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Neues Abgeordnetengesetz für Nordrhein-Westfalen
Informationen aus dem Landtag Nordrhein-Westfalen für Presse, Rundfunk und Fernsehen

Einstimmiges Votum im Landtag

Einstimmig hat heute das nordrhein-westfälische Parlament das neue Abgeordnetengesetz verabschiedet. Demnach wird die Bezahlung von Abgeordneten auf komplett neue Grundlagen gestellt. "Wir sind die ersten in Deutschland, die die Abgeordneten mit den Bürgerinnen und Bürgern steuerlich gleich stellen und Privilegien abschaffen", resümiert Landtagspräsident Ulrich Schmidt. Durch die Reform spart das Land auf Dauer jährlich über zwei Millionen Euro.
Bezahlt werden die Abgeordneten nach dem neuen Gesetz jetzt monatlich mit Bezügen in Höhe von 9500 Euro. Dieser Betrag muss komplett versteuert werden. Alle steuerfreien Pauschalen, die es bisher gab, werden gestrichen. Auch für die Altersversorgung muss der Abgeordnete jetzt selber aufkommen und monatlich 1500 Euro in ein Versorgungswerk einzahlen.
Zum Hintergrund: Einstimmig hatte der Landtag NRW im März 2001 eine Diätenkommission eingesetzt. In der Kommission waren neben aktiven und ehemaligen Abgeordneten aus dem Landtag und Bundestag auch Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaft, Gewerkschaften, Verbänden und Wissenschaft sowie der Landesrechnungshof und der Bund der Steuerzahler vertreten.
Ein Jahr später wurden die Empfehlungen Landtagspräsident Ulrich Schmidt überreicht. Dann setzte der Ältestenrat eine Arbeitsgruppe ein, die sich mit der Realisierung der Empfehlungen auseinandersetzte. Vorsitzender der Arbeitsgruppe war Landtagspräsident Ulrich Schmidt. Im März 2004 lag deren Bericht dem Ältestenrat vor. Im Juli vergangenen Jahres legte die Landtagsverwaltung dann den Fraktionsgeschäftsführern einen möglichen Gesetzentwurf vor.
Zurzeit bekommt ein Abgeordneter in Nordrhein-Westfalen eine Grunddiät in Höhe von 4807 Euro, plus steuerfrei 1206 Euro als allgemeine Kostenpauschale, 302 Euro für Mehraufwendungen am Sitz des Landtags, bis zu 879 Euro Fahrtkosten, 242 Euro Krankheitskosten (durchschnittlicher Betrag) und 3300 Euro* beitragsfreie Altersversorgung. Der neuen Bezahlung in Höhe von 9500 Euro steht derzeit ein rechnerisches Einkommen von 10 736 Euro gegenüber. Präsident Ulrich Schmidt: "Das neue Gesetz spart Kosten und sorgt für Transparenz."
In dem Gesetz wird auch die Anzeige von Nebentätigkeiten von Abgeordneten neu geregelt. Jeder Parlamentarier muss jetzt dem Landtagspräsidenten gegenüber erklären, wo er arbeitet und wie viel er verdient und ob es mögliche Interessenskonflikte gibt. Hat der Präsident Zweifel an den Angaben, werden die Daten geprüft und bei einem Verstoß wird die Feststellung des Präsidenten als Landtagsdrucksache veröffentlicht.
Herausgeber: Der Präsident des Landtags
* Anmerkung von K.A.: 3300 Euro beitragsfreie Altersversorgung monatlich ist maßlos übertrieben und basiert auf der "Üppigst-Überversorgung unserer Politiker" die schon nach wenigen Beitragsjahren Rentenleistungen bereits mit 55 geniessen. Hier müssen die Kriterien der GRV Maßstab sein: Rente ab 65 (oder 67) und 45 Jahre Beitragszahlungen oder entsprechende Abzüge. Das ergibt Beiträge, die sehr viel niedriger sind!
 
Zur Quelle: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/P/Presse/presse/2005/03/1703Abgeordnetengesetz.jsp

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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (Abgeordnetengesetz - AbgG NW)

Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen   - AbgG NRW - Vom 5. April 2005 (Fn 1)
Auszüge der relevanten Passagen:

Erster Teil  Mitgliedschaft und Beruf

......
§ 4 Berufs- und Betriebszeiten*
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) vorgenommen.
 * Anmerkung von K.A.: Der Geldwert dieser Leistungen ist so nicht bezifferbar, ist aber zu den 9500 Euro zu addieren

Zweiter Teil  Leistungen an Abgeordnete
...
§ 5 Abgeordnetenbezüge
(1) Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge in Höhe von 9.500 Euro.
(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags erhält zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 50 Prozent, seine bzw. ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen erhalten zusätzliche Bezüge in Höhe von 25 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach Absatz 1.
§ 6 Amtsausstattung
(1) Die Mitglieder des Landtags erhalten eine Amtsausstattung, die Sachleistungen umfasst.
(2) Zur Amtsausstattung gehören die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags und die Bereitstellung und Nutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die kostenlose Nutzung der sonstigen Einrichtungen des Landtags in Ausübung des Mandats. Als Sachleistung werden auch Übernachtungsmöglichkeiten am Sitz des Landtags in begrenztem Umfang unter Zahlung eines im Haushaltsplan festgelegten Eigenanteils zur Verfügung gestellt. Das Nähere, insbesondere Zeitpunkt und Umfang, regeln das Haushaltsgesetz und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
 (3) Für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit steht jedem Mitglied des Landtags ein Höchstbetrag von monatlich 3.500 Euro, bezogen auf 12 Monate, zuzüglich der gesetzlichen Arbeitgeberanteile und -zuschüsse zur Sozialversicherung zur Verfügung, der vom Landtag verwaltet wird. Nicht übernommen werden Aufwendungen, die anlässlich der Beschäftigung von Ehegatten, Ehegatten anderer Mitglieder des Landtags, eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen, von Verschwägerten und von Verwandten ersten und zweiten Grades entstehen. Das Präsidium des Landtags erlässt die zur Abwicklung der Erstattung notwendigen Richtlinien einschließlich eines für die Arbeitsverhältnisse verbindlichen Musterarbeitsvertrages. Die Richtlinien können die Erstattung von Arbeitgeberanteilen zu vermögenswirksamen Leistungen, die Erstattung von Pauschalsteuern, Abschlagsregelungen für künftige Änderungen sowie Regelungen zu Ausbildungsplätzen vorsehen.
(4) Die Mitglieder des Landtags haben das Recht, die Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG innerhalb des Gebietes des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Berlin frei zu benutzen*.
  * Anmerkung von K.A.: Der Geldwert dieser Leistungen ist so nicht bezifferbar, ist aber zu den 9500 Euro zu addieren

§ 7 (Fn 2) Anrechnung anderer Einkünfte; Doppelmandat
(1) Hat ein Mitglied des Landtags neben den Abgeordnetenbezügen nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, so werden die Abgeordnetenbezüge um 60 Prozent gekürzt. Amtsverhältnis ist die Ausübung des Amtes des Ministerpräsidenten bzw. der Ministerpräsidentin, eines Ministers bzw. einer Ministerin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bzw. einer Parlamentarischen Staatssekretärin.
(2) Hat ein Mitglied des Landtags neben den Abgeordnetenbezügen nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so werden die Abgeordnetenbezüge um 55 Prozent gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 Prozent des Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst nicht übersteigen.
(3) Die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ruhen neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 65 Prozent der Versorgungsansprüche, höchstens jedoch um 55 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Erhält ein Mitglied des Landtags Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, sind § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 um höchstens 55 Prozent gekürzt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden.
(5) Bei Abgeordneten, die gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages sind, entfallen für die Dauer dieser Mitgliedschaft 75 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5.

§ 8 Dienstreisen
(1) Abgeordneten, die im Auftrage des Präsidenten bzw. der Präsidentin an Veranstaltungen außerhalb des Hauses des Landtags teilnehmen oder im Verfahren nach Artikel 41a der Landesverfassung tätig werden, kann der Präsident bzw. die Präsidentin auf vorherigen schriftlichen Antrag eine Entschädigung für Fahrkosten im Lande Nordrhein-Westfalen gewähren.
(2) Bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen werden nur die außerhalb des Geltungsbereichs der Freifahrtberechtigung (§ 6 Abs. 4) durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Fahrkosten erstattet. Auf schriftlichen Antrag kann der Präsident bzw. die Präsidentin die Benutzung anderer Verkehrsmittel zulassen.
(3) Bei genehmigter Benutzung eines Kraftwagens gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 wird eine Kilometergeldentschädigung in einer im Haushaltsgesetz des Landes festzulegenden Höhe ab Landesgrenze gewährt, wenn das Mitglied des Landtags
a) einen eigenen Kraftwagen,
b) einen Kraftwagen gegen Entgelt,
c) einen Kraftwagen, dessen Betriebskosten von ihm getragen werden, benutzt.
(4) Werden bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen die Fahrkosten vom Land getragen, so entfällt insoweit die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2.
(5) Die Kosten für notwendige Übernachtungen bei Sitzungen außerhalb des Sitzes des Landtags trägt das Land.
(6) Findet während der sitzungsfreien Zeit eine Plenarsitzung statt, so sind den Abgeordneten die Kosten für Hin- und Rückreise zum Sitzungs- und Urlaubsort zu erstatten, falls sie ihren Urlaub wegen dieser Sitzung unterbrechen müssen; Absatz 2 findet Anwendung. Das gleiche gilt für Sitzungen des Präsidiums, des Ältestenrats oder eines Ausschusses.
(7) Die Genehmigung zur Durchführung von Auslandsreisen erteilt der Präsident bzw. die Präsidentin, bei Teilnahme mehrerer Abgeordneter im Einvernehmen mit dem Ältestenrat. Reisekosten werden in diesem Falle nach der Auslandsreisekostenverordnung erstattet.
(8) Bei Dienstreisen des Präsidenten bzw. der Präsidentin, der Vizepräsidenten und der Vizepräsidentinnen werden die entstandenen Auslagen erstattet.
(9) In anderen Sonderfällen entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin auf schriftlichen Antrag unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 8.
(10) Werden Abgeordnete darüber hinaus im Auftrag einer Fraktion tätig, bleibt die Reisekostenentschädigung der Fraktion überlassen.

Dritter Teil Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
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Zur Quelle:  http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.4/Gesetze/Abgeordnetengesetz.jsp