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Grundgesetzlicher Schutz

 

Versichertenrenten und Rentenanwartschaften
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
unterliegen dem Schutz des Art. 14 GG.

BVerfGE 53, 257 - Versorgungsausgleich I   Bundesverfassungsgericht
Urteil 28. 02 1980
Ungekürzter Urteilstext:  
BVerfGE 53, 257 auf Deutschsprachiges Fallrecht (DFR) 
(Leider ist diese Entscheidung nicht im Web-Angebot des BVerfG enthalten;
derzeit sind nur Entscheidungstexte ab 1998 beim
BVerfG abrufbar )

 

 

 

Leider zeigen die bisherigen Erfahrungen auf dem Rechtsweg bis hin zum Bundesverfassungsgericht:
Mehr Gerechtigkeit für die Versicherten der GRV ist auf juristischem Wege schwerlich zu erwarten. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben das deutlich gezeigt. Selbst dort wird zum Beispiel die Umdeutung des Umlageverfahrens als "Generationenvertrag" juristisch sanktioniert und damit die Absicht, die politisch-finanzielle Verantwortung vom Staat auf die Versicherten abzuwälzen, unterstützt. Vor allem aber wird vom Bundesverfassungsgericht dem "politischen Ermessen" bzw. der
"Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers" ein viel zu großer Spielraum zugestanden, ganz im Gegensatz zum Pensionsrecht von Beamten, Richtern, etc. Aus dieser Erkenntnis resultiert die Konsequenz für uns Versicherte: Gesetze werden von Politikern gemacht, auf die können wir über Wahlen am ehesten Einfluss nehmen.


Prf. Dr. Schmähl, von 1986 bis 2000 Vorsitzender des Sozialbeirates der Bundesregierung, formulierte in einem
Arbeitspapier von 2007:
"Immer wieder aufflammende Finanzierungsdiskussionen (der Gesetzlichen Rentenversicherung) sind zudem maßgebend auch durch politische Entscheidungen bedingt. Dies zeigt allein ein Blick auf die aktuelle Situation: Die Beitragsanhebung in diesem Jahr (2007) auf 19,9 % ist zumindest zur Hälfte darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber die Bundeszahlungen an die GRV für Bezieher von Arbeitslosengeld II etwa halbierte. Dies ist eines von vielen Beispielen dafür, wie durch immer neue politische Entscheidungen entweder der GRV neue Finanzierungsaufgaben übertragen (man denke z. B. an die 1972 ausgeweiteten kostenträchtigen Möglichkeiten des vorzeitigen Rentenbezugs ohne Berücksichtigung der längeren Rentenlaufzeit bei der Rentenberechnung) oder ihr Finanzmittel entzogen wurden (z. B. durch Kürzungen der Bundeszahlungen). Auch die Folgen der deutschen Vereinigung und die seinerzeit politisch entschiedene Verlagerung von Kosten der Einheit auf die Sozialversicherung haben bis heute ihre Spuren im Beitragsbedarf hinterlassen".

 

Wählen ist für normal Sterbliche die einzige Möglichkeit wirklich etwas zu ändern.
Wie zum Beispiel die ungerechten Rentenreformgesetze.

 

 

 

 

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, hat vor zu starken Kürzungen in der Rentenversicherung gewarnt.

Mi. 29.10.2003 - Es könnte verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen, wenn Beitragszahlungen und Versicherungsleistungen in ein Missverhältnis geraten würden, sagte Papier zur Eröffnung der 35. Richterwoche am Bundessozialgericht in Kassel. Auf das derzeit im Bundestag diskutierte Rentenreformvorhaben der Bundesregierung ging er allerdings nicht direkt ein.
Das Verfassungsgericht habe seit 1980 in mehreren Entscheidungen den Eigentumsschutz bei Renten und Rentenanwartschaften betont, sagte Papier. Das schließe Kürzungen zwar nicht aus. Sie dürften jedoch nicht ein solches Ausmaß erreichen, dass die Rendite auf die eingezahlten Beiträge auf Null oder sogar ins Minus sinke. Wegen des Bestandsschutzes sei auch ein grundsätzlicher Systemwechsel zu einer steuerfinanzierten Grundversorgung nur für diejenigen Menschen möglich, die noch keine Rentenbeiträge gezahlt und damit noch keine Ansprüche erworben hätten.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dass es im kommenden Jahr keine Rentenerhöhung geben wird. Zudem hat sie angekündigt, in einer umfassenden Rentenreform einen Faktor einzuführen, der den Anstieg der Renten dämpft. Es sei bedenklich und eine faktische Entdemokratisierung, immer öfter Expertengremien wie die Hartz- oder Rürup-Kommission einzusetzen, kritisierte Papier. Diese demokratisch nicht legitimierten Kommissionen repräsentierten nicht nur Sachverstand, sondern vor allem auch Lobby-Interessen. "Damit gewinnt ein sehr selektiver Kreis von Personen zu großen Einfluss." Denn die Gremien würden nicht einberufen, um die Grundlagen für Entscheidungen zu erarbeiten, sondern ihnen werde faktisch die Entscheidung überlassen. Der eigentlich zuständige Bundestag laufe so Gefahr, zur reinen Ratifizierungsinstanz.

URL:  http://www.boa-muenchen.org/boa-archiv1/k0310290.htm#03102913     

 

 
 

Verfassungsgericht: Rentner sind Bürger 2. Klasse
06.12.2008 - von Otto Teufel
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11.11.2008 (1 BvL 3/05 u.a.) fünf Vorlagen des Bundessozialgerichts vom 28.10.2004 zum Rentenabschlag abgeschmettert. Das Gericht hat festgestellt, dass für Arbeitnehmer und Rentner bei der Altersversorgung nicht die gleichen Rechte gelten wie für andere BürgerInnen. Das Bundesverfassungsgericht kommt in allen Punkten zu dem Ergebnis, dass die rückwirkenden Eingriffe in bereits nach Recht und Gesetz erworbenen Ansprüche mit dem Grundgesetz vereinbar sind, wie übrigens in allen Entscheidungen rund um Rentenanspruch und Rentenhöhe seit 1981.
Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die betroffenen Versicherten jahrzehntelang Beiträge unter der Voraussetzung gezahlt haben, dass sie gegebenenfalls mit 60 ohne Abzug in Rente gehen können. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es die politischen und gesellschaftlichen Eliten waren, die nach 1945 das Mehr-Klassensystem in der Altersvorsorge der Bundesrepublik geschaffen haben, gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Beamtenversorgung u.a.
Für die gesetzliche Rentenversicherung gilt dabei die „Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers“, und damit die politische Beliebigkeit, wo für andere Systeme selbstverständlich das Vertragsrecht mit dem Rückwirkungsverbot gesetzlicher Maßnahmen, die Zweckbindung der Beiträge oder aber die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Artikel 33,5 GG) gelten. Das Ergebnis dieser Politik ist, dass bei vergleichbarer Lebensleistung die durchschnittlichen Renten für Männer heute nicht einmal mehr halb so hoch sind wie die durchschnittlichen Renten aus der berufsständischen Versorgung oder aus der Beamtenversorgung. Und auch der mehrmalige Hinweis, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung um ein Solidarsystem handelt, kann nicht überzeugen, denn gerade die politischen und gesellschaftlichen Eliten beteiligen sich an dieser Solidarität nicht, obwohl sie viele Lasten der Allgemeinheit auf die gesetzliche Rentenversicherung abgewälzt haben.
Wie sensibel die Richter in Karlsruhe reagieren, wenn ihre eigenen Grundrechte von gesetzlichen Maßnahmen betroffen sind, zeigen vier Urteile allein seit 2005 zum Pensionsrecht. So sind zum Beispiel leere Kassen kein Grund, die Pensionen von der allgemeinen Einkommensentwicklung abzukoppeln (2 BvR 1387/02 vom 27.09.2005), während umgekehrt im öffentlichen Interesse ist, bei den Rentenanpassungen gegebenenfalls auch Nullrunden einzulegen (1 BvR 824/03 am 26.07.2007)...   
zur Quelle  

 

Das Zweiklassensystem in der deutschen Altersversorgung in Fakten und Zahlen  
Eine Aufzählung von Ungerechtigkeiten und Systemunterschieden  
Juni 2009 von Valentin Gerber, ADG
Berechnung der Altersorgung
Die Altersversorgung von Arbeitnehmern und Beamten folgt nicht nur unterschiedlichen Prinzipien, sie unterscheidet sich auch gewaltig in der Höhe: Während ein bayerischer Beamter laut Bund der Steuerzahler nach 40 Dienstjahren maximal ein Versorgungsniveau von 72,97% seiner letzten Bezüge erreichen kann (Pensionseintritt 2008), kommt ein Standardrentner nach 40 Beitragsjahren nur auf 43% des Durchschnittseinkommens.
Anerkennung von Hochschulausbildung
Den bayerischen Beamten mit Hochschulabschluss werden bei der Berechnung ihrer Pension für das Hochschulstudium immer noch drei Jahre versorgungsrechtlich anerkannt. Der Bund und andere Länder haben auf 2 Jahre und 4 Monate gekürzt! In der Rente ist diese Leistung längst gestrichen worden.
Kürzungen wegen vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand
Bei vorzeitigem Renteneintritt von 5 Jahren wird die gesetzliche Rente um 18% gekürzt. Die Pension um 10,8%. Rechtfertigung des Innenministeriums: Beamten können nicht arbeitslos werden!?
Berufsständische Rentenversicherung für Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Apotheker usw.
Bei gleichen Einzahlungsleistungen ist die berufsständische Rente wesentlich höher als die gesetzliche Rente! Berufsständische Rentenbeiträge sind zweckgebunden; gesetzliche Rentenbeiträge nicht.    
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Die Demokratie- und Gerechtigkeitsdefizite werden in unserem Land immer größer.
In diesem Beitrag werden Sachverhalte und Zusammenhänge aufgezeigt, die bei den Bürgern dazu führen, dass das Gefühl der Ohnmacht und der ungerechten Behandlung immer größer wird. Sie betreffen vorwiegend das Zwei-Klassensystem in der Krankenversicherung und bei der Altersvorsorge. Beide Systeme sind in dieser Form und Ausprägung einmalig in Europa (Abb. 1). Diese Sachverhalte werden aber in der öffentlichen Diskussion in der Regel nicht deutlich gemacht.
In allen anderen Staaten Europas sind entweder alle berufstätigen Bürger oder sogar alle Bürger in die Solidarsysteme einbezogen...   Mehr unter
:  
Das Zwei-Klassensystem in der Altersvorsorge und in der Krankenversicherung (Juli 05
                   Informationsschrift der Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V.

 

 

Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier zu Verfassungsrecht und Rentenversicherungsrecht
In der VDR-Mitgliederversammlung am 15.05.2001 in Berlin.

I. Schutz der Eigentumsgarantie

1. Dass eine verfassungsrechtliche Absicherung eines bestehenden staatlichen Leistungssystems und Leistungsniveaus dem "Aberglauben" normativer Verfügbarkeit von Geld entspringen könnte, ist eine Vermutung, die Hans F. Zacher schon im Jahre 1985 äußerte. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich von allen bereits vorher geäußerten diesbezüglichen Warnungen nicht beeinflussen lassen und in seiner bahnbrechenden Entscheidung vom 18. Februar 1980 den Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG auf die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt. In zahlreichen späteren Entscheidungen ist an dieser Grundauffassung zur Eigentumsqualität jener öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen festgehalten worden, wenngleich die vielfach im Zusammenhang mit einem solchen verfassungsrangigen Eigentumsschutz gehegten Erwartungen nicht selten in der gerichtlichen Praxis keine Erfüllung fanden, sondern einer ernüchternden Desillusionierung zugeführt wurden…  mehr     
Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jürgen Papier, geb. 1943 in Berlin, von 1974 bis Ende 1991 als Universitätsprofessor an der Universität Bielefeld,  seit dem 1.1.1992 Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und bayerisches Staats- und Verwaltungsrecht sowie Öffentliches Sozialrecht an der Universität München.

Prof. Papier wurde am 27. Februar 1998 zum Vizepräsidenten und am 10. April 2002 zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts ernannt. Er ist Vorsitzender des Ersten Senats dieses Gerichts.

 



 

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