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Neues Abgeordnetengesetz
für Nordrhein-Westfalen Informationen
aus dem Landtag Nordrhein-Westfalen für Presse, Rundfunk und Fernsehen
Einstimmiges Votum im Landtag Einstimmig hat heute
das nordrhein-westfälische Parlament das neue Abgeordnetengesetz
verabschiedet. Demnach wird die Bezahlung von Abgeordneten auf komplett
neue Grundlagen gestellt. "Wir sind die ersten in Deutschland,
die die Abgeordneten mit den Bürgerinnen und Bürgern steuerlich
gleich stellen und Privilegien abschaffen", resümiert Landtagspräsident
Ulrich Schmidt. Durch die Reform spart das Land auf Dauer jährlich
über zwei Millionen Euro. Bezahlt werden die Abgeordneten nach
dem neuen Gesetz jetzt monatlich mit Bezügen in Höhe von 9500 Euro.
Dieser Betrag muss komplett versteuert werden. Alle steuerfreien
Pauschalen, die es bisher gab, werden gestrichen. Auch für die Altersversorgung
muss der Abgeordnete jetzt selber aufkommen und monatlich 1500 Euro
in ein Versorgungswerk einzahlen. Zum Hintergrund: Einstimmig
hatte der Landtag NRW im März 2001 eine Diätenkommission eingesetzt.
In der Kommission waren neben aktiven und ehemaligen Abgeordneten
aus dem Landtag und Bundestag auch Vertreterinnen und Vertreter
aus Wirtschaft, Gewerkschaften, Verbänden und Wissenschaft sowie
der Landesrechnungshof und der Bund der Steuerzahler vertreten. Ein
Jahr später wurden die Empfehlungen Landtagspräsident Ulrich Schmidt
überreicht. Dann setzte der Ältestenrat eine Arbeitsgruppe ein,
die sich mit der Realisierung der Empfehlungen auseinandersetzte.
Vorsitzender der Arbeitsgruppe war Landtagspräsident Ulrich Schmidt.
Im März 2004 lag deren Bericht dem Ältestenrat vor. Im Juli vergangenen
Jahres legte die Landtagsverwaltung dann den Fraktionsgeschäftsführern
einen möglichen Gesetzentwurf vor. Zurzeit bekommt ein Abgeordneter
in Nordrhein-Westfalen eine Grunddiät in Höhe von 4807 Euro, plus
steuerfrei 1206 Euro als allgemeine Kostenpauschale, 302 Euro für
Mehraufwendungen am Sitz des Landtags, bis zu 879 Euro Fahrtkosten,
242 Euro Krankheitskosten (durchschnittlicher Betrag) und 3300
Euro* beitragsfreie Altersversorgung. Der neuen Bezahlung
in Höhe von 9500 Euro steht derzeit ein rechnerisches Einkommen
von 10 736 Euro gegenüber. Präsident Ulrich Schmidt: "Das neue
Gesetz spart Kosten und sorgt für Transparenz."
In dem Gesetz wird auch die Anzeige von Nebentätigkeiten
von Abgeordneten neu geregelt. Jeder Parlamentarier muss jetzt dem
Landtagspräsidenten gegenüber erklären, wo er arbeitet und wie viel
er verdient und ob es mögliche Interessenskonflikte gibt. Hat der
Präsident Zweifel an den Angaben, werden die Daten geprüft und bei
einem Verstoß wird die Feststellung des Präsidenten als Landtagsdrucksache
veröffentlicht. Herausgeber: Der Präsident des Landtags *
Anmerkung
von K.A.: 3300 Euro beitragsfreie Altersversorgung monatlich ist
maßlos übertrieben und basiert auf der "Üppigst-Überversorgung
unserer Politiker" die schon nach wenigen Beitragsjahren Rentenleistungen
bereits mit 55 geniessen. Hier müssen die Kriterien der GRV Maßstab
sein: Rente ab 65 (oder 67) und 45 Jahre Beitragszahlungen
oder entsprechende Abzüge. Das ergibt Beiträge, die sehr viel niedriger
sind! Zur Quelle: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/P/Presse/presse/2005/03/1703Abgeordnetengesetz.jsp
********************
Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen
(Abgeordnetengesetz - AbgG NW)
Abgeordnetengesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen - AbgG NRW - Vom 5. April
2005 (Fn 1) Auszüge der relevanten Passagen:
Erster Teil
Mitgliedschaft und Beruf ...... § 4 Berufs-
und Betriebszeiten* (1)
Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden
Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats
auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen. (2) Im
Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung
wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung
der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl.
I S. 3610) vorgenommen. *
Anmerkung
von K.A.: Der Geldwert dieser Leistungen ist so nicht bezifferbar,
ist aber zu den 9500 Euro zu addieren
Zweiter
Teil Leistungen an Abgeordnete ... § 5 Abgeordnetenbezüge
(1) Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge
in Höhe von 9.500 Euro. (2) Der Präsident bzw. die Präsidentin
des Landtags erhält zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 50
Prozent, seine bzw. ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen
erhalten zusätzliche Bezüge in Höhe von 25 Prozent der Abgeordnetenbezüge
nach Absatz 1. § 6 Amtsausstattung (1) Die Mitglieder des
Landtags erhalten eine Amtsausstattung, die Sachleistungen umfasst. (2)
Zur Amtsausstattung gehören die Bereitstellung eines eingerichteten
Büros am Sitz des Landtags und die Bereitstellung und Nutzung der
durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen
nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen sowie
die kostenlose Nutzung der sonstigen Einrichtungen des Landtags
in Ausübung des Mandats. Als Sachleistung werden auch Übernachtungsmöglichkeiten
am Sitz des Landtags in begrenztem Umfang unter Zahlung
eines im Haushaltsplan festgelegten Eigenanteils zur
Verfügung gestellt. Das Nähere,
insbesondere Zeitpunkt und Umfang, regeln das Haushaltsgesetz und
die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. (3) Für die
Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung
bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit steht jedem Mitglied
des Landtags ein Höchstbetrag von monatlich 3.500 Euro, bezogen
auf 12 Monate, zuzüglich der gesetzlichen Arbeitgeberanteile und
-zuschüsse zur Sozialversicherung zur Verfügung, der vom Landtag
verwaltet wird. Nicht übernommen werden Aufwendungen, die anlässlich
der Beschäftigung von Ehegatten, Ehegatten anderer Mitglieder des
Landtags, eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen, von Verschwägerten
und von Verwandten ersten und zweiten Grades entstehen. Das Präsidium
des Landtags erlässt die zur Abwicklung der Erstattung notwendigen
Richtlinien einschließlich eines für die Arbeitsverhältnisse verbindlichen
Musterarbeitsvertrages. Die Richtlinien können die Erstattung von
Arbeitgeberanteilen zu vermögenswirksamen Leistungen, die Erstattung
von Pauschalsteuern, Abschlagsregelungen für künftige Änderungen
sowie Regelungen zu Ausbildungsplätzen vorsehen. (4) Die Mitglieder
des Landtags haben das Recht, die Verkehrsmittel der Deutschen Bahn
AG innerhalb des Gebietes des Landes Nordrhein-Westfalen und nach
Berlin frei zu benutzen*. *
Anmerkung
von K.A.: Der Geldwert dieser Leistungen ist so nicht bezifferbar,
ist aber zu den 9500 Euro zu addieren
§
7 (Fn 2) Anrechnung anderer Einkünfte; Doppelmandat (1)
Hat ein Mitglied des Landtags neben den Abgeordnetenbezügen nach
§ 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, so werden die
Abgeordnetenbezüge um 60 Prozent gekürzt. Amtsverhältnis ist die
Ausübung des Amtes des Ministerpräsidenten bzw. der Ministerpräsidentin,
eines Ministers bzw. einer Ministerin oder eines Parlamentarischen
Staatssekretärs bzw. einer Parlamentarischen Staatssekretärin. (2)
Hat ein Mitglied des Landtags neben den Abgeordnetenbezügen nach
§ 5 Anspruch auf Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst, so werden die Abgeordnetenbezüge um 55 Prozent gekürzt;
der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 Prozent des Einkommens aus einer
Verwendung im öffentlichen Dienst nicht übersteigen. (3) Die
Abgeordnetenbezüge nach § 5 ruhen neben Versorgungsansprüchen aus
einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
um 65 Prozent der Versorgungsansprüche, höchstens jedoch um 55 Prozent
der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1. Entsprechendes gilt beim
Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Erhält ein
Mitglied des Landtags Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung, sind § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu
im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
in Bund und Ländern ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß anzuwenden
mit der Maßgabe, dass die Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 um
höchstens 55 Prozent gekürzt werden. (4) Die Absätze 1 bis 3
sind nicht auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer
Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre in den Jahren
2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen oder entsprechende
Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden. (5) Bei
Abgeordneten, die gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlaments
oder des Deutschen Bundestages sind, entfallen für die Dauer dieser
Mitgliedschaft 75 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5.
§ 8 Dienstreisen (1) Abgeordneten, die im Auftrage des
Präsidenten bzw. der Präsidentin an Veranstaltungen außerhalb des
Hauses des Landtags teilnehmen oder im Verfahren nach Artikel 41a
der Landesverfassung tätig werden, kann der Präsident bzw. die Präsidentin
auf vorherigen schriftlichen Antrag eine Entschädigung
für Fahrkosten im Lande Nordrhein-Westfalen gewähren. (2)
Bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen werden nur
die außerhalb des Geltungsbereichs der Freifahrtberechtigung (§
6 Abs. 4) durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden
Fahrkosten erstattet. Auf schriftlichen
Antrag kann der Präsident bzw. die Präsidentin die Benutzung
anderer Verkehrsmittel zulassen. (3)
Bei genehmigter Benutzung eines Kraftwagens gemäß Absatz 1 oder
Absatz 2 wird eine Kilometergeldentschädigung in einer im Haushaltsgesetz
des Landes festzulegenden Höhe ab Landesgrenze
gewährt, wenn das Mitglied des Landtags a) einen eigenen
Kraftwagen, b) einen Kraftwagen gegen Entgelt, c) einen Kraftwagen,
dessen Betriebskosten von ihm getragen werden, benutzt. (4)
Werden bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen die
Fahrkosten vom Land getragen, so entfällt insoweit die Erstattung
nach den Absätzen 1 und 2. (5) Die Kosten für notwendige Übernachtungen
bei Sitzungen außerhalb des Sitzes des Landtags trägt das Land. (6)
Findet während der sitzungsfreien Zeit eine Plenarsitzung statt,
so sind den Abgeordneten die Kosten für Hin- und Rückreise zum Sitzungs-
und Urlaubsort zu erstatten, falls sie ihren Urlaub wegen dieser
Sitzung unterbrechen müssen; Absatz 2 findet Anwendung. Das gleiche
gilt für Sitzungen des Präsidiums, des Ältestenrats oder eines Ausschusses. (7)
Die Genehmigung zur Durchführung von Auslandsreisen erteilt der
Präsident bzw. die Präsidentin, bei Teilnahme mehrerer Abgeordneter
im Einvernehmen mit dem Ältestenrat. Reisekosten werden in diesem
Falle nach der Auslandsreisekostenverordnung erstattet. (8) Bei
Dienstreisen des Präsidenten bzw. der Präsidentin, der Vizepräsidenten
und der Vizepräsidentinnen werden die entstandenen Auslagen erstattet.
(9) In anderen Sonderfällen entscheidet der Präsident bzw. die
Präsidentin auf schriftlichen Antrag unter sinngemäßer Anwendung
der Vorschriften der Absätze 1 bis 8. (10) Werden Abgeordnete
darüber hinaus im Auftrag einer Fraktion tätig, bleibt die Reisekostenentschädigung
der Fraktion überlassen.
Dritter Teil Leistungen nach
Ausscheiden aus dem Landtag ... Zur
Quelle: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.4/Gesetze/Abgeordnetengesetz.jsp
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