"Rentenkürzungsfaktoren"
Ausreichende
Rentenanpassung (Rente als Lebensstandard-Sicherung) ist eine gesetzlich
verbindliche Zusage des Staates gegenüber den GRV-Versicherten bei
Einführung der Umlagefinanzierung mit der Rentenreform 1957. Ohne ausreichende Anpassung
an Lohn und Preissteigerungen nimmt die Kaufkraft der Renten ständig
ab und wirkt wie jährliche Rentenkürzungen. Die jährlichen
Rentenerhöhungen zum Ausgleich der jährlichen Preissteigerungen
ist der sonst entgehende Gegenwert der Zinserträge, würden die jahrzehntelangen
Beitragszahlungen nicht in die Umlagefinanzierung sondern in eine
Kapitalanlage fliessen.
Mit Einführung der "Kürzungsfaktoren"
durch die zahlreichen "Rentenreformen" und Rentenänderungen
ist die Rentenanpassung ständig verringert oder ganz ausgesetzt
worden. Zusätzlich
ist die Rentenhöhe
gesenkt worden durch: Kürzung von Anrechnungszeiten und niedrigerer
Bewertung, Anhebung des Rentenalters, höhere KV und PV-Beiträge,
höhere Besteuerung der Rente, ...
Ausreichende
Rentenanpassung - Rente als Lebensstandard-Sicherung
- ist eine gesetzlich verbindliche Zusage des Staates
gegenüber den GRV-Versicherten bei Einführung der Umlagefinanzierung
mit der Rentenreform 1957
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Durch die vielen
Eingriffe
nach politischem Belieben in das Rentenrecht sinkt das Netto-Rentenniveau
(ohne Berücksichtigung der weiter reduzierenden Besteuerungseinflüsse
des Alterseinkünftegesetz
ab dem 1.1.2005) von rund 70 % - noch bis Ende der 1990 Jahre - schrittweise
bis auf unter 52 % in 2030. Diese Senkung
wird insbesondere durch die Einführung der Riestertreppe (pro Jahr
0,5 prozentige Absenkung der Bemessungsgrundlage für die Rentenanpassung
bis 4 Prozent erreicht sind), des Nachhaltigkeitsfaktors (Dämpfung
des Rentenanstiegs bei Verschiebung des Verhältnisses von Erwerbstätigen
und Rentnern hin zu „mehr Rentnern“) und des Ausgleichsfaktors (Nachholung
ausgebliebener Rentenkürzungen) bewirkt. Das trifft vor allem die
"Jungen" (weil viele der "Alten" nicht mehr so
lange leben) und macht eine dramatisch zunehmende Verarmung der kommenden
Rentnergenerationen unausweichlich, wenn nicht eine grundsätzliche
Wende eingeleitet wird.
Die Anpassung
der Renten
ist im § 65 SGB VI geregelt: Zum 1. Juli eines jeden Jahres
werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle
Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt
wird.
Rentenanpassungsformel
siehe "aktueller
Rentenwert" nach
§ 68 SGB VI *Ausnahmen:
Hier für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 1.7.2010 nach
§ 255g und 1.7.2005 bis zum 1.7.2013 nach § 255e *Für
die Zeit des Riestertreppenanstiegs, danach gilt
der volle AVA-Satz von 4 % nach
§ 68 SGB VI (AVA(tief)t-1)
Die Rentenanpassungsformel
(aktueller
Rentenwert ARt) im
Detail:
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BE(tief)t-1 |
100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1 |
|
(( |
|
(RQ(tief)t-1 |
) |
|
) |
ARt = ARt - 1 x |
----------- |
x ------------------------------------- |
x |
(( |
1 - |
---------------- |
) |
x alpha + 1 |
) |
|
BE(tief)t-2 |
100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2 |
|
(( |
|
(RQ(tief)t-2 |
) |
|
) |
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*
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I >>>>>>>Riester
- Faktor<<<<<I
|
|
|
|
Nachhaltigkeits
|
-
|
Faktor
|
|
*
In
der Formel des § 68 Abs. 5 SGB VI werden mit dem Faktor BE unterschiedliche
Größen bezeichnet, je nachdem, auf welches Jahr der Faktor bezogen
wird; in der hier
ausgewiesenen Formel sind die Faktoren eindeutig definiert.
Die Rentenanpassungsformel
ist kompliziert und für viele nicht mehr nachvollziehbar, weil in den letzten Jahren immer
neue Kürzungsfaktoren in die Rentenanpassungsformel eingebaut wurden, insbesondere
Riester- und Nachholfaktor.
Die Abkopplung des Rentenniveaus
von der Lohnentwicklung und die Dämpfungsfaktoren führen sogar
dazu, dass
bei einer nur geringen positiven Lohnentwicklung die Rentenanpassung negativ ausfallen müsste. Dies ist bisher gesetzlich verboten. Durch
die beschlossene „Rentengarantie“ wird diese Möglichkeit ausgeschlossen.
Die Rentengarantie ist aber überhaupt nur erforderlich geworden,
weil eine generelle Entkoppelung der Renten von den Arbeitnehmereinkommen
stattgefunden hat.
Die Renten-"Kürzungsfaktoren"
im Einzelnen:
Die
Bruttolohnentwicklung (Lohnfaktor
BE) Grundlage
jeder Rentenerhöhung ist die Entwicklung der durchschnittlichen
Bruttolöhne ("Bruttolohnfaktor"). Maßgeblich ist hierbei
die Entwicklung des letzten gegenüber dem vorletzten Jahr. Für 2008
wird also die Lohnentwicklung 2007 gegenüber 2006 zugrunde gelegt.
Hierbei wird auf den Wert zurückgegriffen, den das Statistische
Bundesamt für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) ermittelt.
Berücksichtigt werden allerdings nur Lohnsteigerungen, für die auch
*Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden, auch Bezieher von
Arbeitslosengeld, jedoch nicht Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen
für Mehraufwendungen von Arbeitslosengeld II - Beziehern. Besonderheiten
für die neuen Bundesländer: Für die Erhöhung der Renten in den
neuen Ländern wird die Bruttolohnentwicklung in den neuen Ländern
zugrunde gelegt. Um zu verhindern, dass der Rentenwert in den neuen Ländern wieder
zurückfällt, sieht das Gesetz - neben der allgemeinen Schutzklausel
- eine besondere Schutzklausel für die Rentenerhöhungen in den neuen
Ländern vor: Sie müssen mindestens so hoch sein wie in den alten
Ländern. Diese Schutzklausel kam in 2007 und 2008 zum Tragen. *
Nur Rentenversicherte einzubeziehen
klingt einleuchtend, steht aber im Gegensatz zur Begründung für
die Rentenniveau-Senkung wg der steigenden Lebenserwartung. Hier
werden alle: Beamte, Richter, Selbstständige, etc. einbezogen, die
aber eine um 5 Jahre höhere Lebenserwartung haben als Durchschnittsrentner.
Eine
Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts
der Hans-Böckler-Stiftung (WSI) kommt zu dem Ergebnis, dass Geringverdienende,
(Großteil der GRV-Versicherten), bis zu fünf Jahre früher sterben
als Besserverdienende und pensionierte Beamte des höheren Dienstes
(vgl. WSI-Mitteilungen 5/2008, S. 274 ff.).
Der Beitragssatzfaktor (RVB
Steigt
der Beitragssatz für die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
und haben diese dadurch eine höhere Abgabenlast, wirkt der Beitragssatzfaktor
entsprechend auf die Renten dämpfend. Sinkt der Beitragssatz
können die Renten auch ansteigen
(§§ 68 Abs. 3 SGB VI).
Der Riesterfaktor (s.
obige Formel) Der "Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur
Rentenversicherung (RVB) und des Altersvorsorgeanteils (AVA)"
wurde 2001 mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG eingeführt.
Der Faktor wird als "Riester-Faktor" bezeichnet, er setzt
sich aus zwei Komponenten zusammen: o Altersvorsorgeanteil
(AVA): "Belastung" der Erwerbstätigen durch geplante*
verstärkte private Altersvorsorge (Riester-Rente). o Rentenversicherungsbeitragssatz
(RVB): Berücksichtigt die "Belastung" der Erwerbstätigen
durch die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung. Der Riesterfaktor
ist ein reiner Kürzungsfaktor und kann - anders als der Beitragssatzfaktor
- in keinem Fall positiv wirken. Er wurde mit der Rentenreform 2001
eingeführt und soll die Belastungen, die den aktiv Beschäftigten
durch den Aufbau einer Riesterrente entstehen, auf die Rentenanpassungen
übertragen. In Anlehnung an die Fördertreppe bei der Riesterrente
liegt auch dem Riesterfaktor eine Stufenregelung, die so genannte
Riestertreppe, zugrunde. Die Stufen der Riestertreppe ("Altersvorsorgeanteil")
sollen bis 2012 in Schritten von 0,5 Prozentpunkten auf vier Prozent
steigen. In der Rentenanpassungsformel ergibt das Zusammenwirken
von Riester- und Beitragssatzfaktor eine jährliche Anpassungskürzung
von ca. 0,6 Prozentpunkten. In 2008 und 2009 wurde der Riesterfaktor
ausgesetzt, um eine höhere Rentenanpassung zu erreichen. Er soll
2011 und 2013 nachgeholt werden.
*Die anpassungsmindernde
Wirkung der Riester-Treppe in der Rentenformel wurde damit begründet,
dass die Prämien für die Riester-Rente die Einkommen der Erwerbstätigen
mindern würden, vergleichbar einem steigenden Rentenversicherungsbeitrag.
Diese steigende Belastung der Erwerbstätigen müsse an die Rentnerinnen
und Rentner weitergegeben werden. Übersehen wird dabei, dass längst
nicht alle Erwerbstätigen „riestern“ (bis 31.3.2009 wurden 12,4
Mio. Riester-Verträge abgeschlossen) und diejenigen, die „riestern“,
nicht in „voller Höhe“.Zudem entfällt ein Teil der Riesterverträge
auf Beamte und Richter, gemäß gesetzlicher Regelung kann auch
dieser Personenkreis außerhalb der GRV die Riesterförderung nutzen,
siehe Riesterreform
2001- Gesetzliche Regelung.
Eine Kürzung der Rentenanpassungen im
Hinblick auf die Riesterrente ist nicht systemgerecht. Denn die
Riesterbeiträge fließen nicht der Rentenversicherung, sondern privaten
Versicherungsunternehmen zu. Sie dienen damit nicht dem Ausgleich
zwischen Beitragszahlern und Rentnern innerhalb des Systems der
gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Nachhaltigkeitsfaktor
und Parameter a bzw. alpha (s.
obige Formel) Der
Nachhaltigkeitsfaktor ist der „verschlimmbesserte“ (und vor 1998
diskutierte und eingeführte und nach der Bundestagswahl 1998 wieder
rückgängig gemachte) sogenannte Demographiefaktor. Er erfasst die
Veränderungen des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentnerinnen und
Rentnern zu den Beitragszahlerinnen und -zahlern. Der Nachhaltigkeitsfaktor
wurde mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz 2004 in die Rentenformel
eingeführt, das den Anstieg der Renten seit dem Jahr 2005 dämpft.
Der Nachhaltigkeitsfaktor entfaltete in 2007, 2008 und 2009 (ausnahmsweise)
eine rentenanpassungssteigernde Wirkung, d. h. er führte zu einer
positiven Anpassung. In diesen Jahren stieg nämlich die Zahl der
Beitragszahlerinnen und Beitragszahler stärker als die der Rentnerinnen
und Rentner. Langfristig aber wird sich das zahlenmäßige Verhältnis
zwischen Beitragszahlern und Rentnern wegen der erwarteten demografischen
Veränderungen verschlechtern: Die Zahl der Rentner steigt gegenüber
der Zahl der Beitragszahler. Dann wirkt der Nachhaltigkeitsfaktor
wieder negativ und führt zu Kürzungen bei den Rentenanpassungen.
Gleichzeitig wurde eine Schutzklausel in das Gesetz eingefügt, die
sicherstellt, dass es allein wegen der Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors
nicht zu einer Minusanpassung der Renten kommen kann (SGB VI, §
68 Absatz 6). Statt dessen gab es für die Rentner "Nullrunden". Der Parameter
a bzw. alpha Im Nachhaltigkeitsfaktor ist ein “Rentnerquotient”
eingebaut, der auf eine Veränderung des Verhältnisses zwischen Beitragszahlern
zu Rentenempfängern reagiert. Der zu bestimmende Rentenwert
sinkt, wenn sich das Verhältnis Rentenempfänger zu Beitragszahlern
verschlechtert. Der Rentnerquotient wird mit einem weiteren (dimensionslosen)
Faktor a multizipliert (“Parameter a”), der die Wirkung des
Nachhaltigkeitsfaktors bestimmt. Die Bedeutung des “Parameter alpha”:
Das Verhältnis Rentner zu Beitragszahler kann kurzfristig nicht
verändert werden, der Faktor a aber sehr wohl, denn seine numerische
Größe wird durch ein Gesetzgebungsverfahren festgelegt. Anders ausgedrückt:
Dieser Faktor " ist die entscheidende politische Stellschraube,
um die künftige Rentenhöhe zu steuern. Der Nachhaltigkeitsfaktor
ist kein objektiver, aus den demographischen Verhältnissen
abgeleiteter Faktor sondern im Wesentlichen ein politisch-fiskalischer
Willkür-Faktor.
Der Nachholfaktor
(auch Ausgleichsfaktor oder Anpassungsfaktor) Mit dem 2007 verabschiedeten „RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz“
wurde ein weiterer Faktor in die Rentenformel, der so genannte Nachholfaktor
("auch Ausgleichsfaktor oder Anpassungsfaktor") eingefügt. Er ist - wie der Riesterfaktor
- ein reiner Kürzungsfaktor und soll Anpassungskürzungen, die die
Schutzklausel verhindert hat, zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Diese Funktion des „Nachholens“ soll der Nachholfaktor auch
künftig erfüllen. Dieser „Nachholfaktor“ soll ab 2011 dafür sorgen,
dass – solange ein „Ausgleichsbedarf“ besteht – die rechnerische
Rentenanpassung nur zur Hälfte weitergegeben wird. Der Ausgleichsbedarf
beträgt zum 30.6.2009 in den alten Bundesländern -1,75 % und in
den neuen Bundesländern -1,3 %. Dieser Faktor wirkt aber erst ab
2011.
Ein konkretes Beispiel siehe Rentenanpassung
2011
Durch
das Verschieben der Riester-Treppe auf 2012 und 2013, werden die
Rentenanpassungen künftig mager ausfallen. Die
Verrechnungen sollen nicht in voller Höhe stattfinden, sondern es
soll jeweils höchstens eine Halbierung der positiven Anpassung erfolgen.
Positive Rentenanpassungen würden also halbiert, und zwar so lange,
bis die unterlassenen Minusanpassungen der letzten Jahre wieder
nachgeholt sind. Den Rentnerinnen und Rentner wurde eine
Nichtkürzung versprochen. Die Nachholung dieser Nichtkürzung zu
späterer Zeit mag zwar formell keine Rentenkürzung darstellen; faktisch
bedeutet dies einen erneuten Vertrauensbruch der Politik. Durch
diese Modifizierung wird beim Rentenanpassungsmechanismus jegliche
Transparenz und Verständlichkeit aufgehoben. Der Nachholfaktor wird
nur mehr geringfügige Rentenanpassungen zulassen und die Rentner
auf unbestimmte Zeit von der allgemeinen Einkommensentwicklung abkoppeln.
Forderungen
zur Rentenanpassung Unabdingbar ist die Wiederankoppelung der
Renten an die Entgeltentwicklung und eine deutliche Anhebung des
Rentenniveaus. Alle Kürzungsfaktoren in der Rentenformel
müssen mit sofortiger Wirkung gestrichen werden. Die Rentenanpassung
muss sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung orientieren. Ein
Lebensstandard gemäß des individuellen Rentenanspruchs muss über
die gesamte Rentenzeit gesichert sein. De Rentenanpassung muss
transparent und zuverlässig sein.
Quellen:
SGB VI, Verdi, SoVD, VDK, Arbeitnehmerkammer Bremen, Wikipedia, Der Paritätische.
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