Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz
1992 –RRG 1992 –) 18.12.1989 Gesetzestext: Bundesgesetzblatt des Bundesanzeiger Verzeichnis-Nr. 60 vom 28.12.1989
Entwurf RRG 1992: BT-Drucksache 11/4124 SGB VI
Durch das RRG 1992, das in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar
1992 in Kraft trat (Art.85), wurde das in zahlreichen Einzelgesetzen
enthaltene Rentenrecht der Arbeiter, Angestellten und der im Bergbau
beschäftigten Arbeitnehmer neu systematisiert, in Art.1 des RRG
1992 in 320 Paragraphen als SGB IV (VI. Sozialgesetzbuch) zusammengefasst.
Es enthält viele auch rückwirkende Änderungen, meist mit geringem
Vertrauensschutz. Das Gesetz enthält in den Artikeln 2 bis 79 zahlreiche
Änderungen anderer Gesetze. Das bisherige Vierte Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO),
das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und das Reichsknappschaftsgesetz
(RKG) treten am 31. Dezember 1991 außer Kraft.
Zu den wichtigsten Veränderungen der seit 1957 umfassendsten
Rentenreform durch das RRG 92 zählen: o Die Bundesgarantie gilt uneingeschränkt nur noch für
die knappschaftl. GRV, nicht mehr für die GRV der Arbeiter und Angestellten
(§§ 214, 215 SGB VI). o Es werden Beitragserhöhungen zulässig, ausschliesslich um Finanzierungslücken
der Umlagefinanzierung durch die Beitragszahler auszugleichen und
nicht mehr, wie bis 1992, vom Staat. (§ 214SGB VI). o Änderung der Rentenanpassung von der Bruttolohn- auf die Nettolohnentwicklung,
d.h. nach den geringer steigenden Nettolöhnen durch steigende Steuern
und Sozialversicherungsbeiträge. o Anhebung der Altersgrenzen 60 (Frauen, Arbeitslose) und 63
(langjährig Versicherte) auf 65 Jahre. Stufenweise über 12 Jahre,
vom Jahr 2001 an, mit Vorbehalt, dass 1998 die Arbeitslosigkeit
keine große Rolle mehr spielt. o Für jedes Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme ab 62 mindert
sich die Rente um 3,6% (sogenannter versicherungsmathematischer
Abschlag). Regelungen wurden in Folgejahren mehrfach geändert. o Kürzung der schulischen Anrechnungszeiten auf insgesamt maximal
sieben Jahre, von vorher maximal 13 Jahren (max. 4 Jahre Schule ab dem vollendeten
16. Lebensjahr, max. 4 Jahre Fachschul- und max. 5 Jahre Hochschulausbildung),
sowie geringere Bewertung: Mit höchstens 75% des Durchschnittseinkommens
pro Jahr o Nur noch die ersten 4 (vorher 5) Versicherungsjahre werden
mit 90% des Durchschnittseinkommens aller Versicherten bewertet. o Verlängerung der angerechneten Kindererziehungszeiten von einem
auf drei Jahre für Geburten ab 1992. o Zahlung von Pflichtbeiträgen für Lohnersatzleistungen (zum
Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld) ab 1992. o Die „Eckrente“
wird auf der Grundlage von 45 und nicht mehr 40 Versicherungsjahren
definiert. So entsprechen 60 % für 40 Versicherungsjahre 67,5 %
der Bemessungsgrundlage bei 45 Versicherungsjahren. Auch die Ende der 1980er Jahre dramatisch gestiegenen Aussiedlerzahlen
führten zu Änderungen des Fremdrentenrechts, die im Rahmen des Rentenreformgesetzes
1992 (RRG '92) umgesetzt wurden. Schwerpunkte betrafen u. a. Rentenrechts-Änderungen,
um mögliche Besserstellungen der Aussiedler gegenüber Einheimischen
wieder abzuschaffen. Die Änderungen traten überwiegend zum 1.7.90,
teilweise auch zum 1.1.92 in Kraft (Wikipedia). Auch diese
Leistungen, wie auch die Rentenzahlungen in die neuen Länder ab 1.1.1992,
führten zu stark ansteigender Belastung der versicherungsfremden
Leistungen in der Rentenversicherung.
Ziel der Neuordnung sei die langfristige Stabilisierung der Finanzlage
der gesetzlichen Rentenversicherung als gemeinsames "Jahrhundertwerk"
von CDU/CSU, FDP und SPD. Es folgten jedoch in kurzen Abständen
weitere einschneidende "Reformen" der Rentenversicherung.
Als Begründung (für die Reform) wird im Gesetzentwurf RRG 1992 genannt: 1. Steigende Belastungsquotienten (aufgrund der Änderungen im
Altersaufbau der Bevölkerung), 2. Früher Rentenbeginn 3. Steigende
Lebenserwartung 4. Veränderte Erwerbstätigkeit 5.
Schrumpfende Bevölkerung(szahl) Weiter heisst es unter II. Grundsätze und Ziele der Reform (S.137):
Die sich aus dem verändernden Altersaufbau ergebenden Belastungen
sollen gemeinsam von Rentnern, Beitragszahlern und Bund getragen
werden.
Das RRG 1992 beinhaltet viele rückwirkenden Eingriffe in bereits
nach Recht und Gesetz erworbenen Ansprüche der gesetzlich Rentenversicherten,
der Vertrauensschutz wird äusserst restriktiv gehandhabt. Selbst
Versicherte mit 45 Beitragsjahren müssen, wenn sie wg. Arbeitslosigkeit
vorzeitig Rente beantragen, den neu eingeführten vollen Rentenabschlag
bis zum Lebensende tragen. Dabei spielt es nun keine Rolle mehr,
dass die betroffenen Versicherten jahrzehntelang Beiträge unter
der Voraussetzung gezahlt haben, dass sie gegebenenfalls mit 60
ohne Abzug in Rente gehen können. Das Bundesverfassungsgericht vertritt
in allen relevanten Beschlüssen, dass die rückwirkenden Eingriffe
in bereits nach Recht und Gesetz erworbenen Ansprüche mit dem Grundgesetz
vereinbar sind.
Die Bundesgarantie für die GRV der Arbeiter und Angestellten
(§§ 214, 215 SGB VI) wurde abgeschafft und ersetzt durch einen Überbrückungskredit: Bis 1992 galt die Bundesgarantie nach § 1384 RVO
bzw.
§ 111 AVG. Mit dem RRG 1992 unter der schwarzgelben Regierung Kohl
wurde die Bundesgarantie umgewandelt in einen zeitlich befristeten
zinslosen Überbrückungskredit, der von der Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten, d.h. ihren Rentenversicherten, zurückzuzahlen
ist (§ 214, SGB VI). Für die ebenfalls der gesetzlichen Rentenversicherung
angehörende Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See gilt diese
Einschränkung nicht (§ 215, SGB VI). Bemerkenswert ist in diesem
Zusammenhang auch die Differenzierung in §153 RRG92 Umlageverfahren bzw.
SGB VI §153 (2): (2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung ( Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten) sind insbesondere die Beiträge
und der Bundeszuschuß, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung
sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich
von Einnahmen und Ausgaben (der
Begriff "Zuschuß" wird hier vermieden). Es werden Beitragserhöhungen zulässig,
ausschliesslich um Finanzierungslücken des Umlageverfahrens auszugleichen.
Ein erheblicher Vertrauens- und Rechtsbruch der Politik
gegenüber den Rentenversicherten, die vom Staat in die Umlagefinanzierung
zwangsverpflichtet wurden. mehr
Details
Auf eine wesentliche Ursache der Finanzierungsschwierigkeiten
durch die andauernde und zunehmende Massenarbeitslosigkeit,
insbesondere die ungenügende Beitragsentwicklung der Rentenversicherung,
wie der Sozialversicherung insgesamt, wird gar nicht eingegangen.
(1989, im Jahr des Mauerfalls und seit Jahren hoher Massenarbeitslosigkeit,
gab es offiziell 2.037.781 Arbeitslose.
Anfang der 1980er, aufgrund der dramatisch angestiegenen Massenarbeitslosigkeit,
hatte die Gewerkschaft die 35-Stunden-Woche erkämpft. Zur Vermeidung
weiterer Arbeitszeitverkürzung AZV wurde von der schwarzgelben Regierung
Kohl die Frühverrentung massiv gefördert. Diese Frühverrentung führte
alsbald zu weiteren hohen Belastungen der Rentenversicherung, da
sie nicht als versicherungsfremde Leistung vom Staat finanziert
wurde, sondern aus den Beiträgen der Versicherten.
Auch die seit 1957 bestehende ungenügende Erstattung der versicherungsfremden
Leistungen durch den "Bundeszuschuß" ist kein Thema in
diesem gemeinsamen "Jahrhundertwerk von CDU/CSU, FDP und SPD".
Im Gegenteil, mit der Rentenreform 1992 wurde aus den GRV-Beiträgen
zusätzlich die Renten in den neuen Bundesländern finanziert, die
als gesamtgesellschaftliche Aufgabe aus Bundesmitteln hätten finanziert
werden müssen. Mit dem Rentenüberleitungsgesetz 1992 (RÜG) wird
zum 1.1.1992 das gesamte Rentenrecht (SGB VI) auf die neuen Länder
übertragen. Die neu hinzugekommenen Rentenzahlungen in die neuen
Bundesländer hat die Diskussion um den Erhalt des Systems zu Unrecht
wieder entfacht in den 1990er Jahren. Sie wurden erst viele Jahre
später vom Staat und nicht mehr von den Versicherten gegenfinanziert,
gelten aber bis heute offiziell nicht als versicherungsfremde
Leistungen. Aus dieser falschen Rentenpolitik einer Entlastung
des Bundeshaushalts zu Lasten der Rentenversicherung resultieren
auch die aktuellen Finanzschwierigkeiten die das Vertrauen der Versicherten
und Rentner schwer erschüttern.
Laut Bericht der Bundesregierung zur Entwicklung der nicht beitragsgedeckten
Leistungen vom 13.8.2004 wird eine dringende Aktualisierung gefordert:
"die frühere Auswertung, basierend auf dem Stichtag 1. Januar
1986,....Diese Datenbasis ist zwischenzeitlich, nicht zuletzt auf
Grund vielfältiger Rechtsänderungen, überholt und auch nicht mehr
fortschreibungsfähig. Dies gilt sowohl für den aktuellen Zeitraum
und erst recht für die mittel- und längerfristige Perspektive."
Bis heute, Januar 2011 steht diese Aktualisierung aus. mehr
Siehe auch:
Rentendemontage
Demontage
der Bundesgarantie - Gesetzliche
Regelungen
Umlagefinanzierung (Umlageverfahren) ist
kein Generationenvertrag Nicht die (heutigen) Beitragszahler
müssen dafür aufkommen, wenn das Geld der GRV für die früheren
Beitragszahler, das sind die (heutigen) Rentner, nicht
reicht! Mit dem Generationenvertrag wird das aber im Gegensatz
hierzu unterstellt und durch das RRG92 sanktioniert.
Der
Staat hat 1957 die Versicherten in die Umlagefinanzierung zwangsverpflichtet.
In diesem Umlageverfahren ist vom Staat verordnet, die Rentenbeiträge
nicht "anzusparen/anzulegen" sondern für die aktuellen
Rentenzahlungen zu verwenden. Aufgrund der Zwangsverpflichtung
und der Verfahrensregelung durch den Staat ist für das Funktionieren
einer solchen Umlagefinanzierung allein der Staat verantwortlich.
So
auch der VDR Dachverband der Rentenversicherungsträger (Vorgänger
der DRV Bund) im Heft 5, 01/1997 VDR
– Fakten und Argumente 10. "Multifunktionalität"
des Bundeszuschusses ab 2. Satz: "Der
Bund ist auch verpflichtet, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit
der Rentenversicherung aufrechtzuerhalten. Diese allgemeine,
durch die Bundesgarantie ergänzte Sicherungsfunktion des Bundeszuschusses
bringt die Haftung des Bundes als letztverantwortlicher Organisator
der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ausdruck."
Das heisst für mich,
der Bund sichert die Finanzierung mit Bundesmitteln, das ist
die Bundesgarantie. Das
gilt seit dem RRG92 nicht mehr.
Bundesgarantie vor dem RRG 1992:
"Darüberhinaus hat der Bund, ebenso wie früher das
Reich, die Verpflichtung übernommen, die erforderlichen Mittel
für die Rentenversicherungen selbst aufzubringen, wenn die Beiträge
zusammen mit den sonstigen Einnahmen nicht ausreichen sollten,
um die dauernde Aufrechterhaltung der von den Versicherungsträgern
zu deckenden Leistungen zu gewährleisten (Bundesgarantie - Ausfallbürgschaft
- §§ 1384 RVO, 111 AVG)". Quelle: Lehrbuch des
Sozialversicherungsrechts 1965 Band 1, S.19
Auch
die Rentenreform 1957 beinhaltet die Bundesgarantie: Gesetz
zur Rentenreform 1957 - vom 23. Febr. 1957 (BGB I 45 und 88)
ausgegeben am 26. Febr. 1957 bestehend aus: Gesetz zur Neuregelung
des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz-ArVNG)
vom 23. Februar 1957 Bundesgesetzblatt Teil I S.45 Gesetz
zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten
(Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz-AnVNG) vom 23.
Februar 1957 Bundesgesetzblatt Teil I S.88
Bundesgarantie
ArVNG §1384, Seite 21(65) RRG1957 (1)
Reichen die Beiträge zusammen mit den sonstigen Einnahmen voraussichtlich
nicht aus, um die Ausgaben der Versicherung für die Dauer des
nächsten Jahres zu decken, so sind die erforderlichen Mittel
vom Bund aufzubringen (Bundesgarantie). Das Nähere wird durch
besonderes Gesetz bestimmt. (2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der Bundesgarantie durch die Träger der Rentenversicherung ist,
daß deren Vermögen die für die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen
Verwaltung notwendigen Mittel nicht übersteigt.
ArVNG
§1257, Seite 11(55) Ein
Hintertürchen? Versteckte Aufweichung der Bundesgarantie? Ergibt
die nach §1383 aufzustellende versicherungstechnische Bilanz,
daß zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung
der Arbeiter in den nächsten 5 Jahren eine Inangriffnahme der
nach §1383 vorgesehenen Rücklage um mehr als die Hälfte oder
eine Beitragserhöhung nach §§ 1383 und 1385 oder eine Erhöhung
des Bundeszuschusses über das in §1389 vorgesehene Maß hinaus
oder die Inanspruchnahme der Bundesgarantie nach §1384 notwendig
ist, so ist die allgemeine Bemessungsgrundlage für die folgenden
Kalenderjahre durch besonderes Gesetz festzulegen.
Bundesgarantie
AnVNG §111, Seite 64(108) RRG1957 (1) Reichen die
Beiträge zusammen mit den sonstigen Einnahmen voraussichtlich
nicht aus, um die Ausgaben der Versicherung für die Dauer des
nächsten Jahres zu decken, so sind die erforderlichen Mittel
vom Bund aufzubringen Bundesgarantie). Das Nähere wird durch
besonderes Gesetz bestimmt. (2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der Bundesgarantie durch die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte ist, daß deren Vermögen die für die Aufrechterhaltung
einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendigen Mittel nicht übersteigt.
AnVNG §34, Seite 55(99) Ein
Hintertürchen? Versteckte Aufweichung der Bundesgarantie? Ergibt
die nach §110 aufzustellende versicherungstechnische Bilanz,
daß zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung
der Angestellten in den nächsten 5 Jahren eine Inangriffnahme
der nach §110 vorgesehenen Rücklage um mehr als die Hälfte oder
eine Beitragserhöhung nach §§ 110 und 112 oder eine Erhöhung
des Bundeszuschusses über das in §116 vorgesehene Maß hinaus
oder die Inanspruchnahme der Bundesgarantie nach §111 notwendig
ist, so ist die allgemeine Bemessungsgrundlage (§32) für die
folgenden Kalenderjahre durch besonderes Gesetz festzulegen.
Bundesgarantie
nach dem RRG 1992 / SGB VI
§ 214, SGB VI Liquiditätssicherung
(1) Reichen in der allgemeinen Rentenversicherung
die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage nicht aus, die
Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, leistet der Bund den Trägern
der allgemeinen Rentenversicherung eine Liquiditätshilfe in
Höhe der fehlenden Mittel (Bundesgarantie). (2) Die vom Bund
als Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellten Mittel sind zurückzuzahlen,
sobald und soweit sie im laufenden Kalenderjahr zur Erfüllung
der Zahlungsverpflichtungen nicht mehr benötigt werden, spätestens
bis zum 31. Dezember des auf die Vergabe folgenden Jahres; Zinsen
sind nicht zu zahlen. Endgültige,
offene Aufhebung der Bundesgarantie!?
§ 215, SGB VI Beteiligung
des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung In
der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den
Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines
Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit
sicher.
§
158, SGB VI Beitragssätze (1) Der Beitragssatz in
der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres
an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung
des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage
1.das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen
Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen
Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten
oder 2.das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für
einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich
übersteigen. Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben
nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen
und der empfangenen Ausgleichszahlungen. (2) Der Beitragssatz
ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen
unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz
1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen
des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung
von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um
die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden
Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel
der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres 1.im
Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder 2.im
Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage
voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle
aufzurunden. (3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen
Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert,
in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert;
der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf
eine Dezimalstelle aufzurunden. (4) Wird der Beitragssatz
in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres
an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze
bekannt.
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