Bundeszuschusses ist ferner zu
berücksichtigen, daß die Zahlungen des Bundes nicht nur
dem Ausgleich
versicherungsfremder Leistungen dienen. Der Bund ist
auch verpflichtet, die
Leistungs- und Funktionsfähigkeit der
Rentenversicherung aufrechtzuerhalten.
Diese allgemeine, durch die Bundesgarantie ergänzte
Sicherungsfunktion des
Bundeszuschusses bringt die Haftung des Bundes
als letztverantwortlicher
Organisator der gesetzlichen Rentenversicherung
zum Ausdruck. Die Neuregelung
des Bundeszuschusses durch das Rentenreformgesetz 1992
soll nach der
Gesetzesbegründung zudem sicherstellen, "daß sich der
Bund an den
Belastungen, die sich aus dem absehbaren Wandel der
Bevölkerungsstruktur im Bereich
der Rentenversicherung ergeben werden, angemessen mit
zusätzlichen finanziellen
Mitteln beteiligt" (BT-Drucks. 11/4124, S. 193). Leistungen
der gesetzlichen Rentenversicherung sind dann als
versicherungsfremd anzusehen, wenn sie nicht
beitragsäquivalent sind.
Versicherungsfremd ist die Berücksichtigung von Zeiten,
für die keine Beiträge
gezahlt worden sind (z. B. Ersatzzeiten, Bestandsschutz
in den neuen
Bundesländern). Versicherungsfremd
ist aber auch die Gewährung höherer Leistungen,
als es aufgrund der gezahlten Beiträge gerechtfertigt
wäre (z. B. Mindestentgeltpunkte bei
geringem Arbeitsentgelt, Höherbewertung der
Pflichtbeitragszeiten für eine
Berufsausbildung). Der gesetzlichen Rentenversicherung
geht damit das Merkmal
des "Sozialen" nicht verloren; gute und schlechte
Risiken werden
unabhängig vom individuellen Risiko in einer
Zwangsversicherung zusammengefaßt.
Der Staat kann die Rentenversicherung auch weiterhin im
Rahmen des sozialen
Ausgleichs als "Umverteilungsmittler" einsetzen; die
daraus resultierenden
Mehraufwendungen sind allerdings aus Steuermitteln zu
finanzieren. Gegen
eine Beitragsfinanzierung versicherungsfremder
Leistungen
spricht vor allem, daß sie zu einer ungleichen
Lastenverteilung in der Gesellschaft führt, die
Umverteilung von "unten nach oben" verstärkt und dem
Faktor Arbeit
einseitig Kosten auferlegt. Im Falle einer Anhebung des
Bundeszuschusses von derzeit
rund 20 Prozent auf etwa 30 Prozent der Rentenausgaben
könnte der Beitrags-satz
in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2
Prozentpunkte verringert werden.
Würden zumindest die seit 1992 hinzugekommenen
Fremdleistungen aus
Steuermitteln finanziert, hätte dies - vor dem
Hintergrund der aktuellen
Reformdiskussion - auch eine gesteigerte Akzeptanz des
Systems zur Folge. Vollständiger
Beitrag (http://www.vdr.de/internet/vdr/infopool.nsf/($URLRef)/6C2A72235845FB91C1256A0F00437412/$FILE/verfrem.pdf )
Der
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat der
Bundesregierung im November 2003 Fragen zum Stand und
zur langfristigen Entwicklung der nicht
beitragsgedeckten Leistungen in der Gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV) gestellt. Gleichzeitig war
die Bundesregierung aufgefordert worden, die zu
erwartende Entwicklung der Leistungen darzustellen.
Diese Fragen und die Antworten der Bundesregierung vom
13. August 2004 sind hier
einzusehen.
Jährliche versicherungsfremde
Leistungen seit 1957 – "Teufel-Tabelle"
Versicherungsfremde Leistungen in der Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung Versicherungsfremde Leistungen in der
Rentenversicherung
Aktion Demokratische
Gemeinschaft e.V ADG
Einige Beispiele: Griffe in die
Rentenkasse – Fadenscheinige Begründungen Merkels Arbeits- und
Sozialministerin informiert falsch über
"Staatszuschuss" anstatt Rückerstattung an
Rentenkasse 13.
Januar 2013 Von der Leyen will versicherungsfremde
Leistungen erhöhen 23. Mai 2011 FAZ Stuttgarter Zeitung
stellt die Finanzlage der Rentenversicherung
wahrheitswidrig schlecht dar. Für dumm verkauft und
belogen Oktober 2010 Brief von W. Bromberger, Rentner an MdB Jens Spahn/CDU vom 15.09.2010 Antwort von MdB Jens Spahn/CDU an Rentner W. Bromberger vom 13 Okt. 2010 Erwiderung von Antje Poelmann an MdB Jens Spahn/CDU vom 18.10. 2010
Monatsbericht des BMF Mai
2010 - Ausgaben des Bundes für Soziale Sicherung
(Seite 48ff) Bund "bezuschusst" die Rentenkasse. Deutschlandfunk
- Sendung: Informationen am Morgen, 31.5.2010
7:27 Stellungnahmen von
Bundestagsabgeordneten
zum Brief vom AK Solides Rentensystem
"Milliardenschwere Fremdleistungen belasten
die Kassen der gesetzlichen Solidarsysteme"
„Die Finanzierung der Gesundheits- und
Rentenkosten durch Steuerzuschüsse belastet alle
Arbeitnehmer, auch die Beamten“ Bundeszuschuß zur Rente steigt stetig
weiter welt.de
2. März 2006 Gesetzliche Rente benötigt vorzeitigen
Bundeszuschuss Bundeszuschuß zur Rentenversicherung ACIO Private
Altersvorsorge Lexikon Döring fordert rigorose Sanierung der
gesetzlichen Rente
FDP Baden-Württemberg
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