Leider
zeigen die bisherigen Erfahrungen auf dem Rechtsweg bis hin zum
Bundesverfassungsgericht: Mehr Gerechtigkeit für die Versicherten
der GRV ist auf juristischem Wege schwerlich zu erwarten. Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts haben das deutlich gezeigt. Selbst
dort wird zum Beispiel die Umdeutung des Umlageverfahrens als "Generationenvertrag"
juristisch sanktioniert und damit die Absicht, die politisch-finanzielle
Verantwortung vom Staat auf die Versicherten abzuwälzen, unterstützt.
Vor allem aber wird vom Bundesverfassungsgericht dem "politischen
Ermessen" bzw. der "Gestaltungsfreiheit
des Gesetzgebers" ein viel zu großer Spielraum zugestanden,
ganz im Gegensatz zum Pensionsrecht von Beamten, Richtern, etc. Aus dieser
Erkenntnis resultiert die Konsequenz für uns Versicherte:
Gesetze
werden von Politikern gemacht, auf die können wir über Wahlen am
ehesten Einfluss nehmen.
Prf. Dr. Schmähl, von 1986 bis 2000
Vorsitzender des Sozialbeirates der Bundesregierung, formulierte in einem Arbeitspapier
von
2007: "Immer wieder aufflammende Finanzierungsdiskussionen
(der Gesetzlichen Rentenversicherung) sind zudem maßgebend
auch durch politische Entscheidungen bedingt. Dies zeigt allein
ein Blick auf die aktuelle Situation: Die Beitragsanhebung in diesem
Jahr (2007) auf 19,9 % ist zumindest zur Hälfte darauf zurückzuführen,
dass der Gesetzgeber die Bundeszahlungen an die GRV für Bezieher
von Arbeitslosengeld II etwa halbierte. Dies ist eines von vielen
Beispielen dafür, wie durch immer neue politische Entscheidungen
entweder der GRV neue Finanzierungsaufgaben übertragen (man
denke z. B. an die 1972 ausgeweiteten kostenträchtigen Möglichkeiten
des vorzeitigen Rentenbezugs ohne Berücksichtigung der längeren
Rentenlaufzeit bei der Rentenberechnung) oder ihr Finanzmittel
entzogen wurden (z. B. durch Kürzungen der Bundeszahlungen).
Auch die Folgen der deutschen Vereinigung und die seinerzeit politisch
entschiedene Verlagerung von Kosten der Einheit auf die Sozialversicherung
haben bis heute ihre Spuren im Beitragsbedarf hinterlassen".
Wählen
ist für normal Sterbliche die einzige Möglichkeit wirklich etwas
zu ändern. Wie zum Beispiel die ungerechten Rentenreformgesetze.
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Der
Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, hat vor zu starken
Kürzungen in der Rentenversicherung gewarnt.
Mi. 29.10.2003 - Es könnte verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen, wenn
Beitragszahlungen und Versicherungsleistungen in ein Missverhältnis geraten
würden, sagte Papier zur Eröffnung der 35. Richterwoche am Bundessozialgericht
in Kassel. Auf das derzeit im Bundestag diskutierte Rentenreformvorhaben der
Bundesregierung ging er allerdings nicht direkt ein. Das Verfassungsgericht habe seit 1980 in mehreren
Entscheidungen den Eigentumsschutz bei Renten und Rentenanwartschaften betont,
sagte Papier. Das schließe Kürzungen zwar nicht aus. Sie dürften jedoch nicht
ein solches Ausmaß erreichen, dass die Rendite auf die eingezahlten Beiträge
auf Null oder sogar ins Minus sinke. Wegen des Bestandsschutzes sei auch ein
grundsätzlicher Systemwechsel zu einer steuerfinanzierten Grundversorgung nur
für diejenigen Menschen möglich, die noch keine Rentenbeiträge
gezahlt und damit noch keine Ansprüche erworben hätten. Die Bundesregierung hat beschlossen, dass es im kommenden
Jahr keine Rentenerhöhung geben wird. Zudem hat sie angekündigt, in einer
umfassenden Rentenreform einen Faktor einzuführen, der den Anstieg der Renten
dämpft. Es sei bedenklich und eine faktische Entdemokratisierung, immer öfter
Expertengremien wie die Hartz- oder Rürup-Kommission einzusetzen, kritisierte
Papier. Diese demokratisch nicht legitimierten Kommissionen repräsentierten
nicht nur Sachverstand, sondern vor allem auch Lobby-Interessen. "Damit
gewinnt ein sehr selektiver Kreis von Personen zu großen Einfluss." Denn
die Gremien würden nicht einberufen, um die Grundlagen für Entscheidungen zu
erarbeiten, sondern ihnen werde faktisch die Entscheidung überlassen. Der
eigentlich zuständige Bundestag laufe so Gefahr, zur reinen
Ratifizierungsinstanz.
URL: http://www.boa-muenchen.org/boa-archiv1/k0310290.htm#03102913
Verfassungsgericht:
Rentner sind Bürger 2. Klasse 06.12.2008 - von Otto Teufel Das Bundesverfassungsgericht
hat mit Urteil vom 11.11.2008 (1 BvL 3/05 u.a.) fünf Vorlagen des Bundessozialgerichts
vom 28.10.2004 zum Rentenabschlag abgeschmettert. Das Gericht hat festgestellt,
dass für Arbeitnehmer und Rentner bei der Altersversorgung nicht die gleichen
Rechte gelten wie für andere BürgerInnen. Das Bundesverfassungsgericht kommt
in allen Punkten zu dem Ergebnis, dass die rückwirkenden Eingriffe in bereits
nach Recht und Gesetz erworbenen Ansprüche mit dem Grundgesetz vereinbar sind,
wie übrigens in allen Entscheidungen rund um Rentenanspruch und Rentenhöhe seit
1981. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die betroffenen Versicherten
jahrzehntelang Beiträge unter der Voraussetzung gezahlt haben, dass sie gegebenenfalls
mit 60 ohne Abzug in Rente gehen können. In diesem Zusammenhang ist daran zu
erinnern, dass es die politischen und gesellschaftlichen Eliten waren, die nach
1945 das Mehr-Klassensystem in der Altersvorsorge der Bundesrepublik geschaffen
haben, gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Beamtenversorgung
u.a. Für die gesetzliche Rentenversicherung gilt dabei die „Gestaltungsfreiheit
des Gesetzgebers“, und damit die politische Beliebigkeit, wo für andere Systeme
selbstverständlich das Vertragsrecht mit dem Rückwirkungsverbot gesetzlicher
Maßnahmen, die Zweckbindung der Beiträge oder aber die hergebrachten Grundsätze
des Berufsbeamtentums (Artikel 33,5 GG) gelten. Das Ergebnis dieser Politik
ist, dass bei vergleichbarer Lebensleistung die durchschnittlichen Renten für
Männer heute nicht einmal mehr halb so hoch sind wie die durchschnittlichen
Renten aus der berufsständischen Versorgung oder aus der Beamtenversorgung.
Und auch der mehrmalige Hinweis, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung
um ein Solidarsystem handelt, kann nicht überzeugen, denn gerade die politischen
und gesellschaftlichen Eliten beteiligen sich an dieser Solidarität nicht, obwohl
sie viele Lasten der Allgemeinheit auf die gesetzliche Rentenversicherung abgewälzt
haben. Wie sensibel die Richter in Karlsruhe reagieren, wenn ihre eigenen
Grundrechte von gesetzlichen Maßnahmen betroffen sind, zeigen vier Urteile allein
seit 2005 zum Pensionsrecht. So sind zum Beispiel leere Kassen kein Grund, die
Pensionen von der allgemeinen Einkommensentwicklung abzukoppeln (2 BvR 1387/02
vom 27.09.2005), während umgekehrt im öffentlichen Interesse ist, bei den Rentenanpassungen
gegebenenfalls auch Nullrunden einzulegen (1 BvR 824/03 am 26.07.2007)... zur
Quelle
Das Zweiklassensystem
in der deutschen Altersversorgung in Fakten und Zahlen Eine Aufzählung
von Ungerechtigkeiten und Systemunterschieden Juni 2009 von Valentin
Gerber, ADG Berechnung der Altersorgung Die Altersversorgung von
Arbeitnehmern und Beamten folgt nicht nur unterschiedlichen Prinzipien, sie
unterscheidet sich auch gewaltig in der Höhe: Während ein bayerischer Beamter
laut Bund der Steuerzahler nach 40 Dienstjahren maximal ein Versorgungsniveau
von 72,97% seiner letzten Bezüge erreichen kann (Pensionseintritt 2008), kommt
ein Standardrentner nach 40 Beitragsjahren nur auf 43% des Durchschnittseinkommens. Anerkennung
von Hochschulausbildung Den bayerischen Beamten mit Hochschulabschluss
werden bei der Berechnung ihrer Pension für das Hochschulstudium immer noch
drei Jahre versorgungsrechtlich anerkannt. Der Bund und andere Länder haben
auf 2 Jahre und 4 Monate gekürzt! In der Rente ist diese Leistung längst gestrichen
worden. Kürzungen wegen vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand Bei
vorzeitigem Renteneintritt von 5 Jahren wird die gesetzliche Rente um 18% gekürzt.
Die Pension um 10,8%. Rechtfertigung des Innenministeriums: Beamten können nicht
arbeitslos werden!? Berufsständische Rentenversicherung für Ärzte, Notare,
Rechtsanwälte, Apotheker usw. Bei gleichen Einzahlungsleistungen ist
die berufsständische Rente wesentlich höher als die gesetzliche Rente! Berufsständische
Rentenbeiträge sind zweckgebunden; gesetzliche Rentenbeiträge nicht. mehr
Die Demokratie-
und Gerechtigkeitsdefizite werden in unserem Land immer größer. In
diesem Beitrag werden Sachverhalte und Zusammenhänge aufgezeigt, die bei
den Bürgern dazu führen, dass das Gefühl der Ohnmacht und der ungerechten
Behandlung immer größer wird. Sie betreffen vorwiegend das Zwei-Klassensystem
in der Krankenversicherung und bei der Altersvorsorge. Beide Systeme sind
in dieser Form und Ausprägung einmalig in Europa (Abb. 1). Diese Sachverhalte
werden aber in der öffentlichen Diskussion in der Regel nicht deutlich gemacht. In
allen anderen Staaten Europas sind entweder alle berufstätigen Bürger oder
sogar alle Bürger in die Solidarsysteme einbezogen... Mehr unter: Das
Zwei-Klassensystem in der Altersvorsorge und in der Krankenversicherung
(Juli 05 Informationsschrift der
Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V.
Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier zu Verfassungsrecht und
Rentenversicherungsrecht In der VDR-Mitgliederversammlung am 15.05.2001 in Berlin.
I. Schutz der
Eigentumsgarantie
1. Dass eine verfassungsrechtliche Absicherung eines
bestehenden staatlichen Leistungssystems und
Leistungsniveaus dem "Aberglauben" normativer Verfügbarkeit von Geld
entspringen könnte, ist eine Vermutung, die Hans F. Zacher schon im Jahre 1985 äußerte.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich von allen bereits vorher geäußerten diesbezüglichen
Warnungen nicht beeinflussen lassen und in seiner
bahnbrechenden Entscheidung vom 18. Februar 1980 den Schutz der
verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG auf die
Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten der gesetzlichen
Rentenversicherung erstreckt. In zahlreichen späteren Entscheidungen ist an
dieser Grundauffassung zur Eigentumsqualität jener öffentlich-rechtlichen
Rechtspositionen festgehalten worden, wenngleich die vielfach im Zusammenhang mit einem solchen
verfassungsrangigen Eigentumsschutz gehegten Erwartungen nicht selten in der
gerichtlichen Praxis keine Erfüllung fanden, sondern einer ernüchternden
Desillusionierung zugeführt wurden… mehr Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jürgen Papier, geb. 1943 in
Berlin, von 1974 bis Ende 1991 als Universitätsprofessor an der Universität
Bielefeld, seit dem 1.1.1992 Lehrstuhl
für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und bayerisches Staats- und
Verwaltungsrecht sowie Öffentliches Sozialrecht an der Universität München.
Prof. Papier wurde am 27. Februar 1998 zum
Vizepräsidenten und am 10. April 2002 zum Präsidenten des
Bundesverfassungsgerichts ernannt. Er ist Vorsitzender des Ersten Senats dieses
Gerichts.
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