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Leider zeigen die bisherigen
Erfahrungen auf dem Rechtsweg bis hin zum
Bundesverfassungsgericht:
Mehr Gerechtigkeit für die Versicherten der GRV ist
auf juristischem Wege schwerlich zu erwarten.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben das
deutlich gezeigt. Selbst dort wird zum Beispiel die
Umdeutung des Umlageverfahrens als
"Generationenvertrag" juristisch sanktioniert und
damit die Absicht, die politisch-finanzielle
Verantwortung vom Staat auf die Versicherten
abzuwälzen, unterstützt. Vor allem aber wird vom
Bundesverfassungsgericht dem "politischen Ermessen"
bzw. der "Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers" ein
viel zu großer Spielraum zugestanden, ganz im
Gegensatz zum Pensionsrecht von Beamten, Richtern,
etc. Aus dieser Erkenntnis resultiert die
Konsequenz für uns Versicherte: Gesetze werden
von Politikern gemacht, auf die können wir über Wahlen
am ehesten Einfluss nehmen.
Prf. Dr. Schmähl, von 1986 bis 2000 Vorsitzender des
Sozialbeirates der Bundesregierung, formulierte in
einem Arbeitspapier von 2007:
"Immer wieder aufflammende Finanzierungsdiskussionen
(der Gesetzlichen Rentenversicherung) sind zudem
maßgebend auch durch politische Entscheidungen
bedingt. Dies zeigt allein ein Blick auf die aktuelle
Situation: Die Beitragsanhebung in diesem Jahr (2007)
auf 19,9 % ist zumindest zur Hälfte darauf
zurückzuführen, dass der Gesetzgeber die
Bundeszahlungen an die GRV für Bezieher von
Arbeitslosengeld II etwa halbierte. Dies ist eines
von vielen Beispielen dafür, wie durch immer neue
politische Entscheidungen entweder der GRV neue
Finanzierungsaufgaben übertragen (man denke z.
B. an die 1972 ausgeweiteten kostenträchtigen
Möglichkeiten des vorzeitigen Rentenbezugs ohne
Berücksichtigung der längeren Rentenlaufzeit bei der
Rentenberechnung) oder ihr Finanzmittel entzogen
wurden (z. B. durch Kürzungen der
Bundeszahlungen). Auch die Folgen der deutschen
Vereinigung und die seinerzeit politisch entschiedene
Verlagerung von Kosten der Einheit auf die
Sozialversicherung haben bis heute ihre Spuren im
Beitragsbedarf hinterlassen".
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Wählen ist für normal
Sterbliche die einzige Möglichkeit wirklich
etwas zu ändern.
Wie zum Beispiel die ungerechten
Rentenreformgesetze.
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Der
Präsident des Bundesverfassungsgerichts,
Hans-Jürgen Papier, hat vor zu starken
Kürzungen in der Rentenversicherung gewarnt.
Mi. 29.10.2003 - Es
könnte verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen, wenn
Beitragszahlungen und Versicherungsleistungen in ein
Missverhältnis geraten
würden, sagte Papier zur Eröffnung der 35.
Richterwoche am Bundessozialgericht
in Kassel. Auf das derzeit im Bundestag diskutierte
Rentenreformvorhaben der
Bundesregierung ging er allerdings nicht direkt ein.
Das Verfassungsgericht habe seit 1980 in mehreren
Entscheidungen den Eigentumsschutz bei Renten und
Rentenanwartschaften betont,
sagte Papier. Das schließe Kürzungen zwar nicht aus.
Sie dürften jedoch nicht
ein solches Ausmaß erreichen, dass die Rendite auf
die eingezahlten Beiträge
auf Null oder sogar ins Minus sinke. Wegen des
Bestandsschutzes sei auch ein
grundsätzlicher Systemwechsel zu einer
steuerfinanzierten Grundversorgung nur
für diejenigen Menschen möglich, die noch keine
Rentenbeiträge
gezahlt und damit noch keine Ansprüche erworben
hätten.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dass es im
kommenden
Jahr keine Rentenerhöhung geben wird. Zudem hat sie
angekündigt, in einer
umfassenden Rentenreform einen Faktor einzuführen,
der den Anstieg der Renten
dämpft. Es sei bedenklich und eine faktische
Entdemokratisierung, immer öfter
Expertengremien wie die Hartz- oder Rürup-Kommission
einzusetzen, kritisierte
Papier. Diese demokratisch nicht legitimierten
Kommissionen repräsentierten
nicht nur Sachverstand, sondern vor allem auch
Lobby-Interessen. "Damit
gewinnt ein sehr selektiver Kreis von Personen zu
großen Einfluss." Denn
die Gremien würden nicht einberufen, um die
Grundlagen für Entscheidungen zu
erarbeiten, sondern ihnen werde faktisch die
Entscheidung überlassen. Der
eigentlich zuständige Bundestag laufe so Gefahr, zur
reinen
Ratifizierungsinstanz.
URL: http://www.boa-muenchen.org/boa-archiv1/k0310290.htm#03102913
Verfassungsgericht: Rentner sind
Bürger 2. Klasse
06.12.2008 - von Otto Teufel
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom
11.11.2008 (1 BvL 3/05 u.a.) fünf Vorlagen des
Bundessozialgerichts vom 28.10.2004 zum Rentenabschlag
abgeschmettert. Das Gericht hat festgestellt, dass für
Arbeitnehmer und Rentner bei der Altersversorgung
nicht die gleichen Rechte gelten wie für andere
BürgerInnen. Das Bundesverfassungsgericht kommt in
allen Punkten zu dem Ergebnis, dass die rückwirkenden
Eingriffe in bereits nach Recht und Gesetz erworbenen
Ansprüche mit dem Grundgesetz vereinbar sind, wie
übrigens in allen Entscheidungen rund um
Rentenanspruch und Rentenhöhe seit 1981.
Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die betroffenen
Versicherten jahrzehntelang Beiträge unter der
Voraussetzung gezahlt haben, dass sie gegebenenfalls
mit 60 ohne Abzug in Rente gehen können. In diesem
Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es die
politischen und gesellschaftlichen Eliten waren, die
nach 1945 das Mehr-Klassensystem in der Altersvorsorge
der Bundesrepublik geschaffen haben, gesetzliche
Rentenversicherung, berufsständische Versorgung,
Beamtenversorgung u.a.
Für die gesetzliche Rentenversicherung gilt dabei die
„Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers“, und damit die
politische Beliebigkeit, wo für andere Systeme
selbstverständlich das Vertragsrecht mit dem
Rückwirkungsverbot gesetzlicher Maßnahmen, die
Zweckbindung der Beiträge oder aber die hergebrachten
Grundsätze des Berufsbeamtentums (Artikel 33,5 GG)
gelten. Das Ergebnis dieser Politik ist, dass bei
vergleichbarer Lebensleistung die durchschnittlichen
Renten für Männer heute nicht einmal mehr halb so hoch
sind wie die durchschnittlichen Renten aus der
berufsständischen Versorgung oder aus der
Beamtenversorgung. Und auch der mehrmalige Hinweis,
dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung
um ein Solidarsystem handelt, kann nicht überzeugen,
denn gerade die politischen und gesellschaftlichen
Eliten beteiligen sich an dieser Solidarität nicht,
obwohl sie viele Lasten der Allgemeinheit auf die
gesetzliche Rentenversicherung abgewälzt haben.
Wie sensibel die Richter in Karlsruhe reagieren, wenn
ihre eigenen Grundrechte von gesetzlichen Maßnahmen
betroffen sind, zeigen vier Urteile allein seit 2005
zum Pensionsrecht. So sind zum Beispiel leere Kassen
kein Grund, die Pensionen von der allgemeinen
Einkommensentwicklung abzukoppeln (2 BvR 1387/02 vom
27.09.2005), während umgekehrt im öffentlichen
Interesse ist, bei den Rentenanpassungen
gegebenenfalls auch Nullrunden einzulegen (1 BvR
824/03 am 26.07.2007)... zur Quelle
Das Zweiklassensystem in
der deutschen Altersversorgung in Fakten und Zahlen
Eine Aufzählung von Ungerechtigkeiten und
Systemunterschieden
Juni 2009 von Valentin Gerber, ADG
Berechnung der Altersorgung
Die Altersversorgung von Arbeitnehmern und Beamten
folgt nicht nur unterschiedlichen Prinzipien, sie
unterscheidet sich auch gewaltig in der Höhe: Während
ein bayerischer Beamter laut Bund der Steuerzahler
nach 40 Dienstjahren maximal ein Versorgungsniveau von
72,97% seiner letzten Bezüge erreichen kann
(Pensionseintritt 2008), kommt ein Standardrentner
nach 40 Beitragsjahren nur auf 43% des
Durchschnittseinkommens.
Anerkennung von Hochschulausbildung
Den bayerischen Beamten mit Hochschulabschluss werden
bei der Berechnung ihrer Pension für das
Hochschulstudium immer noch drei Jahre
versorgungsrechtlich anerkannt. Der Bund und andere
Länder haben auf 2 Jahre und 4 Monate gekürzt! In der
Rente ist diese Leistung längst gestrichen worden.
Kürzungen wegen vorzeitigem Eintritt in den
Ruhestand
Bei vorzeitigem Renteneintritt von 5 Jahren wird die
gesetzliche Rente um 18% gekürzt. Die Pension um
10,8%. Rechtfertigung des Innenministeriums: Beamten
können nicht arbeitslos werden!?
Berufsständische Rentenversicherung für Ärzte,
Notare, Rechtsanwälte, Apotheker usw.
Bei gleichen Einzahlungsleistungen ist die
berufsständische Rente wesentlich höher als die
gesetzliche Rente! Berufsständische Rentenbeiträge
sind zweckgebunden; gesetzliche Rentenbeiträge nicht.
mehr
Die Demokratie- und
Gerechtigkeitsdefizite werden in unserem Land
immer größer.
In diesem Beitrag werden Sachverhalte und
Zusammenhänge aufgezeigt, die bei den Bürgern dazu
führen, dass das Gefühl der Ohnmacht und der
ungerechten Behandlung immer größer wird. Sie
betreffen vorwiegend das Zwei-Klassensystem in der
Krankenversicherung und bei der Altersvorsorge.
Beide Systeme sind in dieser Form und Ausprägung
einmalig in Europa (Abb. 1). Diese Sachverhalte
werden aber in der öffentlichen Diskussion in der
Regel nicht deutlich gemacht.
In allen anderen Staaten Europas sind entweder alle
berufstätigen Bürger oder sogar alle Bürger in die
Solidarsysteme einbezogen... Mehr unter:
Das
Zwei-Klassensystem in der Altersvorsorge und
in der Krankenversicherung (Juli 05
Informationsschrift der Aktion Demokratische
Gemeinschaft e.V.
Prof. Dr. Hans-Jürgen
Papier zu Verfassungsrecht und
Rentenversicherungsrecht
In der VDR-Mitgliederversammlung am 15.05.2001
in Berlin.
I. Schutz der
Eigentumsgarantie
1. Dass eine
verfassungsrechtliche Absicherung eines
bestehenden staatlichen Leistungssystems und
Leistungsniveaus dem "Aberglauben" normativer
Verfügbarkeit von Geld
entspringen könnte, ist eine Vermutung, die Hans F.
Zacher schon im Jahre 1985 äußerte. Das
Bundesverfassungsgericht hatte sich von allen bereits
vorher geäußerten diesbezüglichen
Warnungen nicht beeinflussen lassen und in seiner
bahnbrechenden Entscheidung vom 18. Februar 1980 den
Schutz der
verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14
Abs. 1 GG auf die
Versichertenrenten und Anwartschaften auf
Versichertenrenten der gesetzlichen
Rentenversicherung erstreckt. In zahlreichen
späteren Entscheidungen ist an
dieser Grundauffassung zur Eigentumsqualität jener
öffentlich-rechtlichen
Rechtspositionen festgehalten worden, wenngleich die vielfach im
Zusammenhang mit einem solchen
verfassungsrangigen Eigentumsschutz gehegten
Erwartungen nicht selten in der
gerichtlichen Praxis keine Erfüllung fanden, sondern
einer ernüchternden
Desillusionierung zugeführt wurden… mehr
Prof. Dr. Dr. h.c.
Hans-Jürgen Papier, geb. 1943 in
Berlin, von 1974 bis Ende 1991 als
Universitätsprofessor an der Universität
Bielefeld, seit
dem 1.1.1992 Lehrstuhl
für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und
bayerisches Staats- und
Verwaltungsrecht sowie Öffentliches Sozialrecht an
der Universität München.
Prof. Papier wurde am 27.
Februar 1998 zum
Vizepräsidenten und am 10. April 2002 zum
Präsidenten des
Bundesverfassungsgerichts ernannt. Er ist
Vorsitzender des Ersten Senats dieses
Gerichts.
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