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Österreich: Gesetzliche Pensions-Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen.
In Österreich werden alle Renten (auch von Arbeitnehmern) als "Pensionen" bezeichnet.       Letzte Überarbeitung Feb.2017

In Österreich, mit einer sehr ähnlichen Staatsstruktur wie Deutschland, wurde die Einführung einer einheitlichen Erwerbstätigen-Versicherung längst realisiert. Die Regelungen der Pensionsharmonisierung (S.14) gelten für Arbeitnehmer, Beamte*, Gewerbetreibende/Selbstständige, Landwirte und Politiker in Bund, Länder und Gemeinden seit 1.1.2005. *Beamte der Länder bisher noch unvollständig einbezogen 
In Österreich werden alle Pensionen (Renten), wie auch grundsätzlich Gehälter und Löhne, 14mal pro Jahr geleistet.
Bemerkenswert ist die Begründung für die Umstellung auf eine einheitliche Erwerbstätigen-Versicherung einschliesslich Politiker: „... dass diese Harmonisierung Grundvoraussetzung für die Akzeptanz notwendiger Reformen zur langfristigen Absicherung der Alterssicherungssysteme darstellt“.

Umlagefinanzierte und leistungsorientierte staatliche Pflicht-Pensionsversicherung in Österreich.
Die staatliche Pensionsversicherung, umfasst die Alterspension, die Invaliditätspension sowie die Hinterbliebenenpension. Um Altersarmut entgegenzuwirken erhalten Pensionisten bei Unterschreitung der Mindestleistung eine steuerfinanzierte Ausgleichszulage.
Bis ins Jahr 2005 setzte sich die erste Säule aus einer Palette historisch gewachsener unterschiedlicher Pensionsversicherungssysteme für die verschiedenen Berufsgruppen zusammen. Einige Änderungen des APG haben ihre Wurzeln in den Pensionsreformen seit 1997, besonders die Pensionssicherungsreform
2003.

"Betriebsrentenpflicht" in Österreich seit 2003    
"Durch die Einführung der „
Abfertigung neu“ im Jahr 2002 haben betriebliche Zusatzpensionen an Bedeutung gewonnen. Arbeitgeber sind nun verpflichtet, pro Arbeitnehmer einen Beitrag in Höhe von 1,53 % des Bruttomonatslohns in die Mitarbeitervorsorgekassen einzuzahlen; die Arbeitnehmer können bei Pensionsantritt zwischen der Auszahlung des Gesamtbetrags und einer monatlichen Zusatzpension wählen." Quelle: Pensionsreformen seit 2000 in Österreich - Geldpolitik & Wirtschaft Q2/06  

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz und dem darin enthaltenen Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. Nov. 2004
wurde eine Pensionsharmonisierung mit einheitlichen Beiträgen und Ansprüchen für (fast) alle Erwerbstätigen eingeführt.
Bei früheren Rentenreformen hatte sich gezeigt, dass diese Harmonisierung Grundvoraussetzung für die Akzeptanz notwendiger Reformen zur langfristigen Absicherung der Alterssicherungssysteme darstellt.
Das Pensionsharmonisierungsgesetz ist gültig für alle nach dem 1. Jänner (Januar) 1955 Geborene.

(Mit seinen neu eingeführten leistungsorientierten Pensionskonten ist das österreichische Modell dem deutschen Entgeltpunktesystem ähnlich)
Das mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretene
Pensionsharmonisierungsgesetz mit dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG)
vereinheitlicht das Pensionsrecht in den verschiedenen Pensionsversicherungs-Gesetzen:
   ASVG     Allgemeine Sozialversicherungsgesetz  für alle unselbständig Beschäftigten
   GSVG     Gewerblich Selbstständigversicherungsgesetz  für alle selbständig Erwerbstätigen
   FSVG      Freiberufl. Selbstst-Sozialvers-Gesetz für z.B. Ärzte, Apotheker und Patentanwälte
   BSVG      Bauernsozialversicherungsgesetz    für alle in der Landwirtschaft Tätigen
   Pensionsgesetze  für Beamte (öffentlich Bedienstete von Bund, Länder, Gemeinden und Gleichgestellte)   
   
Bezügegesetze   für Politiker (Bund, Länder, Gemeinden). Siehe "Text-Kasten "Alle Alterssicherungs-Gesetze..."

Mit diesem Reformschritt wurden u. a. die folgenden Änderungen in den oben genannten staatlichen Pensionsversicherungsgesetzen vorgenommen:
 - Nach 45 Versicherungsjahren wird bei Alter 65 Jahre eine Pension in Höhe von 80 %
     des durchschnittlichen Erwerbseinkommens ausgezahlt (Formel 45/65/80).
          Frauen: Alter 60 Jahre. Ab 2024 schrittweise Anhebung auf Alter 65 Jahre in
2033
 - Einrichtung eines
Pensionskontos für alle Erwerbstätigen, alle Berufsgruppen, einschliesslich Beamte und Politiker.
     Auf das Pensionskonto erfolgt jährlich eine Gutschrift (1,78 % vom Jahresverdienst) .     
     Diese wird entsprechend der Teuerungsrate jährlich aufgewertet.
     Festgestellte Gutschriften bleiben garantiert, auch gegenüber zukünftigen Gesetzesänderungen.
     Die Summe aller Gutschriften der gesamten Pensions-Beitragszeit entspricht der Jahrespension.
     Die Jahrespension durch 14 geteilt ergibt die Monatspension.  
     In Österreich werden grundsätzlich 14 Monatsgehälter bzw. -pensionen gezahlt, wie auch vor der Reform. 
     Die Pensions-Auszahlung erfolgt durch die jeweiligen Pensionsversicherungsträger
 - Einheitlicher Beitragssatz von 22,8 % für alle Berufsgruppen, einschliesslich Beamte und Politiker.
   o Abhängig Beschäftigte (Unselbstständige) (ASVG). Eigenbeitrag: 10,25 %, Dienstgeber (Arbeitsgeber): 12,55% .
        Knappschaftlich Versicherte (ASVG) erhalten 5,5% Zusatzbeitrag vom Dienstgeber, ergibt bisherige 28,3%.
        Eigenbeitrag: 10,25 %. Dienstgeber: 12,55% plus Zusatzbeitrag 5,5%, gesamt 18,05 %.
   o Selbstständige (GSVG) und Landwirte (BSVG) erhalten Ausgleichsleistungen des Bundes („Partnerleistung“)  
        Eigenbeitrag für Gewerbetreibende: Anfangs 15%, schrittweise Anhebung 2015 auf 17,5%.
        Eigenbeitrag für Landwirte: Anfangs 14,5%, schrittweise Anhebung bis 2007 auf 15%
        Jeweilige Differenz zu Beitragssatz 22,8 % wird aus Steuern ausgeglichen  („Partnerleistung“).
        
Begründung für "Partnerleistung" des Bundes siehe Regierungsvorlage, Seite 18
   o Beamte (PG 1965, div. Gesetze). Eigenbeitrag: 10,25 % (zuvor 12,55 %)
   o Politiker (Bezügegesetze, ASVG). Eigenbeitrag: 10,25 % gemäß ASVG.
        Politiker haben für sich weitreichende Übergangsregelungen (Bezüge und Pension) beschlossen.
   o Ebenfalls vereinheitlicht: Mindestbeitrags- sowie Höchstbeitragsgrundlagen.
 - Ausweitung des Durchrechnungszeitraums auf das gesamte Erwerbseinkommen.
 - Wiedereinführung einer Frühpensionsvariante, der so genannten Korridorpension
     zwischen 62 und 68 Jahren mit Ab- und Zuschlägen.
-  Vorzeitige Alterspension mit 60 bzw. 55 Jahren möglich  für Langzeitversicherte („Hacklerregelung“).
-  Vorzeitige Alterspension bei Schwerarbeit (Schwerarbeitspension), reduzierte Abschläge. Ab 1.1.2007.
     Antragsvoraussetzung: Mindest 540 Versicherungsmonate, davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate
 - Anpassung bestehender Pensionen entsprechend der Inflationsrate seit 2009.
    (Ersatz für komplizierte Berechnung auf Basis der Nettolohnanpassung).
 - Senkung der Deckelung von Anspruchsverlusten auf 5 %, schrittweise auf 10 % bis 2024.
 - Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors. Bei Veränderungen demographischer Faktoren
     erfolgt ein politischer Anpassungsprozess.
 - Die Parellelrechnung  der Pensionen für Versicherte, die zum 1.1.2005 noch nicht 50 Jahre alt waren.
     Ihre Pension errechnet sich aus alter und neuer Regelung der entsprechenden Versicherungszeiten.
     Umstellung in 2014: Einmalig werden die Ansprüche aus dem Altsystem auf das Pensionskonto gutgeschrieben,
     die Parallelrechnung entfällt.  
Mehr dazu.
 - Für über 50-Jährige und Pensionäre zum Stichtag 1.1.2005 gelten die Regelungen vor der Harmonisierung.

Weitere Änderungen zu Versicherungszeiten, Kindererziehungszeiten, Schul- und Studienzeiten, Pensionsverlustdeckelung, Gutschriften bei Kindererziehung, Kontomitteilung, Schulzeitennachkauf, etc. 
sowie Detailinformationen siehe:
     
Eckpunkte des Pensionsharmonisierungsgesetzes  
     
Pensionsharmonisierung - Information und Überblick über die neuen Bestimmungen. Jänner 2005
     

 

Alle Alterssicherungs-Gesetze, die durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geändert wurden:
 Pensionsharmonisierungsgesetz (653 d.B.) Status: Beschlossen im Bundesrat 282/BNR mehrstimmig. Beschlossen im Nationalrat , Namentliche Abstimmung (abgegeben 181: davon Ja 95, Nein 86) Bundesgesetzblatt I Nr. 142/2004. Regierungsvorlage:
Bundesgesetz, mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungs gesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, Teilpensionsgesetz, Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das
Bezügegesetz, das Bundesbezügegesetz, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden. (Pensionsharmonisierungsgesetz)
Politiker sind hierin betroffen über das
Bezügegesetz (BezG) der Gemeinden und Länder. Beispiel
Bezügegesetz Bundesland Vorarlberg:
3. Abschnitt Pensionsversicherung. § 11 Pflichtversicherung. (1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Präsident des Landtages, die Klubobmänner und die Bürgermeister sind in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen. § 12 Pensionsversicherungsbeitrag. § 13 Anrechnungsbetrag. (1) Das Land oder die betreffende Gemeinde hat an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Ersatzweise ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
Bundesbezügegesetz (BBezG). Langtitel: Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBezG). Politiker erhalten (meistens eine ASVG)-Pension und zahlen in eine Pensionskasse ein, seit dem Bezügebegrenzungsgesetz von 1997.         
Stand: Anf.2013

  

Kommentar
zur erfolgreichen
Einführung einer einheitlichen Erwerbstätigen-Versicherung (Pensionsharmonisierung) in Österreich

Österreichs einheitliche Erwerbstätigen-Versicherung ist ein Vorbild für Deutschland
Die u
mlagefinanzierte staatliche Pflicht-Pensionsversicherung in Österreich gewährleistet nach 45 Versicherungsjahren bei Alter 65 Jahre eine Pension in Höhe von 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (Formel 45/65/80). Einheitliches Rentenrecht auch für Beamte und Politiker. Österreichische Beamte zahlen schon seit fünf Jahrzehnten, Beiträge für ihre Pension, die zudem schrittweise dem Arbeitnehmeranteil angeglichen wurden. Für Beamte wie für Politiker werden die Beiträge vom Staat direkt an die Pensionsversicherungsträger abgeführt.
Trotz langer Übergangsfristen und einiger Unzulänglichkeiten ist in Österreich eine deutlich gerechtere Rentenangleichung gegenüber dem Rentensystem Deutschlands gelungen. 
Bemerkenswert ist auch der höhere Finanzierungsanteil der Arbeitgeber, ob privatwirtschaftlich oder staatlich, gegenüber unserer durch die Riesterreform gebrochenen paritätischen Finanzierung in der deutschen GRV.

Und ist auch Vorbild was in Deutschland besser gemacht werden muss.
Unzulänglichkeiten
der Pensionsharmonisierung 2005:

Keine gemeinsamen Pensions-/Rentengesetze  
Unterschiedliche berufsbezogene Pensions-Gesetze bleiben angepasst bestehen. Gesetzesänderungen müssen/ werden für jede Berufsgruppe getrennt durchgeführt. Unübersichtlich. Erhöhter Bürokratieaufwand. Einheitlichkeit kann in kürzester Zeit unterlaufen werden.
Damit entfällt die Grundvoraussetzung hoher Rechtssicherheit: Gleiches Recht, identische Bedingungen für alle (jede Gesetzesänderung betrifft jeden Pensionsversicherten, Erwerbstätigen gleicherweise), ist eingeschränkt und schwer kontrollierbar.
Besser: Gemeinsames Pensionsgesetz für alle Berufsgruppen, das alle bisherigen Pensionsgesetze ablöst. Siehe Einführung SGB VI in D.
Zu lange Übergangszeiten - ungleicher Bestandsschutz
 
In Österreich mussten Beitragszahler nachträglich Anspruchsverluste hinnehmen. Dagegen blieben selbst "Überversorgungsrenten" unangetastet. 
Besser: Bei krasser "Überversorgung" bestehender Pensionen/Renten (im Vergleich zu neuen harmonisierten Pensionen/Renten) ist der Bestandsschutz anzupassen. 
Parallelrechnungs-Umstellung 2014. Einmalig werden die Ansprüche aus dem Altsystem auf das Pensionskonto gutgeschrieben, die Parallelrechnung entfällt. Allerdings erst 2014, statt bei der Einführung 2005.
Besser: Bestehende
Pensions-/Rentenansprüche sind (im angemessenen Umfang, s.o.) einmalig und einheitlich bei Einführung/Umstellung, dem Pensions-/Rentenkonto gutzuschreiben.
Kein gemeinsamer Rentenversicherungsträger.
Die Vielzahl unterschiedlicher berufsabhängiger gesetzlicher Träger und zusätzlich privatwirtschaftlicher
Pensionskassen oder Versicherungsunternehmen sind wenig transparent und Quellen von Sonderregelungen. Unübersichtlich. Erhöhter Bürokratieaufwand. Nährboden für versteckte Sonderrechte. Völlig unnötig und schädlich.
Besser: Ein Pensions-/Rentenversicherungsträger für alle Erwerbstätigen, die bisherigen unterschiedlichen gesetzlichen Träger sind organisatorisch integriert. Siehe DRV, einziger Rentenversicherungsträger für 55 Millionen Rentenversicherte in Deutschland. Unabdingbar dabei ist, eine politisch unabhängige Selbstverwaltung zu gewährleisten, wie zum Beispiel die der gesetzlichen "Berufsständischen Rentenversicherungen" in Deutschland. 
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
Durch die Höchstbeitragsgrundlage (Beitragsbemessungsgrenze) ist die Formel 45/65/80 für höhere Bezüge/Einkommen, z. B.
für Politiker, nicht einzuhalten. 

 Kritik aus Österreich zur Durchführung der Pensionsharmonisierung
 Fragen zu Pensionskonten auf meinparlament.at  
 
Fragen zu Politiker-Pensionen auf meinparlament.at
 
Politikerpensionen. Gebrochene Versprechen - Fehlende Harmonisierung 4.06.2003
 
Harmonisierung hinsichtlich der Bezügeregelungen für PolitikerInnen 4.06.2003
 Expertenhearing zur Pensionsharmonisierung im Sozialausschuss
 
Teure Polit-Rentner (in Österreich) 27. Jänner 2008
 
Bezügebegrenzungsgesetz 2012 sieht bei Nichteinhaltung keine Konsequenzen vor.
 
SPÖ & ÖVP beschlossen höhere Politikergehälter ab 1.1.2013
 
Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes sowie der Länder Burgenland, Niederösterreich und Salzburg  
 "Die mit der Übernahme des Allgemeinen Pensionsgesetzes (Pensionsharmonisierungsgesetz) verbundenen Einsparungen 
tragen in hohem Maße zur künftigen Finanzierung der Beamtenpensionen bei." Beurteilung 2007/8 des Rechnungshofs.
 

  Anspruch und Wirklichkeit am Beispiel der Pensionsharmonisierung für Politiker im Geltungsbereich des Bundesbezügegesetz BBezG  In Bearbeitung 

 

 Weitere Hintergrundinformationen:
 
Sozialsystem in Österreich bemerkenswert besser als in D
 
Ein starkes öffentliches Rentensystem ist möglich - Beispiel Österreich
 
Bericht von Matthias W Birkwald, Linke über die Erwerbstätigen-Rentenversicherung in Österreich Okt.2016
 
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Erwerbstätigenversicherung - Hat die Altersvorsorge der Schweiz und Österreichs für uns eine Vorbildfunktion? FES, Okt.08
 
Pensionsharmonisierungsgesetz
 
Alle Alterssicherungs-Gesetze, die durch das Pensionsharmonisierungsgesetz angepasst wurden (auch Stellungnahmen und Kritik)
 
Die Harmonisierung der Pensionssysteme wird drastisch vorgezogen



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