Österreich:
Gesetzliche Pensions-Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen.
In
Österreich werden alle Renten (auch von Arbeitnehmern) als "Pensionen" bezeichnet.
Letzte
Überarbeitung Feb.2017
In Österreich, mit einer sehr ähnlichen Staatsstruktur wie Deutschland,
wurde die Einführung einer einheitlichen Erwerbstätigen-Versicherung längst realisiert.
Die Regelungen der
Pensionsharmonisierung (S.14) gelten
für Arbeitnehmer, Beamte*, Gewerbetreibende/Selbstständige, Landwirte und Politiker in Bund, Länder und Gemeinden seit 1.1.2005. *Beamte der
Länder bisher noch unvollständig einbezogen In
Österreich werden alle Pensionen (Renten), wie auch grundsätzlich Gehälter und Löhne, 14mal pro Jahr geleistet. Bemerkenswert ist die Begründung für
die Umstellung auf eine einheitliche Erwerbstätigen-Versicherung einschliesslich
Politiker: „... dass diese Harmonisierung Grundvoraussetzung für
die Akzeptanz notwendiger Reformen zur langfristigen Absicherung der Alterssicherungssysteme
darstellt“.
Umlagefinanzierte
und leistungsorientierte staatliche Pflicht-Pensionsversicherung
in Österreich. Die staatliche Pensionsversicherung,
umfasst die Alterspension, die Invaliditätspension sowie die Hinterbliebenenpension. Um Altersarmut entgegenzuwirken erhalten Pensionisten bei Unterschreitung
der Mindestleistung eine steuerfinanzierte Ausgleichszulage. Bis
ins Jahr 2005 setzte sich die erste Säule aus einer Palette historisch
gewachsener unterschiedlicher Pensionsversicherungssysteme für die
verschiedenen Berufsgruppen zusammen. Einige Änderungen des APG
haben ihre Wurzeln in den Pensionsreformen seit 1997, besonders
die Pensionssicherungsreform 2003.
"Betriebsrentenpflicht"
in Österreich seit 2003 "Durch
die Einführung der „Abfertigung neu“ im Jahr 2002 haben betriebliche Zusatzpensionen an Bedeutung gewonnen.
Arbeitgeber sind nun verpflichtet, pro Arbeitnehmer
einen Beitrag in Höhe von 1,53 % des Bruttomonatslohns
in die Mitarbeitervorsorgekassen einzuzahlen; die Arbeitnehmer
können bei Pensionsantritt zwischen der Auszahlung des
Gesamtbetrags und einer monatlichen Zusatzpension wählen."
Quelle: Pensionsreformen
seit 2000
in Österreich - Geldpolitik & Wirtschaft Q2/06
|
Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz
und dem darin enthaltenen Allgemeinen
Pensionsgesetz (APG) vom 18. Nov. 2004 wurde eine Pensionsharmonisierung mit einheitlichen Beiträgen und Ansprüchen
für (fast) alle Erwerbstätigen eingeführt. Bei früheren Rentenreformen
hatte sich gezeigt, dass diese Harmonisierung Grundvoraussetzung
für die Akzeptanz notwendiger Reformen zur langfristigen Absicherung
der Alterssicherungssysteme darstellt. Das Pensionsharmonisierungsgesetz
ist gültig
für alle nach dem 1. Jänner (Januar) 1955
Geborene. (Mit seinen neu eingeführten
leistungsorientierten Pensionskonten
ist das österreichische Modell dem deutschen Entgeltpunktesystem
ähnlich) Das mit 1. Jänner
2005 in Kraft getretene Pensionsharmonisierungsgesetz mit dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG)
vereinheitlicht das Pensionsrecht in den verschiedenen Pensionsversicherungs-Gesetzen: ASVG Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz für alle unselbständig Beschäftigten GSVG
Gewerblich Selbstständigversicherungsgesetz
für alle selbständig Erwerbstätigen FSVG
Freiberufl. Selbstst-Sozialvers-Gesetz
für z.B. Ärzte, Apotheker und Patentanwälte BSVG
Bauernsozialversicherungsgesetz für
alle in der Landwirtschaft Tätigen Pensionsgesetze
für Beamte (öffentlich Bedienstete von Bund, Länder, Gemeinden und Gleichgestellte)
Bezügegesetze für
Politiker (Bund, Länder, Gemeinden). Siehe "Text-Kasten "Alle
Alterssicherungs-Gesetze..."
Mit diesem Reformschritt wurden u.
a. die folgenden Änderungen in
den oben genannten staatlichen Pensionsversicherungsgesetzen vorgenommen:
- Nach 45 Versicherungsjahren wird bei Alter 65 Jahre eine Pension in Höhe von 80 %
des durchschnittlichen Erwerbseinkommens ausgezahlt (Formel 45/65/80).
Frauen:
Alter 60 Jahre. Ab 2024 schrittweise Anhebung
auf Alter 65 Jahre in 2033
- Einrichtung eines Pensionskontos für alle Erwerbstätigen,
alle Berufsgruppen,
einschliesslich Beamte und Politiker. Auf das Pensionskonto
erfolgt jährlich eine Gutschrift (1,78 % vom Jahresverdienst) .
Diese wird entsprechend der Teuerungsrate
jährlich aufgewertet. Festgestellte Gutschriften bleiben garantiert, auch
gegenüber zukünftigen Gesetzesänderungen. Die
Summe aller Gutschriften der gesamten Pensions-Beitragszeit entspricht
der Jahrespension. Die Jahrespension
durch 14 geteilt ergibt die Monatspension. In Österreich werden grundsätzlich 14 Monatsgehälter bzw. -pensionen
gezahlt, wie auch vor der Reform. Die
Pensions-Auszahlung erfolgt durch die jeweiligen Pensionsversicherungsträger -
Einheitlicher Beitragssatz von 22,8 % für alle Berufsgruppen,
einschliesslich Beamte und Politiker.
o Abhängig Beschäftigte (Unselbstständige) (ASVG). Eigenbeitrag:
10,25
%, Dienstgeber (Arbeitsgeber): 12,55% . Knappschaftlich
Versicherte (ASVG) erhalten 5,5% Zusatzbeitrag vom Dienstgeber, ergibt
bisherige 28,3%. Eigenbeitrag:
10,25
%. Dienstgeber: 12,55% plus Zusatzbeitrag 5,5%, gesamt
18,05 %. o Selbstständige (GSVG) und Landwirte (BSVG) erhalten
Ausgleichsleistungen des Bundes („Partnerleistung“) Eigenbeitrag
für Gewerbetreibende: Anfangs 15%, schrittweise Anhebung 2015 auf
17,5%. Eigenbeitrag für Landwirte:
Anfangs 14,5%, schrittweise Anhebung bis 2007 auf 15% Jeweilige
Differenz zu Beitragssatz 22,8 % wird aus Steuern ausgeglichen
(„Partnerleistung“). Begründung für
"Partnerleistung" des Bundes
siehe Regierungsvorlage,
Seite
18
o Beamte (PG
1965, div. Gesetze). Eigenbeitrag: 10,25 % (zuvor 12,55 %)
o Politiker (Bezügegesetze, ASVG). Eigenbeitrag:
10,25 % gemäß
ASVG. Politiker haben für sich
weitreichende Übergangsregelungen (Bezüge und Pension) beschlossen.
o Ebenfalls
vereinheitlicht: Mindestbeitrags- sowie Höchstbeitragsgrundlagen.
- Ausweitung des Durchrechnungszeitraums auf das gesamte Erwerbseinkommen. - Wiedereinführung einer Frühpensionsvariante, der so genannten
Korridorpension zwischen 62 und 68
Jahren mit Ab- und Zuschlägen. - Vorzeitige Alterspension
mit 60 bzw. 55 Jahren möglich für Langzeitversicherte („Hacklerregelung“).
- Vorzeitige Alterspension bei Schwerarbeit (Schwerarbeitspension),
reduzierte Abschläge. Ab 1.1.2007. Antragsvoraussetzung:
Mindest 540 Versicherungsmonate, davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate - Anpassung bestehender Pensionen entsprechend der Inflationsrate
seit 2009.
(Ersatz für komplizierte Berechnung auf Basis der Nettolohnanpassung).
- Senkung der Deckelung von Anspruchsverlusten auf 5 %, schrittweise auf 10 % bis 2024. -
Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors. Bei Veränderungen demographischer
Faktoren erfolgt ein politischer Anpassungsprozess.
- Die Parellelrechnung
der Pensionen für Versicherte,
die zum 1.1.2005 noch nicht 50 Jahre alt waren. Ihre
Pension errechnet sich aus alter und neuer Regelung der
entsprechenden Versicherungszeiten. Umstellung
in 2014: Einmalig werden die Ansprüche aus dem Altsystem auf das
Pensionskonto gutgeschrieben, die
Parallelrechnung entfällt. Mehr
dazu. - Für über 50-Jährige und
Pensionäre
zum Stichtag 1.1.2005 gelten die Regelungen vor der
Harmonisierung.
Weitere Änderungen zu Versicherungszeiten,
Kindererziehungszeiten, Schul- und Studienzeiten, Pensionsverlustdeckelung,
Gutschriften bei Kindererziehung, Kontomitteilung, Schulzeitennachkauf,
etc. sowie Detailinformationen siehe: Eckpunkte
des Pensionsharmonisierungsgesetzes
Pensionsharmonisierung
- Information und Überblick über die neuen Bestimmungen. Jänner
2005
Alle
Alterssicherungs-Gesetze, die durch das Pensionsharmonisierungsgesetz
geändert wurden: Pensionsharmonisierungsgesetz
(653 d.B.) Status: Beschlossen im Bundesrat 282/BNR
mehrstimmig. Beschlossen im Nationalrat , Namentliche
Abstimmung (abgegeben 181: davon Ja 95, Nein 86) Bundesgesetzblatt
I Nr. 142/2004. Regierungsvorlage: Bundesgesetz,
mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz erlassen wird
sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz
über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig
Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungs gesetz,
das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz,
das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz
1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
1985, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz
1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, Teilpensionsgesetz, Bundesbahn-Pensionsgesetz,
das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz,
das Bundesbezügegesetz,
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz
1967 und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden.
(Pensionsharmonisierungsgesetz) Politiker
sind hierin betroffen über das Bezügegesetz (BezG)
der Gemeinden und Länder. Beispiel Bezügegesetz
Bundesland Vorarlberg: 3.
Abschnitt Pensionsversicherung. § 11 Pflichtversicherung.
(1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Präsident
des Landtages, die Klubobmänner und die Bürgermeister
sind in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
einbezogen. § 12 Pensionsversicherungsbeitrag. § 13
Anrechnungsbetrag. (1) Das Land oder die betreffende
Gemeinde hat an den Pensionsversicherungsträger, der
aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist
oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit
zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Ersatzweise
ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten zu leisten. Bundesbezügegesetz
(BBezG).
Langtitel: Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe
des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von
Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz
- BBezG). Politiker
erhalten (meistens eine ASVG)-Pension und zahlen in
eine Pensionskasse ein, seit dem Bezügebegrenzungsgesetz
von 1997.
Stand:
Anf.2013
|
Kommentar
zur erfolgreichen Einführung einer einheitlichen Erwerbstätigen-Versicherung
(Pensionsharmonisierung)
in Österreich
Österreichs
einheitliche Erwerbstätigen-Versicherung
ist ein Vorbild für Deutschland Die umlagefinanzierte
staatliche Pflicht-Pensionsversicherung
in Österreich gewährleistet nach 45 Versicherungsjahren bei Alter 65 Jahre eine Pension in Höhe von 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens
(Formel 45/65/80).
Einheitliches Rentenrecht auch für Beamte und Politiker. Österreichische
Beamte zahlen schon seit fünf Jahrzehnten, Beiträge für ihre Pension,
die zudem schrittweise dem Arbeitnehmeranteil angeglichen wurden.
Für Beamte wie für Politiker werden die Beiträge vom Staat direkt an die Pensionsversicherungsträger abgeführt. Trotz
langer Übergangsfristen und einiger Unzulänglichkeiten ist in Österreich
eine deutlich gerechtere Rentenangleichung gegenüber dem Rentensystem
Deutschlands gelungen. Bemerkenswert
ist auch der höhere Finanzierungsanteil der Arbeitgeber, ob privatwirtschaftlich
oder staatlich, gegenüber unserer durch die Riesterreform gebrochenen
paritätischen Finanzierung in der deutschen GRV.
Und
ist
auch Vorbild was in Deutschland besser gemacht werden
muss. Unzulänglichkeiten der
Pensionsharmonisierung 2005: Keine gemeinsamen Pensions-/Rentengesetze
Unterschiedliche berufsbezogene Pensions-Gesetze bleiben
angepasst bestehen. Gesetzesänderungen müssen/ werden für jede Berufsgruppe
getrennt durchgeführt. Unübersichtlich. Erhöhter Bürokratieaufwand.
Einheitlichkeit kann in kürzester Zeit unterlaufen werden.
Damit entfällt die Grundvoraussetzung hoher Rechtssicherheit: Gleiches
Recht, identische Bedingungen für alle (jede Gesetzesänderung betrifft
jeden Pensionsversicherten, Erwerbstätigen gleicherweise), ist eingeschränkt und schwer
kontrollierbar. Besser: Gemeinsames Pensionsgesetz für
alle Berufsgruppen, das alle bisherigen Pensionsgesetze ablöst.
Siehe Einführung SGB VI in D. Zu lange Übergangszeiten
- ungleicher Bestandsschutz
In Österreich mussten Beitragszahler
nachträglich Anspruchsverluste hinnehmen. Dagegen
blieben selbst "Überversorgungsrenten" unangetastet.
Besser: Bei
krasser "Überversorgung" bestehender Pensionen/Renten (im Vergleich zu neuen
harmonisierten Pensionen/Renten) ist der Bestandsschutz anzupassen. Parallelrechnungs-Umstellung 2014. Einmalig werden die Ansprüche aus dem Altsystem auf das
Pensionskonto gutgeschrieben, die
Parallelrechnung entfällt. Allerdings erst 2014, statt bei der Einführung 2005.
Besser:
Bestehende Pensions-/Rentenansprüche sind (im angemessenen Umfang,
s.o.) einmalig und einheitlich bei Einführung/Umstellung,
dem Pensions-/Rentenkonto gutzuschreiben.
Kein gemeinsamer Rentenversicherungsträger. Die
Vielzahl unterschiedlicher berufsabhängiger gesetzlicher Träger
und zusätzlich privatwirtschaftlicher Pensionskassen
oder Versicherungsunternehmen sind wenig transparent und Quellen
von Sonderregelungen. Unübersichtlich. Erhöhter Bürokratieaufwand.
Nährboden für versteckte Sonderrechte. Völlig unnötig und schädlich.
Besser: Ein Pensions-/Rentenversicherungsträger für alle Erwerbstätigen,
die bisherigen unterschiedlichen gesetzlichen Träger sind organisatorisch
integriert. Siehe DRV, einziger Rentenversicherungsträger für 55 Millionen
Rentenversicherte in Deutschland. Unabdingbar dabei ist, eine politisch unabhängige
Selbstverwaltung zu gewährleisten, wie zum Beispiel die der
gesetzlichen "Berufsständischen Rentenversicherungen" in Deutschland. Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung Durch die Höchstbeitragsgrundlage
(Beitragsbemessungsgrenze) ist die Formel 45/65/80 für höhere
Bezüge/Einkommen, z. B.
für Politiker, nicht einzuhalten.
Kritik
aus Österreich zur Durchführung der Pensionsharmonisierung
Fragen
zu Pensionskonten auf meinparlament.at
Fragen
zu Politiker-Pensionen auf meinparlament.at
Politikerpensionen.
Gebrochene Versprechen - Fehlende Harmonisierung 4.06.2003 Harmonisierung
hinsichtlich der Bezügeregelungen für PolitikerInnen 4.06.2003
Expertenhearing
zur Pensionsharmonisierung im Sozialausschuss Teure
Polit-Rentner (in Österreich) 27. Jänner 2008
Bezügebegrenzungsgesetz
2012 sieht bei Nichteinhaltung keine Konsequenzen vor.
SPÖ
& ÖVP beschlossen höhere Politikergehälter ab 1.1.2013
Reform
der Beamtenpensionssysteme des Bundes sowie der Länder Burgenland,
Niederösterreich und Salzburg "Die
mit der Übernahme des Allgemeinen Pensionsgesetzes (Pensionsharmonisierungsgesetz)
verbundenen Einsparungen tragen in hohem Maße zur künftigen
Finanzierung der Beamtenpensionen bei." Beurteilung
2007/8 des Rechnungshofs.
Anspruch
und Wirklichkeit am Beispiel der Pensionsharmonisierung
für Politiker im Geltungsbereich des Bundesbezügegesetz BBezG In
Bearbeitung
Weitere
Hintergrundinformationen:
Sozialsystem
in Österreich bemerkenswert besser als in D
Ein
starkes öffentliches Rentensystem ist möglich - Beispiel
Österreich
Bericht
von Matthias W Birkwald, Linke über die Erwerbstätigen-Rentenversicherung
in Österreich Okt.2016
Renten
in Österreich Vorbild für D? ARD plusminus
Erwerbstätigenversicherung
- Hat die Altersvorsorge der Schweiz
und Österreichs für uns eine Vorbildfunktion?
FES, Okt.08 Pensionsharmonisierungsgesetz
Alle
Alterssicherungs-Gesetze, die durch das Pensionsharmonisierungsgesetz
angepasst wurden
(auch Stellungnahmen und Kritik) Die
Harmonisierung der Pensionssysteme wird drastisch vorgezogen
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