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Die Gesetzliche Rentenversicherung
ist erhaltenswert - Ändern, was falsch läuft.
Die
gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist mit großem Abstand die
wichtigste Altersicherung in Deutschland. Sie hat sich in ihrer
über 100jährigen Geschichte bewährt und bewiesen, daß sie - und
nur sie - fähig ist, selbst existentielle Krisen des Staates (zwei
Weltkriege sowie zwei Inflationen und Währungsreformen) zu überstehen.
Durch Versicherunspflicht, Umlagefinanzierung und dynamischer* Rente
- und trotz vielfacher politischer Griffe in die Rentenkasse - verhinderte
die GRV seit 1957 Altersarmut, erfolgreicher als je zuvor. Mit
den „Rentenreformen“ ab 1992 wurden massive Leistungsreduzierungen,
Eingriffe in die Rentenanpassung und Rentenniveau-Senkungen durch
zahllose Gesetzesänderungen von allen Regierungsparteien, Schwarz-Gelb-Rot-Grün,
beschlossen. Das Ergebnis: Die GRV kann - trotz Rentenbeiträgen
auf hohem Niveau - Altersarmut künftig nicht mehr vermeiden. Es
ist offensichtlich diese Reformen sind gescheitert. Für die
große Mehrzahl der abhängig Beschäftigten bleibt die GRV nach wie
vor einzige Alterssicherung. Es besteht nach wie vor Reformbedarf.
Nötig ist eine Reform, die die wirklichen Ursachen angeht, die Übel
an der Wurzel packt. *Rentenanpassung an die Lohnentwicklung
zum Erhalt eines Rentenniveaus von 70% des Nettoeinkommens bzw.
50 % vom Brutto als Lebensstandardsicherung im Alter.
Inhaltsverzeichnis 1. Die Alten zahlten die Renten der Alten
2. Eigentumsbeziehung zwischen Rentenbeitrag und Rente(nleistung) 3.
20 Jahre Rentenreformen – Anspruch und Wirklichkeit 4. Was geändert
werden muss 5. Die Gesetzliche Rentenversicherung GRV - Grundsätzliches
1. Die Alten zahlten die Renten der Alten Zuallererst
ist die falsche Behauptung auszuräumen „die Jungen zahlen die Renten
der Alten", im so genannten Generationenvertrag. Richtig ist,
jeder Versicherte, ob jung oder alt, zahlt selbst seine Rentenbeiträge
einschließlich des Arbeitgeberanteils über viele Jahrzehnte in die
Rentenkasse. Aus diesen Beitragszahlungen berechnet sich der Rentenanspruch
der gesetzlich Versicherten an die Gesetzliche Rentenversicherung
und damit letztlich an den Staat. Rentenversicherte erwerben Anspruch
auf eine definierte Rentenhöhe. Streng nach dem individuellen Einkommen
der Versicherten - nach dem sich auch die Höhe der Rentenbeiträge
bestimmt - errechnet sich in Abhängigkeit von persönlicher Versicherungszeit und dem Durchschnittseinkommen
aller GRV-Versicherten nach der <Rentenformel> die absolute
Höhe des Rentenanspruchs. Auf dieser Basis werden auch in der Rentenauskunft
der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die persönliche Rentenhöhe den Rentenversicherten
mitgeteilt. Ausschliesslich der Staat ist verantwortlich, dass aufgrund der
Beitragszahlungen (in der Regel nach 45 Jahren) Rentenauszahlungen
in der zugesicherten Höhe erfolgen. Der Bund ist verpflichtet, die
Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung aufrechtzuerhalten.
Diese allgemeine, durch die Bundesgarantie ergänzte Sicherungsfunktion
des Bundeszuschusses bringt die Haftung des Bundes als letztverantwortlicher
Organisator der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ausdruck. Selbstverständlich gilt ebenso: Die Jungen finanzieren über ihre
Beitragszahlungen selber ihre - nach Grundgesetz eigentumsgeschützten
- Rentenansprüche im Alter, denn die Jungen von heute sind die Alten von morgen. Generationenvertrag?
Einen Generationenvertrag gibt es nicht. Gemeint ist damit die
1957 eingeführte Umlagefinanzierung in der GRV, für deren Funktionieren
allein der Staat verantwortlich ist. Der Begriff „Generationenvertrag“
wird zunehmend dazu missbraucht zu verschleiern, dass allein der Bund verpflichtet
ist, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung
aufrechtzuerhalten. Es wid immer wieder öffentlich behauptet die Renten de „Alten“
seien nicht auf Eigenleistung gestützt sondern eine Sozialleistung,
die von den „Jungen“,den heutigen Beitragszahlern, finanziert würde.
Tatsächlich hat aber die heutige Rentner-Generation mit ihren hohen Beitragszahlungen
nicht nur ihren eigenen lebensstandardsichernden Rentenanspruch
finanziert, sondern darüberhinaus die unter Adenauer angehobenen
Renten der damaligen Rentnergeneration - entgegen deren bis dahin niedrigeren Rentenansprüchen
- wesentlich mitfinanziert. Wie auch viele weitere Entnahmen der
Rentenkasse, vor allem für versicherungsfremde Leistungen.
2. Eigentumsbeziehung zwischen Rentenbeitrag und Rente(nleistung) Wie für jede vertragsrechtliche Beziehung: „Leistung verpflichtet
zur vereinbarten Gegenleistung“, gilt auch für die Gesetzliche Rentenversicherung:
„Dem Beitrag muss eine zugesagte Rentenleistung entsprechen“. Für
eine bestimmte Beitragshöhe erhalte ich eine bestimmte Rentenleistung.
Steigt die Beitragshöhe muss auch die zugehörige Rentenleistung
steigen und umgekehrt. Der VDR formulierte es so: „Der Sozialversicherungsbeitrag
ist der Preis für die gehobene soziale Sicherung, die die Sozialversicherung
im Vergleich zur staatlichen Fürsorge bietet. Die Zahlung dieses
Beitrages stellt für die Versicherten nur dann kein unzulässiges
Sonderopfer dar, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles eine auch der Höhe nach äquivalente
Gegenleistung auslöst.“
Die Rechtskonstruktion eines „Solidaraktes zwischen
jeweils 2 Generationen", ohnehin dem europäischen
Rechtsdenken neu und ungewohnt, erfordert als Korrelat
gebieterisch die Konstanterhaltung des Beitragsprozentsatzes.
Dieser Satz müßte für alle Zeiten unverrückbar und jeglicher
Manipulation entzogen sein. Seine Unantastbarkeit müßte
vielleicht gar in der Verfassung (im Grundgesetz) verankert
werden. Wilfrid Schreiber 1955 im Memorandum:
Zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
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Für die heutigen Beitragszahler gilt das
genauso: Werden ihre Beiträge erhöht, erhöht sich ihr persönlicher
Rentenanspruch - die Höhe ihrer eigenen künftigen Rente. Mit der Höhe der Renten heutiger
Rentner hat das gar nichts zu tun. Genausowenig kann das Rentenniveau
der heutigen Rentner gesenkt werden um die Rentenausgaben der GRV
zu senken. Von den heutigen Rentnern sind über viele Jahrzehnte Beiträge erhoben
worden für die Ihnen ein Lebensstandard in bestimmter Höhe
(70% vom Nettoverdienst, 1957 sogar 75%) im Alter zugesichert wurde.
Sind zum Beispiel wegen
Massenarbeitslosigkeit und prekärer Beschäftigung die Einnahmen
der Rentenversicherung niedriger als die Ausgaben für die aktuellen
Rentenzahlungen, müssen die Fehlbeträge vom Staat aus dem Steueraufkommen
ausgeglichen werden, gemäß gesetzlicher Regelung. Von Anfang
an wurde in der GRV gegen diese Grundsätze verstoßen, siehe auch
<Abschnittdeckungsverfahren>. Früher ohne gravierende Einbußen
bei der zugesagten Lebensstandardsicherung im Alter für die Betroffenen. Seit der
<“Riesterreform“> jedoch in unerträglichem Umfang.
Dem Grundsatz der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung,
bezogen auf jeden einzelnen Versicherten, ist im strengsten Sinne
Geltung zu verschaffen. Eine „Neuverteilung der Einkommen"
unter den Versicherten findet nicht mehr statt. Jede Rente soll individuell durch Beitragsleistungen
verdient sein. Wilfrid Schreiber 1955 im Memorandum:
Zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
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Rentenkasse als Selbstbedienungsladen der Politik Der SoVD formuliert es so: "Die Rentenversicherten - und deren Arbeitgeber - haben
es hinzunehmen, dass fortlaufend aus den jeweils erzielten Arbeitseinkünften
Beitragsmittel abgeschöpft werden, ohne dass die mit den Belastungen
verknüpften Leistungsansprüche beziffert und in einer bestimmten Höhe festgeschrieben
wären: Die Anrechte der Versicherten sind auf Leistungen gerichtet,
die alljährlich an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung anzupassen
sind." Mit anderen Worten ausgedrückt, heisst das: Der Staat verwendet Rentenbeitrags-Einnahmen aus der Rentenkasse
ohne Verpflichtung, dass Rentner den entsprechenden Gegenwert ihrer
Beitragszahlung als Rente erhalten. Politische Praxis ist, von Beginn
1957 an, Beitragsüberschüsse abzuschöpfen oder Rentenbeiträge zu erhöhen,
ohne dass die Renten erhöht werden, in der Regel für Wahlgeschenke
oder um Unterdeckungen der Umlagefinanzierung auszugleichen. Diese
massive Verletzung des Eigentumsrechtes der Versicherten ist von der
Rechtsprechung - trotz grundgesetzlichem Eigentumsschutz - toleriert
worden. Unrecht bleibt es in meinen Augen allemal. Erleichtert wurde und wird diese Praxis durch Verschleierung
der Ausgaben der Rentenversicherung insbesondere durch zwei Unterlassungen:
1. In den Ausgaben der RV der Arbeiter und Angestellten sind laut
Erhebungen zu VDR-Zeiten über 30 Prozent <versicherungsfremder Leistungen>
enthalten. Das sind Leistungen, die aus Staatsmitteln zu finanzieren
sind, der RV zur Auszahlung übertragen worden, ohne jedoch der GRV
den vollen Betrag aus dem Bundeshaushalt zu erstatten. Inzwischen, seit 1957, in Summe
über 700 Milliarden Euro. 2. Obwohl jährlich diese milliardenhohen
Leistungen anfallen, werden sie nicht buchhalterisch erfasst und
nicht komplett in der offiziellen Darstellung der RV-Ausgaben ausgewiesen.
Beispiele großzügigster Geschenke aus der Rentenkasse:
Regierung Adenauer
Mit Einführung der dynamischen Leistungsrente 1957 wurden 14%
vom monatlichen Bruttolohn einbehalten, dafür wurden alle bestehenden
Renten und alle Neurenten um 70% erhöht, jedoch ohne Beitragsgegenleistung
der Empfänger. Sicher ein Segen angesichts der damaligen kargen Renten.
Und, solange gesicherte Rentenzahlungen für die Beitragszahler das
zulassen, auch verantwortbar. Regierung Brandt/Scheel Sie dynamisierte die 2,6 Millionen Kriegsopferrenten, flexibilisierte
die Altersgrenzen und verhalf denen, die irgendwann einmal selbstständig
gewesen waren, durch geringfügige Nachzahlungen zu vollen Rentenanwartschaften
- für die damalige Mittelschicht das Geschäft ihres Lebens. Und auch
hier galt: Keine Gefährdung der Rentenansprüche für die Beitragszahler.
Regierung Kohl/Genscher Von ihr wurde die Rentenkasse mit weiteren Fremdleistungen in
gigantischer Höhe geschwächt: Teilfinanzierung der deutschen Einheit
aus der Rentenkasse sowie Finanzierung der Renten für Spätaussiedler.
Fremdleistungen für viele, die nie etwas in die Rentenkasse eingezahlt hatten. Anschließend
wurde die „marode Situation der Rentenkasse" von CDU und Wirtschaft
beanstandet und weitere „Sparmassnahmen" gefordert. Eine solche Unverfrorenheit ist kaum zu fassen.
(Erst ca. 10 Jahre später wurde der Bundeszuschuss soweit erhöht,
um speziell diese Fremdfinanzierung aus der Rentenkasse abdecken
zu können)
Um nicht missverstanden zu werden: Natürlich müssen all diese
Menschen unterstützt werden. Aber dazu darf nicht in die Kasse der
GRV gegriffen werden. Sondern die erforderlichen Mittel sind aus
dem allgemeinen Staatshaushalt zu nehmen. Bevor heute Politiker von nicht mehr finanzierbarer Rentenkasse
reden, sollten erst einmal alle diese Sonderleistungen samt Zinseszins
vom Staat in die Rentenkasse zurückgezahlt werden. Es geht um viele
Milliarden Euro.
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3. Über 20 Jahre „Rentenreformen“ – Anspruch und Wirklichkeit
Anspruch - Offizielle Reformbegründung Als Begründung wurde in der öffentlichen Darstellung von Politik,
Wirtschaft und Medien der "demographische Wandel mit dramatischen
Auswirkungen in 50 Jahren wie auch die steigende *Lebenserwartung"
beschworen. Diese Entwicklungen bzw. Prognosen treffen grundsätzlich zu, sind in
ihrer Auswirkung jedoch dramatisch überzeichnet. Siehe auch Öffentliche
Renten-Diskussion. Mit dem Rentenreformgesetz 1992 sollte die Rentenversicherung
langfristig konsolidiert und das Vertrauen der Versicherten und
Rentner gestärkt und ausgebaut werden. Doch dem gemeinsamen "Jahrhundertwerk"
von CDU/CSU, FDP und SPD folgten in kurzen Abständen immer mehr
einschneidende "Reformen" der Rentenversicherung. Nach
weiteren Reformen wird im Jahr 2001 die <Riesterreform> eingeführt
als "größte Sozialreform der Nachkriegsgeschichte" mit
den gravierendsten Änderungen für die Rentenversicherten. Die „Beitragsstabilisierung“ sei zugleich
eine wichtige Voraussetzung für mehr Wachstum und Beschäftigung
und zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Durch diese
Reform soll die gesetzliche Rentenversicherung auch langfristig für die jüngere Generation
bezahlbar bleiben und ihr im Alter ein angemessener Lebensstandard
gesichert werden. Für die GRV-Versicherten allerdings nur durch
eine zusätzliche staatlich geförderte private Altersvorsorge. Die Rentenanpassungen der
GRV werden durch die neue Formel gebremst. Viele „Reformen“ folgten
der "größten Sozialreform der Nachkriegsgeschichte" in
noch kürzeren Abständen als nach dem "Jahrhundertwerk" von 1992.
Die Wirklichkeit - Mit vielen "Reformen" die
Probleme vergrößert Als Antwort auf die langfristigen "Demographie-Probleme"
bieten die Renten-"Reformen" kurzfristig wirkende Leistungskürzungen:
Niedrigere Renten trotz hoch bleibender Beiträge. Die bisherige
Rentenreformen unter den Regierungen: Schwarz-Gelb, Rot-Grün und Schwarz-Rot erscheint
vielen als "Unrecht in Gesetzen verfasst". Besonders betroffen:
Künftige Rentner, die heutigen "Jungen". Sie müssen nach
wie vor die gleich hohen Renten-Versicherungsbeiträge, knapp 10 % vom Brutto (zu den AG-Beiträgen)
zahlen, ihr Rentenanspruch liegt aber weit unter der seit
1957 geltenden Lebensstandardsicherung von 70 % des letzten Nettolohnes.
Die "Alten" kommen allerdings nur besser weg weil sie früher sterben.
Angesichts heutiger durchschnittlicher monatl. Rentenhöhen (E.
2009, West/Ost) von 931/952 Euro bei Männer und 521/669 Euro bei
Frauen werden viele Renten in Zukunft auf Sozialhilfeniveau
sinken. In weiteren "Reformen" wurde durch Einführung von Kürzungsfaktoren
zum einen durch Beitragserhöhungen ansteigende Rentenansprüche begrenzt,
zum anderen das Rentenniveau von 70 % des letzten Nettolohnes auf
ca. 50% in 2030 gesenkt. Wohlgemerkt bei gleich hohen, eher steigenden Beitragssätzen. In diesem Zusammenhang muss auch auf die permanent erfolgten
Belastungen der GRV durch versicherungsfremde Leistungen, insbesondere
durch den "Rentenberg" Mitte 1960 bis Mitte 1970 hingewiesen
werden. Siehe auch <Abschnittdeckungsverfahren>. Der 1967 von 14 % auf 18
% Mitte der 1970er Jahre erhöhte Beitragssatz wegen des <befristeten
Finanzierungsbedarfes durch den Rentenberg> - er hätte als allgemeine
gesellschaftspolitische Auswirkung aus dem Steueraufkommen finanziert werden müssen -
wurden nicht mehr zurückgenommen. Damit ist höchst wahrscheinlich
nicht nur die bisher für die GRV nicht korrekt spezifizierte steigende
*Rentenbezugszeit kostenmäßig erheblich überkompensiert. Die arbeitsmarktbedingte
Frühverrrentung als gesamtgesellschaftliches Problem ist ebenfalls
nicht aus der Rentenkasse zu finanzieren.
Das primäre Problem ist nicht „Wie schützen wir die soziale Rentenversicherung
vor Krisen-Wirkungen?", sondern: „Wie bekämpfen, vermeiden, verhindern wir Krisen?" Die Antwort auf die Frage
„Was wird im Krisenfall mit dem Haushalt der Rentenversicherungsträger?"
lautet also: Der Staat verpflichtet sich, im Krisenfall den Trägern
der Rentenversicherung aus Mitteln der autonomen Kaufkraftschöpfung
Zuschüsse zu leisten, die den krisenbedingten Ausfall an Beitragsaufkommen
kompensieren und eine ungestörte Weiterzahlung der Renten nach der geltenden
Rentenformel sicherstellen. Wilfrid Schreiber 1955 im Memorandum: Zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung
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Die Alterung der Gesellschaft kann bewältigt werden durch den
Abbau der Arbeitslosigkeit, normaler Entlohnung und angemessener
Teilhabe an den Produktivitätsgewinnen. Nicht Geburtenrückgang und
steigende Lebenserwartung führen zu Rentenabbau und Altersarmut, sondern ausschließlich
die politischen „Reformen“. Sozialverbände und andere haben immer
wieder davor gewarnt, dass die tief greifenden Rentenkürzungen der
vergangenen Jahre im Zusammenwirken mit den zunehmenden Lücken in den Erwerbsbiographien
der Versicherten durch Arbeitslosigkeit, Niedrigeinkommen oder Formen
von prekärer Beschäftigung in Zukunft zu einem erheblichen Anstieg
der Altersarmut führen werden. Mit der Zunahme von Altersarmut besteht
gleichzeitig die Gefahr, dass auch die gesetzliche Rentenversicherung
an Vertrauen und Akzeptanz verlieren und ihre verfassungsrechtliche
Legitimation als Pflichtversicherung in Frage gestellt wird. Dies gilt insbesondere
dann, wenn eine wachsende Zahl von Versicherten selbst nach Jahrzehnten
der Beitragsentrichtung Rentenleistungen erhält, die unterhalb oder
nur knapp oberhalb des Grundsicherungsniveaus liegen. Denn die Grundsicherungsleistungen
werden auch ohne Vorleistungen erbracht. Generationengerechtigkeit? - Permanente Ungerechtigkeit gegen
Jung und Alt! Heutige Rentner sind kaum weniger ungerecht behandelt. Es wird
immer wieder öffentlich behauptet ihre Renten seien nicht auf Eigenleistung
gestützt sondern eine Sozialleistung, die von den heutigen Beitragszahlern
finanziert würde. Tatsächlich hat aber die heutige Rentner-Generation mit
ihren hohen Beitragszahlungen, besonders angesichts der stark erhöhten
Renten, bei niedrigen selbsterworbenen Ansprüchen, der damaligen
Rentner, und der nicht erstatteten versicherungsfremden Leistungen weit mehr als nur
ihren eigenen lebensstandardsichernden Rentenanspruch mitfinanziert.
Die wirklichen Ursachen für den Reformbedarf der GRV Zunächst einmal haben die aktuellen Finanzierungsprobleme der
Sozialversicherungssysteme ohnehin nichts mit den Veränderungen
der Alterspyramide zu tun, die gegenwärtig durch einen hohen Anteil
von Menschen im erwerbsfähigen Alter gekennzeichnet ist. Die aktuellen Probleme sind im Wesentlichen
auf die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit, auf die Umverteilung des
Volkseinkommens zu Lasten der Löhne und Gehälter und auf die Ausbreitung
prekärer und niedrig entlohnter Arbeitsverhältnisse zurückzuführen. Durch
die Massenarbeitslosigkeit gehen den Sozialversicherungen erhebliche
Beitragseinnahmen und den öffentlichen Haushalten entsprechende
Lohnsteuereinnahmen verloren, während andererseits die Ausgaben der Arbeitslosen-
und der Rentenversicherung steigen. Ein weiteres Problem stellen
die versicherungsfremden Leistungen dar, mit denen die GRV bis heute
belastet wird. Sie werden nicht korrekt ausgewiesen und werden wegen fehlender Aktualisierung
unvollständig erfasst. Näheres zu versicherungsfremde Leistungen.
Massive Überzeichnung der Demographieveränderung aufgrund langfristiger
damit höchst unsicherer Prognosen, die allein auf die GRV fokussiert
wurden verzerrt den tatsächlichen Reformbedarf. Im Mittelpunkt der
öffentlichen Darstellung stehen die Geburtenraten in Deutschland. Dagegen
blieben wesentliche Einflüsse unberücksichtigt: Nicht niedrige Geburtenraten
hierzulande - mit überdies einer der weltweit höchsten Bevölkerungsdichte
- sondern die permanente Abnahme versicherungspflichtiger Beschäftigung, der
zeitlich befristete Prozess des demographischen Wandels, die Arbeitsmigration
durch EU-Erweiterung und Antragsländer, steigende Produktivität
und Wertschöpfung, Beitragsausfälle durch Arbeitslosigkeit und sinkende
Löhne mit einhergehender Belastung des hochverschuldeten Bundeshaushalts.
Sie wurden als Ursache nicht berücksichtigt und nicht öffentlich
diskutiert. Statt die Ursachen zu bekämpfen wurden sie verstärkt durch: Förderung
der prekären Beschäftigung, steuerliche Förderung von Fertigungsverlagerungen
ins Ausland, Verhinderung von Mindestlöhnen, Verzicht auf Ausgleichsleistungen
aus den Unternehmensgewinnen für wegrationalisierte sozialversicherungspflichtige
Arbeit(splätze), durch Steuersenkungen statt Steuergerechtigkeit
und Einnahmeverbesserungen des Haushaltes (Subventionsabbau, Steuerbetrug,
..), Finanzierung von Arbeitslosigkeit statt Finanzierung staatlicher
Arbeitsplätze.
4. Was geändert werden muss
Als wesentliche Konsequenz der vielen einseitigen politischen
Eingriffe müssen gleiche Bedingungen der Rentenleistung und -Anpassung
der GRV schnellstmöglich für alle Erwerbstätigen - Gruppen verbindlich
gelten. Die GRV ist auf alle Erwerbstätigen (auch alle Politiker, Beamte, Selbstständige),
unabhängig von einer Bemessungsgrenze, zu erweitern. Darüberhinaus
sind Grundvoraussetzungen, Rückänderungen, nachhaltige Beseitigung
der Problemursachen beispielhaft als notwendigste Änderungen
zusammenfassend in Die Rentenreform-Alternative
dargestellt.
5. Die Gesetzliche Rentenversicherung GRV - Grundsätzliches
Im Nachfolgenden wichtige Informationen zur Rentenversicherung.
Was die GRV seit 1957 leisten soll und worauf die Versicherten Anspruch
haben. Gesetzliche
Rentenversicherung (GRV) in Zahlen Quelle DRV 2010
Vorteile der Rentenversicherung als staatliche Pflichtversicherung Eine staatlich organisierte Rentenversicherung begründet sich
aus den Vorteilen für Versicherte wie für den Sozialstaat: Für die
Versicherten größerer Leistungsumfang und unvergleichlich höhere
Sicherheit der Altersvorsorge gegengenüber privatwirtschaftlichen Angeboten. Für den Staat
Minimierung der Sozialkosten durch Vermeidung von Altersarmut gerade
des größten und gefährdetsten Bevölkerungsanteils. Eine Versicherungspflicht
(gilt auch für berufsständische Rentenversicherungen) vermeidet, dass weite
Bevölkerungskreise besonders in jungen Jahren die notwendige Vorsorge
vernachlässigen und im Alter staatliche Hilfe benötigen. Rein private Vorsorgesysteme wären gesamtwirtschaftlich nicht
ausreichend sicher. Auch die Finanzmarktkrise hat mit ihren Milliardenverlusten
wieder gezeigt, dass selbst fundierte Finanzkenntnisse und verfügbare
-beratung der Kommunen, Unternehmen, selbst des Versicherungs- und Finanzmarktes
(Rentenfonds), sowie von Vermögenden vor hohen Anlageverlusten nicht
schützen. Die Marktrisiken privater Altersvorsorge wären für breite
Bevölkerungsteile mit überwiegend geringer Finanzmarkt-Kompetenz aus diesen Gründen
unvertretbar hoch. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar warum in Deutschland,
entgegen fast allen europäischen Staaten, gerade einkommensstarke
Bevölkerungskreise aus einer allgemeinen solidarischen Versicherungspflicht
ausgeklammert werden.
Grundlage unserer heutigen umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung
ist die Rentenreform 1957 Als grundlegende Rentenreform des Jahres 1957 wurde eine weitgehende
Neukonzeption von Leistungs- und Finanzierungsrecht der Gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV) vom Staat eingeführt. Ausschlag für eine
große Reform gaben die Ergebnisse einer statistischen Erhebung: Viele Rentner-Haushalte
lebten am oder unter dem Existenzminimum. Aus einer Vielzahl von
Plänen für eine umfassende Sozialreform war der so genannte „Schreiber-Plan
Grundlage für die Rentenreform von 1957. Mit Einführung der Rentenreform
von 1957 erreichte Adenauer sein Ziel die Bundestagswahl 1957
zu gewinnen. Das Ansehen Adenauers und der CDU war wg Wiederaufrüstung
und Einführung der Wehrpflicht tief gesunken. Adenauer machte die weit
verbreitete Altersarmut zum erfolgreichen Wahlkampfthema. Die Reform
trat rückwirkend ab 1. Januar 1957 in Kraft. Die Altersrente war
nun nicht mehr Zuschuss zum Unterhalt, sondern sollte künftig allein zur Sicherung des Lebensstandards
ausreichen. Mit Umlagefinanzierung und „Dynamisierung“ der Renten
(automatische Koppelung der Rentenhöhe an das Lohn-Niveau), wurde
die Altersarmut künftig weitgehend verdrängt. Mit Einführung der dynamischen Leistungsrente 1957 wurden 14%
vom monatlichen Bruttolohn einbehalten, dafür wurden direkt aus
diesen Einnahmen die Rentenzahlungen finanziert ohne den Umweg einer
Finanzanlage. Alle bestehenden Renten und alle Neurenten wurden um rund 60 % erhöht, jedoch
ohne Beitragsgegenleistung der Empfänger. Sicher ein Segen angesichts
der damaligen kargen Renten. Bei Vollbeschäftigung und jährlich
steigenden Löhnen zwischen 6 und 12 %, sowie des Zuzugs von hunderttausenden damals
fast ausschließlich jungen ausländischen Arbeitern, flossen in die
damalige Rentenkasse Jahr für Jahr Milliardenbeträge. 1957 betrugen
die Rücklagen 12 Milliarden DM (6Mrd €), demgegenüber stand eine Rentenauszahlung
von unter l Milliarde DM (0,5Mrd €). Diese milliardenschweren Renteneinzahlungen
verführten von Anfang an Regierungen, wie Parlamentarier aller Parteien
zu allergroßzügigsten Wahlgeschenken aus der Rentenkasse. Siehe auch (PC../doku/)
GRV-Wandlung
bis RRG92.pdf Ingenhuett, Alterssicherung-Umlageverfahren-ohne-Alternative_Tegtmeier,
Wikipedia, Schmähl
Was schon Schreiber forderte >>>in
Bearbeitung<<< Wilfrid Schreiber gilt als „Vater der Rentenreform 1957".
Als Geschäftsführer des Bundes Katholischer Unternehmer entwickelte
er einen Entwurf zur Reform der Gesetzlichen Rentenversicherung,
der 1957 erheblich abgewandelt vom Bundestag beschlossen wurde. Dafür
stand Schreiber: Lebensstandardsicherung im Alter durch die GRV allein Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung GRV für alle Erwerbstätigen
GRV frei von versicherungsfremden Leistungen Rentenversicherung in Krisenzeiten
nicht demontieren, sondern Ursachen angehen bei: Konjunkturschwankungen,
Arbeitslosigkeit, Aussterben, Geburtenrückgang. Schreibers Argumente – Kommentierung aus heutiger Sicht Schreiber
- Memorandum siehe auch grv-grundsätzliches.txt unten
Die Umlagefinanzierung der Gesetzlichen Rentenversicherung ab
1957 Durch die Rentenreform 1957 wurde die Umlagefinanzierung in die
Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom Staat eingeführt. Durch
die Koppelung von Beitragseinnahmen und Rentenhöhe an die Entgelte
der Versicherten waren regelmäßige und systemkonforme Rentenerhöhungen möglich. Statt
Rücklagen zu bilden, waren anfangs – paritätisch finanziert – 14
% des Bruttolohnes zu zahlen, die sofort für Rentenzahlungen verwendet
wurden. Das ermöglichte eine sofortige, deutliche Rentenerhöhung und fortan
eine dynamische Anpassung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung.
Für den Anfang 1957 wurde die Umlagefinanzierung jedoch als <"Abschnittsdeckungsverfahren über 10 Jahre">
eingeführt und erst ab 1966 als uneingeschränkte Umlagefinanzierung
praktiziert. Ein grundsätzlich positives Finanzierungsverfahren,
werden doch die riesigen, milliardenhohen monatlichen Beitragseinnahmen nicht über Jahrzehnte den Finanzmarktrisiken
ausgeliefert, sondern direkt monatlich für die Rentenauszahlungen
an die Versicherten verwendet. Die Umlagefinanzierung setzt aber auch voraus, dass die
Rentenausgaben durch die Beitragseinnahmen abgedeckt sind. Diese
Verpflichtung des Bundes, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen
und den Ausgaben der Rentenversicherung auszugleichen, ist gesetzlich geregelt durch
Bundeszuschuss und Bundesgarantie (§1384 ArVNG 1957 und §111 AnVNG
1957, bzw. §1384 RVO und §111 AVG). Die Versicherungspflicht als massiver Eingriff in die grundgesetzlich
geschützten Eigentumsrechte der Versicherten stellt den Staat in
die besondere Verantwortung die Rentenzahlungen als äquivalenten
Gegenwert der Beitragszahlungen über Jahrzehnte sicher zu stellen.
SGB VI § 153 Umlageverfahren (1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres
durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich,
durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt. (2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung* sind insbesondere
die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes**, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere
die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen
und Ausgaben**. * „allgemeinen Rentenversicherung“ ist die „Gesetzliche Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten (GRV)“ ** Unterscheidungen durch das <RRG1992>
Umlagefinanzierung als Retter kapitalgedeckter Rentenversicherung
Die Tatsache, dass das Umlageverfahren sofort funktionstüchtig
ist, sobald Rentenanwartschaften respektiert werden, führte dazu,
dass das Umlageverfahren gerade in solchen Situationen eingeführt
wurde, in denen Ansprüche aus dem Kapitaldeckungsverfahren wegen Kapitalverlust nicht mehr
erfüllt werden konnten. Die Geschichte der deutschen Rentenversicherung
im 20. Jahrhundert bietet dafür Beispiele. Die Rentenversicherung
war ursprünglich kapitalgedeckt. Im Zuge der großen Inflation bis 1923 ging jedoch
das Vermögen der kapitalgedeckten Rentenversicherung zu einem großen
Teil verloren, sodass im Anschluss das Umlageverfahren angewendet
werden musste, um die erworbenen Rentenanwartschaften zu erfüllen. Zwar erfolgte
in den dreißiger Jahren wieder der Aufbau eines Kapitalstocks. Als
dieser jedoch am Ende des Zweiten Weltkriegs erneut vernichtet war,
konnten wieder nur durch Anwendung des Umlageverfahrens die Rentenzahlungen fortgesetzt
werden. Auch in anderen Ländern war die Einführung umlagefinanzierter
Alterssicherungsmodelle die notwendige Antwort auf das Scheitern
kapitalgedeckter Systeme angesichts von Finanzkrisen und anderen Umwälzungen:
In den USA wurde die umlagefinanzierte „Social Security“ im Rahmen
des New Deal 1935 als Reaktion auf die Große Depression eingeführt.
Wenn eine vorübergehende Krise zum Zusammenbruch des Kapitaldeckungsverfahrens
führte, lag der Ausweg im Umstieg auf das robustere Umlageverfahren.
Auch 1957 war dies ein Grund für Umstellung auf die Umlagefinanzierung. Für Adenauer
auch hinsichtlich einer künftigen "Wiedervereinigung"
(Quelle: Wiki (Protokolle) oder Schreiber)
Dynamische Rente – laufende Rentenanpassung zur Sicherung des
Lebensstandards Als Dynamisierung der Renten wurde die Einführung einer laufende
Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung bezeichnet. Dadurch
sollten Renten auch nach Jahren gestiegener Löhne und Preise ihre
Kaufkraft wie zu Rentenbeginn beibehalten. Orientierungsgröße bei der Einführung
der dynamischen Rente durch die Rentenreform 1957 war die Bruttolohnentwicklung:
Das Rentenniveau sollte rd. 60% des letzten Bruttoentgelts betragen.
Dies entsprach damals rd. 75% des letzten Nettoverdienstes, da die
Renten frei von Steuer- und Sozialabgaben waren. Zwar wurde das
gesteckte Ziel von 75 Prozent der Nettolöhne nicht erreicht – die
Standardrente bewegte sich in den folgenden Jahren bei rund 70 Prozent. In den Jahren 1957 bis
1969 stiegen die Löhne um 115,7 %, die Renten folgten und stiegen
um 110,5 % (Wikip). Die Rentenleistung der GRV allein sollte zum
Unterhalt des Versicherten (-Haushalts) ausreichen. Alle zusätzlichen Alterssicherungen (betriebliche
Altersversorgung, private Alters- und Lebensversicherungen etc.)
sollten zur Aufbesserung der Leistung der GRV dienen, sie aber nicht
ersetzen. Lange Zeit galt ein Rentenniveau von 70 Prozent des durchschnittlichen Lebenseinkommens. Diese Lebensstandardsicherung leistet die GRV seit der Riesterreform
2001 künftig nicht mehr. Mit der „Riesterreform“ und weiteren "Reformen"
wurde durch Einführung von Kürzungsfaktoren das Rentenniveau von
70 % des letzten Nettolohnes auf ca. 50% schrittweise bis
2030 gesenkt. Lebensstandardsicherung
ist auch als Gegenbegriff zur Grund- oder Existenzsicherung zu verstehen.
Sie muss deutlich darüber liegen. Bedeutsam ist dabei vor allem
die vom Bundesverfassungsgericht immer wieder bestätigte Eigentumsgarantie
(nach Art. 14 GG) von Rentenanwartschaften, so dass das Rentenniveau
nicht beliebig gesenkt werden kann, sondern mindestens mit der Inflationsrate
steigen sollte. Bereits seit Mitte/Ende der 70er Jahre wurde immer wieder
in die Anpassung eingegriffen, so daß die Renten nicht ausreichend
gestiegen sind.
Paritätische Finanzierung Mit paritätische Finanzierung ist gemeint, dass der Rentenversicherungsbeitrag
je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gezahlt wird. Die
Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen sind Lohnbestandteile
der Versicherten. Betriebswirtschaftlich ist es unerheblich, ob die
Rentenbeiträge hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gezahlt
werden, beides sind Lohnkosten für den Arbeitgeber. Der Wegfall
dieser Leistung entspräche einer Lohnkürzung, da dieser Beitragsanteil aus dem Restlohn des Arbeitnehmers
finanziert werden müsste. Der Arbeitgeberanteil zum Sozialversicherungsbeitrag wurde bereits
bei der Gründung des deutschen Sozialsystems eingeführt.
Die Kostenauswirkung des Arbeitgeberanteils an der Rentenversicherung
wurde wieder kompensiert. Die üblicherweise nach Produktivitätsfortschritt
fälligen Erhöhungen des Nominallohns unterblieben nach Einführung der paritätischen
Finanzierung einfach oder verlangsamten sich solange bis die Vorleistung
des Arbeitgeberbeitrages kompensiert war. Mit der Riesterreform 2001 wurde mit dem Prinzip der paritätischen
Rentenfinanzierung gebrochen. Die solidarische gesetzliche Rentenversicherung
muss durch Privatvorsorge ohne Beteiligung der Arbeitgeber ergänzt
werden, um die Lebensstandardsicherung im Alter wieder herzustellen.
Eigentumsgarantie Gesetzliche Rente ist ein über Jahrzehnte durch eigene Beitragszahlungen
erworbener persönlicher Leistungsanspruch der Versicherten an die
Rentenversicherung und damit letztlich an den Staat. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts sind Rentenanwartschaften durch
die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt. Nach bisherigen
Erfahrungen ist jedoch mehr Eigentumsschutz für die Versicherten
der GRV gegenüber politischen Eingriffen auf juristischem Weg schwerlich zu erwarten.
Selbst in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wird zum
Beispiel die Umdeutung des Umlageverfahrens als "Generationenvertrag"
juristisch sanktioniert und damit die Absicht, die politisch-finanzielle
Verantwortung vom Staat auf die Versicherten abzuwälzen, unterstützt.
Vor allem aber wird vom Bundesverfassungsgericht dem "politischen
Ermessen" ein viel zu großer Spielraum zugestanden. Aus dieser Erkenntnis resultiert die Konsequenz für uns Versicherte:
Gesetze werden von Politikern gemacht, auf die können wir über Wahlen
am ehesten Einfluss nehmen.
Bundesgarantie Aufgrund der Zwangsverpflichtung und der Verfahrensregelung durch
den Staat ist für das Funktionieren eines solchen Umlageverfahrens
allein der Staat verantwortlich. So auch 1997 der VDR (Vorgänger
der DRV) im Heft 5, 01/1997 VDR – Fakten und Argumente: "Der Bund ist auch verpflichtet, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit
der Rentenversicherung aufrechtzuerhalten. Diese allgemeine, durch
die Bundesgarantie ergänzte Sicherungsfunktion des Bundeszuschusses
bringt die Haftung des Bundes als letztverantwortlicher Organisator der gesetzlichen
Rentenversicherung zum Ausdruck." Aufgrund
der Bundesgarantie ergibt sich daraus die Finanzierungspflicht für den Staat, wenn die Rentenauszahlungen nicht
durch die Beitragszahlungen gedeckt werden können Bis 1992
galt die Bundesgarantie nach §§ 1384 RVO, 111 AVG. Mit dem RRG 1992 unter der schwarzgelben
Regierung Kohl wurde die >Bundesgarantie umgewandelt< in einen
zeitlich befristeten zinslosen Überbrückungskredit, der von der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, d.h. ihren Rentenversicherten, zurückzuzahlen
ist (§ 214, SGB VI). Für die ebenfalls der gesetzlichen Rentenversicherung
angehörende Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See gilt diese
Änderung nicht (§ 215, SGB VI). Es werden Beitragserhöhungen zulässig ausschliesslich um Finanzierungslücken
des Umlageverfahrens auszugleichen. Die Rentenhöhe berechnet sich
nach der Rentenformel (§ 64, SGB VI). Die Beitragssatzerhöhung wird
zwar im akt.Rentenwert der Rentenformel berücksichtigt, jedoch
durch Einführung mehrerer Rentenkürzungsfaktoren führt sie nicht
zu einer angemessenen Rentenerhöhung. Trotz hoher Rentenbeiträge ist die Rentenhöhe für die heutigen
"Jungen" deutlich niedriger als bei gleichen Beitragszahlungen
vor den Reformen. Entgegen ständiger Generationengerechtigkeits-Behauptungen
unserer Politiker von CDU/CSUFDPGRÜNESPD führen ihre Reformen zur massiven Benachteiligung
gerade der heutigen Jungen und künftigen Rentenempfänger.
Abschnittdeckungsverfahren Quelle: Alterssicherung - Umlageverfahren ohne Alternative? Werner
Tegtmeier, 1998 PDF, Seite 7 Von der Abkehr der Kapitaldeckung über das Abschnittsdeckungsverfahren
zum Umlageverfahren. Die grundlegende Rentenreform des Jahres 1957 führte zu einer
weitgehenden Neukonzeption von Leistungs- und Finanzierungsrecht
der GRV. Die Einführung der dynamischen Rente führte zum Umlageverfahren.
Im Umlageverfahren waren durch die Koppelung von Beitragseinnahmen
und Rentenhöhe an die Entgelte der Versicherten regelmäßige und
systemkonforme Rentenerhöhungen möglich. Erleichtert wurde die Entscheidung
für eine Abkehr vom Kapitaldeckungsprinzip aber auch durch die wenige
Jahre zuvor aufgestellte sogenannte Mackenroth-These. Für eine Volkswirtschaft
gelte, so Mackenroths These, daß aller Sozialaufwand immer nur aus
dem
Mackenroth-These Sozialausgaben einer Volkswirtschaft wird immer aus dem laufenden
Volkseinkommen erbracht. "Es gibt keine Ansammlung von Periode
zu Periode, kein "Sparen" im privatwirtschaftlichen Sinne,
es gibt einfach gar nichts anderes als das laufende Volkseinkommen als Quelle für den Sozialaufwand.“
Gesichert ist, dass das Hauptvolumen aus dem laufendem Volkseinkommen
kommt.
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Volkseinkommen der laufenden Periode gedeckt werden könne. Trotz
aller Argumente erschien jedoch der unmittelbare Umstieg zum Umlageverfahren
als zu gewagt. Deshalb wurde in Form des Abschnittsdeckungsverfahrens
ein Mittelweg eingeschlagen, der eine deutliche Reduzierung des erforderlichen
und nunmehr als Rücklage bezeichneten Vemögens ermöglichte. Danach sollte für einen zehnjährigen Deckungsabschnitt ein einheitlicher
Beitragssatz in einer Höhe festgesetzt werden, daß die Beitragseinnahmen
zusammen mit dem Bundeszuschuß und den sonstigen Einnahmen einschließlich Zinsen nicht nur die im Verlauf des Deckungsabschnittes
anfallenden Ausgaben decken, sondern darüber hinaus noch eine Rücklage
verbleiben, die der Jahresausgabe im letzten Jahr des Deckungsabschnittes
entsprechen sollte. Der erste Deckungsabschnitt erstreckte sich
über die Jahre 1957 bis 1966.
Als die konjunkturelle Entwicklung zum ersten Mal seit 1957 eine
Inanspruchnahme der Rücklage erforderlich machte, zeigte sich -
obwohl die Rentenversicherung 1966 das gesetzliche Rücklagensoll
erfüllte - daß das Vermögen im Bedarfsfall gar nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung
stand: Um zu verhindern, daß es auf einem nervös reagierenden Kapitalmarkt
zu Kurseinbrüchen kommt, konnten die vorhandenen Wertpapiere nicht
schnell genug oder aber nicht zum unterstellten Wert veräußert werden.
Ein weiterer Grund für die Ablösung des Abschnittsdeckungsverfahrens
war die Beitragssatzfestsetzung für den Deckungsabschnitt der Jahre
1967 bis 1976. Um für den gesamten Abschnitt einen einheitlichen
Beitragssatz festzusetzen, hätte nach den Vorausberechnungen der bis zum Jahresende
1966 geltenden Beitragssatzes von 14 % um bis zu vier Prozentpunkte
zum Jahresanfang 1967 angehoben werden müssen. Grund für diese *Beitragserhöhung war die für Mitte der siebziger Jahr absehbare
Verschlechterung des Verhältnisses von Rentnern zu Beitragszahlern
(seinerzeit als „Rentenberg“ bezeichnet), weil die stark besetzten
Geburtsjahrgänge vor 1914 das Rentenalter erreichten, während sich auf der Seite
der Beitragszahler die Geburtenausfällen während des Ersten Weltkriegs,
der Weltwirtschaftskrise und Mitte der vierziger Jahre auswirkten.
Der drastische Beitragssatzanstieg wäre nicht nur zur Finanzierung des zu erwartenden
Anstiegs der Rentenausgaben erforderlich gewesen, sondern wegen
der Koppelung der Rücklage an die Rentenausgaben auch für die entsprechende
Erhöhung der Rücklage. In den ersten Jahren des Deckungsabschnitts
hätte in erheblichem Umfang Vermögen aufgebaut werden müssen, das
dann in den letzten Jahren wieder bis auf eine Jahresausgabe hätte
abgebaut werden müssen. Der für unausweichlich angesehene Beitragsanstieg sollte
auf das zur Finanzierung der Renten unbedingt erforderliche Ausmaß
beschränkt werden und zudem nicht in einem Schritt erfolgen, sondern
auf mehrere Jahre verteilt werden. Ergebnis dieser Überlegungen war 1969 der Übergang auf das reine
Umlageverfahren. Die Rücklage wurde auf drei Monatsausgaben zum Ende des Kalenderjahres
begrenzt und erhielt die eindeutig formulierte Aufgabe, kurzfristige
Einnahmen- und Ausgabenschwankungen auszugleichen, was das Erfordernis
einer liquiden Anlage bedingte. Darüber hinausgehende Überschüsse oder
Defizite sollten durch entsprechende Veränderungen des Beitragssatzes
verhindert werden. Konsequenterweise wurde die Rücklage deshalb
1977 in Schwankungsreserve umbenannt. Seit 1992 beläuft sich die Höhe
der Schwankungsreserve aufgrund einer Änderung durch das Rentenreformgesetz
1992 statt auf drei nur noch auf eine Monatsausgabe.
*Anmerkung
K.A.: Genau diese bereits in den 1950er Jahren vorhergesehene "Rentenberg-Problematik
wurde von Schreiber zum Anlass genommen auf die absolute Unzulässigkeit
eines Ausgleichs durch Beitragssatz-Erhöhungen zu verweisen. Schreiber
begründete es wie folgt: "Eine Heraufsetzung des Beitragsprozentsatzes,
befristet auf die genannten 15 kritischen Jahre und genau dosiert
nach dem Fehlbedarf, wäre eine einfache Lösung, aber auch die bedenklichste.
Die Rechtskonstruktion eines „Solidaraktes zwischen jeweils 2
Generationen", ohnehin dem europäischen Rechtsdenken neu und
ungewohnt, erfordert als Korrelat gebieterisch die Konstanterhaltung
des Beitragsprozentsatzes. Dieser Satz müßte für alle Zeiten unverrückbar
und jeglicher Manipulation entzogen sein. Seine Unantastbarkeit
müßte vielleicht gar in der Verfassung (im Grundgesetz) verankert
werden. Eine Höherbelastung der Beitragszahler jener 15 Jahre würde
die Last, die Spät-Folgen der Weltkriege - denn darum handelt es
sich ja - auf höchst willkürliche Weise verteilen."
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